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Beschluss

6 E 337/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1105.6E337.12.00
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Leitsätze

Im Hinblick auf die langjährige Streitwertpraxis des Senats, die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zu stützen, ändert der Senat die dieser Streitwertpraxis folgenden, vor der Änderung der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – u.a.) ergangenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen nicht ab.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf die langjährige Streitwertpraxis des Senats, die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zu stützen, ändert der Senat die dieser Streitwertpraxis folgenden, vor der Änderung der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – u.a.) ergangenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen nicht ab. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weisen zur Begründung ihrer Beschwerde – im Ausgangspunkt zutreffend – darauf hin, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 19. März 2012 (6 E 1406/11, 6 E 84/12, 6 E 162/12 u.a.) festgestellt hat, dass sich der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG bestimmt. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht veranlasst, die erstinstanzlich unter dem 10. Februar 2012 (und damit vor den zitierten Senatsbeschlüssen) getroffene, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde hin abzuändern. Es entsprach der langjährigen, ebenfalls auf gewichtigen Gründen beruhenden Streitwertpraxis des Senats und auch anderer Obergerichte, im Hinblick auf die im Eilverfahren (lediglich) mögliche Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs den (hälftigen) Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 E 1536/09 –, www.nrwe.de, vom 2. April 2009 – 6 E 18/09 –, n.v., vom 27. Mai 2008 – 6 E 538/08 –, juris, und vom 15. Dezember 2006 – 6 E 1371/06 –, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 6 C 12.776 –, juris, m.w.N., Sächs.OVG, Beschluss vom 16. September 2011 – 2 B 147/11 –, juris, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2011 – 4 S 353/11 –, juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2010 – 5 OA 186/10 –, juris, OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 6. Juni 2007 – 4 S 15.07 –, juris. Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens entschieden, Streitwertfestsetzungen der vorliegenden Art nur für die Zukunft auf die Regelungen der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG zu stützen und vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ergangene, auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG beruhende erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse nicht abzuändern. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).