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Beschluss

6 B 1150/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. • Ein endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung liegt auch vor, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. • Die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Prüfungsentscheidung ein. • Die Vorschrift, dass mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Widerrufsbeamtenverhältnis endet, dient der Rechtsklarheit und ist mit dem Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar.
Entscheidungsgründe
Ende des Widerrufsbeamtenverhältnisses bei endgültigem Nichtbestehen einer Modulprüfung • Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. • Ein endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung liegt auch vor, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. • Die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Prüfungsentscheidung ein. • Die Vorschrift, dass mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Widerrufsbeamtenverhältnis endet, dient der Rechtsklarheit und ist mit dem Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar. Die Antragstellerin war Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und legte Modulprüfungen der II. Fachprüfung ab. Die Fachhochschule erklärte mit Bescheid vom 12. Mai 2009, die Antragstellerin habe die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden; die Mitteilung wurde am 13. Mai 2009 bekanntgegeben. Die Antragstellerin begehrte gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, weiterhin als Kommissaranwärterin im Status Beamtin auf Widerruf behandelt zu werden bzw. feststellen zu lassen, das Widerrufsbeamtenverhältnis bestehe fort. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht entschieden, der Antrag sei unbegründet; das Widerrufsbeamtenverhältnis sei mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet. Es wurde Kosten- und Streitwertfestsetzung getroffen. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 4 BeamtStG sowie § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet. • Als "Prüfung" im Sinne der Vorschrift ist die II. Fachprüfung zu verstehen, die sich aus Modulprüfungen zusammensetzt; eine endgültig nicht bestandene Modulprüfung führt damit zum endgültigen Nichtbestehen der II. Fachprüfung. • Eine Modulprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht; dies war hier der Fall, weshalb der Beendigungsgrund eingetreten ist. • Die gesetzliche Rechtsfolge der Beendigung tritt mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein und ist unabhängig von der materiellrechtlichen Überprüfbarkeit oder Erfolgsaussichten eines späteren Rechtsbehelfs gegen die Prüfungsentscheidung. • Die Regelung schafft klare, von einer Prüfung des Prüfungsergebnisses unabhängige Verhältnisse und steht im Einklang mit dem Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses; ein Fortbestehen des Beamtenverhältnisses allein zum Zweck weiterer Ausbildungsschritte ist nicht geboten. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Das Widerrufsbeamtenverhältnis endete am 13. Mai 2009 mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung; daher besteht kein Anspruch auf Behandlung als Beamtin auf Widerruf oder Feststellung des Fortbestands des Verhältnisses. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils bis zu 3.500,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.