Beschluss
6 B 652/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig nicht; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht, wenn eine auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtete Maßnahme rechtzeitig angedroht wurde.
• Bei der Abwägung der Interessen kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Dienstführung den Anspruch des Beamten auf Fortsetzung der Tätigkeit überwiegen, wenn gewichtige persönliche Belange nicht substantiiert dargelegt sind.
• Ein Verhältnismäßigkeits- und Ermessensfehler des Dienstherrn ist zu verneinen, wenn bereits mehrere Gespräche und Versetzungen wegen dienstlichen Verhaltens erfolgt sind und der Dienstherr auf dieser Grundlage sein Ermessen ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Dienstgeschäftsverbot: öffentl. Interesse überwiegt • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig nicht; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht, wenn eine auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtete Maßnahme rechtzeitig angedroht wurde. • Bei der Abwägung der Interessen kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Dienstführung den Anspruch des Beamten auf Fortsetzung der Tätigkeit überwiegen, wenn gewichtige persönliche Belange nicht substantiiert dargelegt sind. • Ein Verhältnismäßigkeits- und Ermessensfehler des Dienstherrn ist zu verneinen, wenn bereits mehrere Gespräche und Versetzungen wegen dienstlichen Verhaltens erfolgt sind und der Dienstherr auf dieser Grundlage sein Ermessen ausgeübt hat. Der Antragsteller ist Beamter und ihm wurde durch Bescheid vom 16. Februar 2009 die Führung der Dienstgeschäfte verboten; zugleich wurden weitere Anordnungen getroffen. Der Antragsteller klagte beim Verwaltungsgericht Arnsberg und begehrte am 4. März 2009 die aufschiebende Wirkung; das VG stellte diese nicht wieder her. Vor Ablauf der Drei-Monatsfrist kündigte die Dienstbehörde an, den Antragsteller in den Ruhestand zu versetzen. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und rügte vor allem Verletzungen von Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflichten sowie Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung zugunsten der sofortigen Vollziehung getroffen, weil die Fortführung der Dienstgeschäfte den Schulbetrieb beeinträchtigen könne. Der Antragsteller verwies auf diskriminierende Maßnahmen, eine fehlende Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Belangen und alternative, weniger einschneidende Maßnahmen. • Zulässigkeit: Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht, weil die Androhung der Versetzung in den Ruhestand innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgt ist (§63 Abs.1 Satz2 LBG NRW a.F.; §39 Satz2 Beamtenstatusgesetz). • Prüfungsmindeststand: Das Beschwerdevorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. • Interessenabwägung: Das Verwaltungsgericht hat gewichtend erwogen, dass durch eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte erhebliche Beeinträchtigungen des Schulbetriebs entstehen könnten; dem steht kein substantiiert vorgetragenes, besonders gewichtiges persönliches Interesse des Antragstellers gegenüber. • Verhältnismäßigkeit/Alternativen: Die Rüge, es seien vorrangig Dienstgespräche oder Abordnung zu prüfen gewesen, überzeugt nicht, weil bereits zahlreiche Dienstgespräche erfolglos geführt und mehrere Versetzungen wegen dienstlichen Verhaltens vorgenommen worden sind; daraus folgt kein ersichtlicher Ermessensfehler der Behörde. • Beamtenrechtliche Grundsätze: Die Annahme eines grundsätzlichen Vorrangs öffentlicher Interessen hat das VG nicht formuliert; die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Abwägung, zu der das Beschwerdevorbringen keine tragfähigen Gegenargumente liefert. • Kosten/Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt (vgl. §§53 Abs.3 Nr.2,52 Abs.2 GKG; Halbierung wegen vorläufigen Charakters). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Begründend ist maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht in einer abgewogenen Interessenprüfung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen des Schulbetriebs höher gewichtet hat als das nicht substantiiert dargelegte persönliche Interesse des Antragstellers. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und am Ermessen der Behörden sind nicht dargetan, weil bereits mehrfache Dienstgespräche und frühere Versetzungen stattgefunden haben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert beträgt 2.500 EUR.