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Beschluss

1 B 1149/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz fehlt in der Regel der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz eines materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs. • Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn durch die vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber während der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung konkrete, individuelle und schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller drohen. • Fehlende oder mangelhafte fachärztliche bzw. aktuelle Sachaufklärung begründet keinen schwerwiegenden Nachteil, der einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt. • Organisationsentscheidungen des Dienstherrn, die ein Auswahlverfahren auf Versetzungs- oder Beförderungskandidaten beschränken, sind im Rahmen des Dienstherrnermessens zulässig; nur bei offener Teilnahme ist Art. 33 Abs. 2 GG umfassend zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei reiner Dienstpostenkonkurrenz • Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz fehlt in der Regel der Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz eines materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs. • Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn durch die vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber während der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung konkrete, individuelle und schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller drohen. • Fehlende oder mangelhafte fachärztliche bzw. aktuelle Sachaufklärung begründet keinen schwerwiegenden Nachteil, der einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt. • Organisationsentscheidungen des Dienstherrn, die ein Auswahlverfahren auf Versetzungs- oder Beförderungskandidaten beschränken, sind im Rahmen des Dienstherrnermessens zulässig; nur bei offener Teilnahme ist Art. 33 Abs. 2 GG umfassend zu beachten. Der Antragsteller begehrte mittels einstweiliger Anordnung, die Beklagte daran zu hindern, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 (Wechselstelle) vom 1.1.2009 bis 30.6.2013 mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis in einem neuen Auswahlverfahren über seinen Anspruch entschieden sei. Er ist derzeit an einer etwa 160 km entfernten Dienststelle tätig und berief sich unter anderem auf familiäre Belastungen wegen der bulimiekranken Tochter sowie auf Fehler im Auswahlverfahren (Ausschreibung, Beteiligung der Personalvertretung, Berücksichtigung Schwerbehinderung). Das Verwaltungsgericht lehnte die beantragte einstweilige Anordnung ab; die sofortige Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Das OVG prüfte, ob Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorliegen und ob durch die Auswahlentscheidung der Dienstherrn organisatorisch korrekt gehandelt wurde. • Fehlender Anordnungsgrund: Bei so genannter reiner Dienstpostenkonkurrenz besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO, weil typischerweise keine während der Eilphase eintretenden "vollendeten Tatsachen" oder irreparable Nachteile drohen. • Ausnahmetatbestand eng: Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn durch vorläufige Besetzung durch den Mitbewerber konkrete, individuelle und zugleich schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller während der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zu befürchten sind. • Vorbringen des Antragstellers unzureichend: Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme ist undatiert, veraltet und liefert keine aktuelle, belastbare Grundlage für die Behauptung schwerwiegender Nachteile; Spekulation, dass das Hauptsacheverfahren bis zum Ende der Wechselstellenfrist rechtskräftig abgeschlossen sein könne, rechtfertigt Eilrechtsschutz nicht. • Organisationsermessen des Dienstherrn: Der Dienstherr durfte im Rahmen seines Ermessen entscheiden, die Stelle förderlich (also durch Beförderung) zu besetzen; dadurch war der Antragsteller als reiner Versetzungsbewerber nicht in den wettbewerbsorientierten Vergleich einzubeziehen, sodass kein materieller Auswahlanspruch besteht. • Relevanz verfahrensbezogener Rügen: Fehler im Auswahlverfahren (Art.33 Abs.2 GG, Ausschreibungspflicht, Personalvertretung, Schwerbehindertenberücksichtigung) beseitigen nicht den fehlenden Anordnungsgrund; der Antragsteller ist zumutbar auf Hauptsacheverfahren verwiesen. • Streitwertbemessung: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 Euro festgesetzt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die beantragte einstweilige Anordnung wurde nicht erlassen. Das Gericht stellte fest, dass kein Anordnungsgrund nach §123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO vorliegt, weil bei reiner Dienstpostenkonkurrenz regelmäßig keine während der Eilentscheidung irreparablen Nachteile drohen und das vorgebrachte individuelle Vorbringen (insbesondere die fachärztliche Stellungnahme) nicht substantiiert und aktuell genug ist, um einen Ausnahmefall zu begründen. Zudem war die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als Organisationsentscheidung zulässig, sodass der Antragsteller als Versetzungsbewerber nicht in den auf Beförderung ausgerichteten Bewerbervergleich einzubeziehen war. Deshalb bestand auch kein Anordnungsanspruch; die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen und der Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt.