Beschluss
6 E 1536/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Verfahren zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig der Auffangwert des GKG maßgeblich und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren.
• Ein Antrag, der allein auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichtet ist und nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache, rechtfertigt keine höhere Streitwertfestsetzung.
• Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs • In Verfahren zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig der Auffangwert des GKG maßgeblich und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren. • Ein Antrag, der allein auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichtet ist und nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache, rechtfertigt keine höhere Streitwertfestsetzung. • Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigen. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht. Er begehrte, die Stelle des Sonderschulkonrektors an einer Schule bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu besetzen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 2.500 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legten daraufhin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und forderten eine Heraufsetzung. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. Streitig war allein die Höhe des festgesetzten Streitwerts; es ging nicht um die Entscheidung in der Hauptsache über die Beförderung des Antragstellers. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG). • Bei Verfahren, die lediglich der Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen, orientiert sich der Senat an dem Auffangwert des Gerichts- und Kostenrechts (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) und reduziert diesen wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung regelmäßig um die Hälfte. • Vorliegend rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerde keine Abweichung von dieser ständigen Praxis; es ist nicht erkennbar, dass der Antrag auf vorläufige Freihaltung der Stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG, weshalb das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Kosten nicht erstattet werden. • Mangels genügender Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Festsetzung zu belassen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung auf 2.500 EUR mit der Begründung, dass in Verfahren zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs regelmäßig der Auffangwert des GKG zugrunde gelegt und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung halbiert wird. Es besteht kein Anhaltspunkt, der eine Abkehr von dieser ständigen Rechtsprechung rechtfertigen würde. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.