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Beschluss

13 C 254/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0609.13C254.10.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren die zusätzlichen Studienplätze, die durch die Verordnung vom 24. November 2009 festgesetzt wurden, an die Bewerber zu vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Dass einige Bewerber zudem ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium eingeleitet hatten, steht dem nicht entgegen. Eine Verteilung ausschließlich an Bewerber, die mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehren, würde verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, weil dies der gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien widersprechen könnte, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten ist. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 , juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 13 C 139/10 -, juris. 2. Das Vorbringen der Antragsteller zum Fehlen eines für die Kapazitätsermittlung relevanten normativen Stellenplans führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer ausreichenden Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich folgendes: Die normative Grundlage der Stellenausstattung der Medizinische Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum stellt der Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2009, Kapitel 06 152, Titel 671 10) dar. Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW - HG - stellt das Land der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung; die Entscheidung über die Verwendung des Zuschusses obliegt gem. § 31b Abs. 2 HG dem Fachbereich Medizin. Der Haushaltsplan weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizinische Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Auf dieser Grundlage darf der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät die Lehrkapazität für die Vorklinische Medizin festlegen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 13 C 407/09 - (bezüglich der durch denselben Haushaltstitel betroffenen Zahnmedizin), vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a., 13 C 404/09 -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, jeweils juris. 3. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern (Dr. O. , Dr. K. , Dr. L. , und Frau T. ) an der Ruhr-Universität Bochum keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 , juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits- Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2009/2010 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Der aus den Vorgängen des Antragsgegners ersichtliche jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs- )Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O. Soweit die Antragsteller die Lehraufträge H. und T1. im Umfang von 4 SWS zugunsten der Lehrveranstaltung "biochemisch-molekularbiologisches Praktikum für Mediziner" als berücksichtigungsfähige Lehrveranstaltung zählen wollen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Ihre Argumentation, es sei nicht nachgewiesen, dass deren Lehraufträge nicht aus Haushaltsmitteln finanziert worden seien, überzeugt nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Lehraufträge aus dem "Lehrdeputat von der Stelle Professor H1. " finanziert worden seien. Diese W 3-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 DS sei mit 4 SWS durch Professor im Nebenamt H1. nur teilweise besetzt worden, so dass aus den zur Verfügung stehenden Mitteln noch Lehraufträge im Umfang von 5 SWS hätten vergeben werden können. Nach § 10 Satz 2 KapVO sind solche Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einzubeziehen. Denn Lehrauftragsstunden, die - wie hier - aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, erhöhen das Lehrangebot nicht. Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich eines weiteren Lehrauftrags für die Vorlesung Physiologie I und Einführung in die klinische Medizin (N. und L1. ) die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, finanziert worden seien diese Lehraufträge aus dem Lehrdeputat der Stelle "Prof. T2. ". Rechtlichen Bedenken begegnet diese Bewertung nicht. 4. Der Senat folgt den Antragstellern auch nicht hinsichtlich ihrer Rüge, der Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule Dortmund sei nicht anzuerkennen. Nach Maßgabe dieses "Kooperationsvertrags zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund" vom 23. Dezember 2004 erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen. Diese Kapazitätsverminderung hat der Senat nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2004 13 C 600/04 u. a. -, juris. Für die in der Folgezeit eingetretene Veränderung, dass diese Studiengänge nunmehr als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden, ist die Kooperationsvereinbarung weiterhin tragfähige Grundlage im Hinblick auf die Kapazitätsverminderung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass sich die Dienstleistung zugunsten der Technischen Hochschule Dortmund nicht grundsätzlich geändert habe. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht. 5. Schließlich verfängt auch das Vorbringen der Antragsteller zum Schwundausgleich nicht. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und es können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, juris, vom 5. März 2007 13 C 22/07 -, vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -, juris, und vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 -, juris. Auf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung der vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schwundberechnung. Das Vorbringen, angesichts erforderlicher zehn Fachsemester im Fach Medizin sei die Berücksichtigung von fünf Semestern bei der Schwundberechnung fehlerhaft, verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Auch ein solcher Zeitraum kann als repräsentativ und als aktuell zur Bestimmung des Verhaltens der Studenten nach dem ersten Fachsemester angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 13 C 133/10 u. a. -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.