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Beschluss

14 B 1009/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Nachholung oder Neubewertung einer Prüfungsleistung ist glaubhaft zu machen und kann nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erstmals gerügt werden, wenn der Mangel bei sachgerechter Prüfung während der Prüfung erkennbar war. • Der Begriff des "Bürgerlichen Rechts" in Prüfungsordnungen umfasst das Zivilrecht insgesamt; damit können auch zivilrechtliche Nebengebiete wie das Urheberrecht als Prüfungsstoff für Hausarbeiten herangezogen werden, sofern ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang besteht. • Eine vorläufige Anordnung zur Neubewertung von Klausuren ist unzulässig, wenn die instanzielle Zuständigkeit fehlt oder die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zur Wiederholung oder Neubewertung der Hausarbeit; Urheberrecht als zulässiger Prüfungsstoff • Ein Anspruch auf Nachholung oder Neubewertung einer Prüfungsleistung ist glaubhaft zu machen und kann nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erstmals gerügt werden, wenn der Mangel bei sachgerechter Prüfung während der Prüfung erkennbar war. • Der Begriff des "Bürgerlichen Rechts" in Prüfungsordnungen umfasst das Zivilrecht insgesamt; damit können auch zivilrechtliche Nebengebiete wie das Urheberrecht als Prüfungsstoff für Hausarbeiten herangezogen werden, sofern ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang besteht. • Eine vorläufige Anordnung zur Neubewertung von Klausuren ist unzulässig, wenn die instanzielle Zuständigkeit fehlt oder die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um im ersten juristischen Staatsexamen eine Hausarbeit wiederholen zu dürfen oder hilfsweise deren Neubewertung zu erlangen; in der Beschwerde wurde ergänzt, auch die Klausuren sollten neu bewertet werden. Er rügte, die Aufgabenstellung enthalte unzulässigen Prüfungsstoff (Urheberrecht). Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller machte geltend, er habe erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses erkennen können, dass die Aufgabenstellung mangelhaft sei. Der Antragsgegner hielt die Aufgabenstellung für zulässig; es bestehe ein Zusammenhang des Urheberrechts mit dem (weiteren) Zivilrecht. Der Senat prüfte im summarischen Verfahren nur die vorgebrachten Rügen und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. • Prüfungsrügen, die während der Prüfungsleistung objektiv erkennbar waren, müssen nicht erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses geltend gemacht werden; andernfalls widerspräche dies dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Chancengleichheit und dem Gebot der Verlässlichkeit im Prüfungsrecht. • Summarisch ergibt sich, dass die konkrete Aufgabenstellung keinen unzulässigen Prüfungsstoff enthält: Der Begriff "Bürgerliches Recht" in der Prüfungsordnung umfasst das Zivilrecht als Hauptgebiet, sodass auch Nebenbereiche mit Bezug zu den Prüfungsfächern berücksichtigt werden können (§§ der JAG/JAO werden herangezogen). • Das Urheberrecht gehört zum Privatrecht und steht in sachlichem Zusammenhang mit Regelungsbereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die konkrete Fragestellung zur Einwilligung nach Treu und Glauben (§ 39 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB) stellte daher einen hinreichenden Prüfungszusammenhang dar. • Der Hilfsantrag auf Neubewertung der Klausuren scheitert an mangelnder instanzieller Zuständigkeit des Gerichts. • Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Neubewertung der Hausarbeit war nicht angezeigt; der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift (§ 11 Abs. 2 JAG 1993) vorliegt. • Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO); Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des GKG und Streitwertkatalogs. Die Beschwerde des Antragstellers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung, ihn zu einer Wiederholung der Hausarbeit zuzulassen oder diese bzw. die Klausuren neu beurteilen zu lassen, bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller rügt, die Aufgabenstellung enthalte unzulässigen Prüfungsstoff, genügt seine Glaubhaftmachung nicht, weil der Mangel bei verständiger Prüfung während der Prüfungsleistung erkennbar gewesen wäre. Ferner bestand kein genügender Prüfungsgegenstandsmangel: Das Urheberrecht konnte als Teil des Zivilrechts und damit als zulässiger Prüfungsstoff herangezogen werden, da ein konkreter Zusammenhang zu Kerngebieten des Bürgerlichen Rechts bestand. Der Hilfsantrag zur Neubewertung der Klausuren scheitert an fehlender Zuständigkeit und der Ungeeignetheit einer Vorwegnahme der Hauptsache.