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Beschluss

13 L 724/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0809.13L724.13.00
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Leitsätze

Beamtenrecht: Konkurrentenstreit

Tenor

1.   Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und   -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beamtenrecht: Konkurrentenstreit 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris. Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris. Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden. Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133. Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N. Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f. Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff. Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris. Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris. Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris. Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten. In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen. In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können. Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt. In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B). Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris. Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan. Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen. Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig. Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte). Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt. Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist. Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.