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Beschluss

12 A 1534/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Festsetzung eines Eltern-Höchstbeitrags für 2006 kann sich auf die zum 1. August 2006 in Kraft getretene kommunale Satzung stützen, wenn das maßgebliche Landesrecht mit Wirkungseintritt keine Übergangsregelung für vor Inkrafttreten liegende Zeiträume enthält. • Übergangsregelungen, die sich ausschließlich auf die Abrechnung bereitgestellter Landesmittel beziehen, verhindern nicht ohne Weiteres die Festsetzung bereits entstandener Elternbeiträge nach bisherigem Recht. • Bei Fehlen gesonderter Übergangsregelungen gilt für die materiell-rechtliche Beurteilung der Entstehung von Beitragsansprüchen das Recht, das zur Zeit der Entstehung des Tatbestands galt (Intertemporales Recht).
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Festsetzung von Elternbeiträgen und fehlende Übergangsregelung • Die rückwirkende Festsetzung eines Eltern-Höchstbeitrags für 2006 kann sich auf die zum 1. August 2006 in Kraft getretene kommunale Satzung stützen, wenn das maßgebliche Landesrecht mit Wirkungseintritt keine Übergangsregelung für vor Inkrafttreten liegende Zeiträume enthält. • Übergangsregelungen, die sich ausschließlich auf die Abrechnung bereitgestellter Landesmittel beziehen, verhindern nicht ohne Weiteres die Festsetzung bereits entstandener Elternbeiträge nach bisherigem Recht. • Bei Fehlen gesonderter Übergangsregelungen gilt für die materiell-rechtliche Beurteilung der Entstehung von Beitragsansprüchen das Recht, das zur Zeit der Entstehung des Tatbestands galt (Intertemporales Recht). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde rückwirkend den Höchstbeitrag für Kinderbetreuung im Jahr 2006 festsetzte. Streitig ist, ob diese Festsetzung auf die zum 1. August 2006 in Kraft getretene kommunale Elternbeitragssatzung und die zu diesem Zeitpunkt geltende landesrechtliche Regelung gestützt werden kann. Der Kläger beruft sich auf das 2008 in Kraft getretene Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und insbesondere auf eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 5 KiBiz. Die Verwaltung und das Verwaltungsgericht bejahen hingegen die Anwendung des früheren Rechts für die 2006 entstandenen Beitragspflichten. Es geht somit um die Frage der anwendbaren Rechtslage bei vor Inkrafttreten wechselnder Regelungen und um die Reichweite der genannten Übergangsbestimmung. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. • Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die rückwirkende Festsetzung für 2006 stützt sich auf die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Fassung des § 17 Abs. 1 GTK und auf § 7 Abs. 3 der kommunalen Elternbeitragssatzung; diese Anwendung ist rechtlich zulässig für Pflichten, die im Jahr 2006 entstanden sind. • Das später in Kraft getretene KiBiz (1. August 2008) und die danach erlassene Satzung enthalten keine Übergangsregelung, die eine Festsetzung bereits entstandener Beiträge vor dem Inkrafttreten ausschließt; § 23 KiBiz regelt nur die zeitliche Geltung ab dem Inkrafttreten. • Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 5 KiBiz dient ausschließlich der Abrechnung vorläufig bereitgestellter Landesmittel bis 31.12.2008 und ist nicht als genereller Ausschluss der Festsetzung vor dem Inkrafttreten entstandener Elternbeiträge zu verstehen. • Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist auf materiell-rechtliche Ansprüche grundsätzlich das Recht anzuwenden, das zur Zeit des Entstehens des Tatbestands galt; insoweit stützt sich das Verwaltungsgericht auf einschlägige Rechtsprechung. • Mangels aufgeworfener ernstlicher Rechtsfragen ist der Zulassungsantrag unbegründet; deshalb war die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.975,00 Euro festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass die rückwirkende Festsetzung des Eltern-Höchstbeitrags für 2006 zu Recht auf die zum 1. August 2006 geltende Rechtslage und die entsprechende kommunale Satzung gestützt wurde und die nachträgliche Gesetzesänderung (KiBiz) keine Übergangsregelung enthält, die eine solche Festsetzung ausschlösse. Die vorgebrachten Argumente des Klägers, insbesondere § 27 Abs. 5 KiBiz, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.