Beschluss
6 E 1272/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten, die auf eine verbindliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet sind, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bestimmen.
• Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der bloß auf Neubescheidung gerichteten Antragsstellung ist nicht geboten, da der materielle Erfolg des Verfahrens der direkten Klage auf Beförderung gleichwertig ist.
• Gerichtskostenentscheidungen richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und Kosten nicht erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Verpflichtung zur Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens • Bei Streitigkeiten, die auf eine verbindliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet sind, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bestimmen. • Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der bloß auf Neubescheidung gerichteten Antragsstellung ist nicht geboten, da der materielle Erfolg des Verfahrens der direkten Klage auf Beförderung gleichwertig ist. • Gerichtskostenentscheidungen richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und Kosten nicht erstattet werden. Ein Beamter begehrt die gerichtliche Durchsetzung seines Beförderungsbegehrens gegen das beklagte Land; streitig ist insbesondere der für das Verfahren festzusetzende Streitwert. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 29.548,29 EUR. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts. Das Verwaltungsgericht und der Senat behandeln die Klage als eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung, nicht als unmittelbare Leistungsklage auf Beförderung. Die Beteiligten streiten nicht über Nebenfragen oder prozessuale Einzelheiten, sondern über die wertbemessende rechtliche Einordnung des Begehrens. Der Senat prüft die Beschwerde im Lichte seiner ständigen Rechtsprechung zur Streitwertbestimmung in vergleichbaren Fällen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG richtig bestimmt hat. • Nach der ständigen Praxis des Senats ist bei Verfahren, die auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet sind, der volle Wert einer Beförderung zugrunde zu legen. • Eine Reduktion des Streitwerts allein wegen der auf Neubescheidung gerichteten Antragstellung ist nicht angezeigt, da der wirtschaftliche und rechtliche Erfolg des Verfahrens dem einer unmittelbaren Klage auf Beförderung entspricht. • Der Umstand, dass kein allgemeiner Anspruch des Beamten auf Beförderung besteht, rechtfertigt keine geringere Wertbemessung; die finanziellen Erwartungen und das prozessuale Gewicht sind vergleichbar. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert von 29.548,29 EUR zu Recht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG angesetzt, weil das Verfahren auf die verbindliche Neubescheidung des Beförderungsbegehrens abzielt und wirtschaftlich dem Erfolg einer direkten Beförderungsklage gleichsteht. Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der Formulierung des Antrags ist nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.