Beschluss
6 B 280/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0508.6B280.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2011 (VG Aachen - 1 K 2307/11 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12. Dezember 2011 hätte wiederherstellen müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners falle zu Lasten des Antragstellers aus. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei offensichtlich rechtmäßig. Zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG lägen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Dabei komme es nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG sei keine erschöpfende Aufklärung etwa des Gesundheitszustandes des Betroffenen erforderlich. Es genüge vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelange, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderten und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen ließen. Hiervon ausgehend sei die Annahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. , im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers lägen zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Stellungnahme des Vollzugsarztes Dr. N. vom 4. Oktober 2011 ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers in Anbetracht des in einer Justizvollzugsanstalt bestehenden erhöhten Sicherheitsbedürfnisses in einem mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbaren Ausmaß reduziert sei. Außerdem sei auch das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots festzustellen. 5 Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 6 Die Aussagekraft der Stellungnahme des Vollzugsarztes Dr. N. vom 4. Oktober 2011 wird nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, bereits dadurch in Frage gestellt, dass er kein Psychiater ist. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass der Vollzugsarzt u.a. die Befundberichte der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik Bad C. vom 3. Mai 2011 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 11. August 2011 herangezogen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzugsarzt trotz dieser zusätzlichen Erkenntnisse nicht in der Lage war, den Gesundheitszustand des Antragstellers in der gebotenen Weise zu beurteilen, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 7 Die hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Antragstellers getroffenen Feststellungen werden auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Vollzugsarzt im Rahmen der Untersuchung des Antragstellers am 11. August 2011 keine körperlichen Einschränkungen festgestellt hat und, wie der Antragsteller geltend macht, ihm gegenüber in einem persönlichen Gespräch am 9. Februar 2012 mitgeteilt hat, er sei "körperlich völlig in Ordnung". Die weitere Behauptung des Antragstellers, er sei "auch psychisch in der Lage, seinen Dienst zu verrichten", entbehrt nach wie vor jedweder Grundlage. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass er die - gegenteiligen - ärztlichen Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt hat. 8 Die weiteren Einwände des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch. Zum einen setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kein vorwerfbares Fehlverhalten des betroffenen Beamten voraus. Zum anderen kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass es, wie er anführt, in der Vergangenheit bei der Dienstausübung keine "Aussetzer in physischer oder psychischer Hinsicht" gegeben hat. Auch diesem Umstand käme kein entscheidendes Gewicht zu. Denn der Antragsgegner muss nicht etwa abwarten, bis sich die mit der psychischen Erkrankung des Antragstellers einhergehende Gefahr bei der Dienstausübung realisiert hat. Im Übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, der Antragsgegner habe angenommen bzw. Anlass zu der Annahme gehabt, dass die Gefahr nur dann bestehe, wenn er - was in der Regel nicht der Fall sei - als "Diensthabender vom Dienst" eingesetzt werde und Zugang zu einer Waffe habe. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Betrag entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, 11 vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 6 B 27/12 -, juris, vom 8. September 2009 - 6 B 652/09 -, juris, und vom 26. April 2007 - 6 B 391/07 -, juris, 12 im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GG).