Beschluss
13 C 404/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlagerung von W2-Stellen zwischen klinisch-theoretischem und vorklinischem Bereich fällt in das verfassungsrechtlich geschützte Organisationsermessen der Universität und ist innerhalb des Abwägungsspielraums der Hochschule nicht ohne Weiteres zu beanstanden.
• Ein Anspruch auf unbedingten Kapazitätserhalt besteht nicht; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nur einen Anspruch auf Teilhabe an der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität.
• Die normative Grundlage der Stellenzuweisung bildet der landesrechtliche Haushaltsplan; die konkrete Verteilung auf Lehreinheiten obliegt den Hochschulorganen und ist rechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; in Verfahren nach § 123 VwGO kann der Streitwert für die vorläufige Zulassung zum Studium pauschaliert werden.
Entscheidungsgründe
Universitätsorganisation: Verlagerung von W2-Stellen und Wegfall von Lehrangebot nicht zu beanstanden • Die Verlagerung von W2-Stellen zwischen klinisch-theoretischem und vorklinischem Bereich fällt in das verfassungsrechtlich geschützte Organisationsermessen der Universität und ist innerhalb des Abwägungsspielraums der Hochschule nicht ohne Weiteres zu beanstanden. • Ein Anspruch auf unbedingten Kapazitätserhalt besteht nicht; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nur einen Anspruch auf Teilhabe an der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität. • Die normative Grundlage der Stellenzuweisung bildet der landesrechtliche Haushaltsplan; die konkrete Verteilung auf Lehreinheiten obliegt den Hochschulorganen und ist rechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; in Verfahren nach § 123 VwGO kann der Streitwert für die vorläufige Zulassung zum Studium pauschaliert werden. Der Antragsteller rügte eine seit dem Wintersemester 2007/2008 erfolgte Verringerung der Stellenzahl und des Lehrangebots an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem Ausscheiden einer Professorin wurde deren W2-Stelle in den klinisch-theoretischen Bereich verlagert; ferner übernahm eine andere Professorin eine W2-Stelle ebenfalls im klinisch-theoretischen Bereich, wodurch die Lehrbeteiligung im vorklinischen Bereich (Biochemie) entfiel. Insgesamt verringerte sich das vorklinische Lehrangebot um 14 Semesterwochenstunden. Der Antragsteller beanstandete außerdem das Fehlen eines normativen Stellenplans und begehrte gerichtliche Überprüfung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Die Hochschule begründete die Maßnahme mit organisatorischem Ermessen und der Notwendigkeit, Forschungsschwerpunkte auszustatten. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Senat prüfte innerhalb des fristgerechten Vorbringens des Antragstellers (§146 Abs.4 S.6 VwGO). • Verlagerung der W2-Stelle: Die Entscheidung der Hochschule, vakante Stellen in den klinisch-theoretischen Bereich zu verlagern, steht im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Organisationsermessens und dient der Abwägung zwischen Forschung und Lehre; dies überschreitet den der Universität zustehenden Entscheidungsspielraum nicht. • Kapazitätsrechtlich besteht kein Anspruch auf unbedingten Erhalt oder Erweiterung von Kapazitäten; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität, nicht aber auf zusätzliche Stellen. • Qualitätsbezogene Reduktionen sind möglich: Eine Reduzierung des Studienplatz- oder Lehrangebots aus qualitativen Gründen oder zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit ist rechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Normative Grundlage der Stellen: Die Zuweisung der Personalausstattung erfolgt durch den Haushaltsplan des Landes; die konkrete Verteilung auf Lehreinheiten ist Aufgabe der nach Hochschulverfassungsrecht zuständigen Organe und unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der Rechtsprechung des Senats auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts blieb bestehen. Die Verlagerung von W2-Stellen in den klinisch-theoretischen Bereich und die damit einhergehende Reduzierung des vorklinischen Lehrangebots um 14 SWS sind im Rahmen des Organisationsermessens der Universität und des verfassungsrechtlich geschützten Spielraums der Hochschule gerechtfertigt. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbedingten Kapazitätserhalt; die haushaltsrechtliche Zuweisung von Stellen erfolgt durch den Landeshaushaltsplan und die Verteilung liegt bei den Hochschulorganen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.