Beschluss
6 E 1034/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.6E1034.19.00
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 500,00 Euro zu niedrig festgesetzt. In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung eines Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 8 E 799/11 -, NVwZ-RR 2011, 880 = juris Rn. 3 f. m. w. N. Bei der Bewertung des Interesses des Klägers hat das Verwaltungsgericht sich an dem monatlichen Bruttogrundgehalt des Klägers orientiert. Das Interesse an der Bewilligung von einem Tag Sonderurlaub lässt sich nach der Streitwertpraxis des Senats jedoch nicht in einem zu beziffernden Betrag im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG ausdrücken, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat dem Anspruch des Beamten auf Sonderurlaub (§ 26 FrUrlV NRW) kein geldwertes Äquivalent gegenüber gestellt. Die Bewilligung von beantragtem Sonderurlaub steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der bei der Abwägung der Belange des Beamten mit den dienstlichen Interessen seine Fürsorgepflicht zu beachten hat. Die normativen Grundlagen der Ansprüche des Beamten, ihm bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – hier des § 26 Abs. 1 FrUrlV NRW – Sonderurlaub zu gewähren, gründen sich auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und deren einfachgesetzlichen Umsetzungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 - 2 C 74. 81 -, juris Rn. 15. Hiervon ausgehend bewerten die mit beamtenrechtlichen Verfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts das Interesse an der Bewilligung von Sonderurlaub unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW: maximal 5 bzw. 10 pro Jahr) in Hauptsacheverfahren grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro und in Eilverfahren in der Regel mit 2.500,00 Euro. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1041/17 - juris Rn. 16; vom 9. Dezember 2013 ‑ 6 A 795/13 -, juris Rn. 16; vom 12. Mai 2011 - 6 A 420/11 -, juris Rn. 3; vom 25. Februar 2005 - 6 B 2127/04 -, juris Rn. 25; vom 29. Juni 2011 - 1 B 769/11 -, juris Rn. 11; vom 12. August 2009 - 1 A 776/08 -, juris Rn. 8. Ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 ‑ 2 B 25.11 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10723/10 -, juris Rn. 31; ;Bayr. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 6 ZB 14.2773 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 B 416/15 -, juris Rn. 5 und Sächs. OVG, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 B 285/10 -, juris Rn. 21. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2009 - 4 S 111/06 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 1 W 39.04 -, juris Rn. 30. Gründe von dieser Streitwertpraxis abzuweichen sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 74.04 -, juris Rn. 7 und des Sächs. OVG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 2 A 635/15 -, juris Rn. 21. Beide Entscheidungen führen keine Begründung für ihre abweichende Rechtsauffassung an. Zugunsten der Festsetzung des Auffangstreitwertes im vorliegenden Fall spricht zudem der Umstand, dass Kern des Rechtsstreits die Frage der ordnungsgemäßen Beantragung des Sonderurlaubs war, nämlich die (rechtzeitige) Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (Nachweis über den Inhalt der in Rede stehenden Bildungsveranstaltung). Das Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens ist daher mit Blick auf etwaige weitere von ihm beabsichtigte Anträge mit einem Dreißigstel seines Monatsgrundgehalts nicht vollständig erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 GKG).