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Beschluss

6 E 31/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0609.6E31.20.00
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Leitsätze

Der Streitwert bei Klagen, mit denen ein Beamter auf Lebenszeit die Verpflichtung begehrt, sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und familienbezogener Besoldungsbestandteile des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern.

Die Empfehlung in Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

Tenor

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert bei Klagen, mit denen ein Beamter auf Lebenszeit die Verpflichtung begehrt, sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und familienbezogener Besoldungsbestandteile des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern. Die Empfehlung in Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der sie eine Heraufsetzung des erst-instanzlich auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzten Streitwertes begehren, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erst-instanzliche Verfahren mit einem Viertel der für das laufende Kalenderjahr aus dem erstrebten Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen zu niedrig angesetzt. Nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn. 2 ff., vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53 ff., vom 2. Februar 2015 - 6 E 24/15 - (n.v.), vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die sich danach ergebende Summe der für ein Kalenderhalbjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris Rn.4 und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, a. a. O. Rn. 4. Dieser Streitwertpraxis liegt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren anstrebt. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann er jedoch keine Verpflichtung zur Neubescheidung seiner Bewerbung oder gar die positive Beförderungsentscheidung erreichen. Der wiederholt hiergegen vorbrachte Einwand, dass in Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfangreiche inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung stattfindet und dieses daher insoweit die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ändert daran nichts. Die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, ist allein auf die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beschränkt. Ebenfalls von einem Viertel des nach § 52 Abs. 6 GKG zu errechnenden Bruttojahresgrundgehalts geht auch das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsnatur von Eilverfahren in seiner neueren Rechtsprechung zu Konkurrentenstreitverfahren aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 43, vom 21. Dezember 2017 ‑ 2 VR 3.17 -, juris Rn. 24, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58. In Konsequenz zu dieser gefestigten Senatspraxis in Eilsachen bemisst der Senat in Hauptsacheverfahren, in denen das Klagebegehren - wie hier - auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines die Verleihung eines anderen Amtes betreffenden Beförderungsbegehrens gerichtet ist, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG mit der Hälfte der in dem Beamtenverhältnis für ein Kalenderjahr anzusetzenden Bezüge, ohne den Betrag weiter zu verringern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 6 E 446/ 14 -, juris Rn. 2 ff; vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, RiA 2012, 182 = juris Rn. 5 ff; vom 17. November 2011 - 6 E 1013/11 -, NVwZ-RR 2012, 296 = juris Rn. 3; vom 20. Oktober 2009 - 6 E 1272/09 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.; ebenso der 1. Senat: Beschlüsse vom 29. Februar 2016 - 1 A 2065/14, juris Rn. 22, vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 24. September 2013 - 1 E 681/13 -, juris Rn. 7 ff., sowie BVerwG, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 B 15.18 -, juris Rn. 17; OVG B.-B., Beschluss vom 10. Januar 2018 - OVG 4 L 32.17 -, NVwZ-RR 2018, 248 = juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 5 OA 477/08 -, ZBR 2009, 281 = juris Rn. 5. a.A.: Bay.VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 -, BayVBl 2018, 390 = juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 E 1218/14 -, ZBR 2015, 47 = juris Rn. 9; Thür. OVG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn. 9; Hecker in Brandt/Dormgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, f) Beamtenrechtliche Statusverfahren, Rn. 41. Denn unstreitig geht das Neubescheidungsverlangen über die bloße Freihaltung der gewünschten Stelle deutlich hinaus. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, die negative Entscheidung aufzuheben und über die Bewerbung neu zu entscheiden, kann der im Konkurrentenstreit unterlegene Antragsteller im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreichen. Soweit der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, s. http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) in Ziffer 10.3 demgegenüber die Empfehlung enthält, den Streitwert in Verfahren, die auf die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet sind, mit der Hälfte des sich aus § 52 Abs 5 Satz 4 GKG a.F. (neu: § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) ergebenden Betrages – mithin auf ein Viertel des bereinigten Bruttojahresgrundgehalts – festzusetzen, kommt diesem schon keine normative Verbindlichkeit zu. Der Streitwertkatalog ist nur eine Handreichung für die Praxis, was die von den Gerichten gemäß § 52 Abs. 1 GKG selbständig zu treffende Ermessensentscheidung angeht, keine Rechtsnorm. Er enthält Empfehlungen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes aus eigenem Ermessen folgt oder nicht (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs). An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 5 m. w. N. und vom 11. März 2015 - 14 E 214/15 -, juris Rn. 1. Nach Auffassung des Senats ist der Empfehlung in Ziffer 10.3 nicht zu folgen, weil der sachliche Geltungsbereich des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bereits den Normalfall eines beamtenrechtlichen Beförderungsstreits, in dem stets der Bescheidungsantrag des Klägers zur Entscheidung gestellt ist, erfasst. Denn ein Beamter hat aus Art. 33 Abs. 2 GG in aller Regel keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Dienstherrn, ihm das nächsthöhere Statusamt oder den begehrten Beförderungsdienstposten zu verleihen, sondern nur das Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber als Hauptanwendungsfall der von ihm speziell für Beamtenrechtsstreitigkeiten erlassenen und detailliert verschiedene Streitgegenstände und Bezügebestandteile berücksichtigende Bestimmung von vornherein regelmäßig aussichtslose Klagen im Blick gehabt hätte. Vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 10. Januar 2018 - OVG 4 L 32.17 -, a. a. O. Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 5 OA 477/08 -, a. a. O. Rn. 6. Hiervon ausgehend bemisst der Senat das Interesse des Klägers am Ausgang des durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Rechtsstreits mit der Hälfte des sich nach § 52 Abs. 6 Sätze 1 Nr. 1, 2 bis 4 GKG ergebenden Betrages. Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).