OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 1349/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft gemacht sind und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Parteigutachten kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erheblich sein, insbesondere wenn der Prüfling sonst keine Möglichkeit hat, seine gesundheitliche Lage darzulegen. • Bei Ermessensentscheidungen über disziplinarische Sanktionen sind Schuldgrad und Geeignetheit des Täuschungsmittels zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigen; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann zu milderen Differenzierungen der in der Vorschrift genannten Sanktion führen.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung bei gesundheitlich erklärter verminderter Steuerungsfähigkeit und Ermessensprüfung der Sanktion • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft gemacht sind und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Parteigutachten kann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erheblich sein, insbesondere wenn der Prüfling sonst keine Möglichkeit hat, seine gesundheitliche Lage darzulegen. • Bei Ermessensentscheidungen über disziplinarische Sanktionen sind Schuldgrad und Geeignetheit des Täuschungsmittels zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigen; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann zu milderen Differenzierungen der in der Vorschrift genannten Sanktion führen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe im Verfahren gegen eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wegen eines während einer ärztlichen Prüfung angenommenen Täuschungsversuchs. Die Beklagte wertete das Bereitlegen eines Fachbuchs als Täuschungsversuch und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten. Die Klägerin legte im Klageverfahren ein psychologisches Gutachten vor, das eine erhebliche krankhafte seelische Störung mit stark eingeschränkter willentlicher Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt feststellte. Streitentscheidend war, ob dadurch die Voraussetzungen für eine Erfolgsaussicht der Klage und für die Ermessensausübung der Beklagten bezüglich einer Sanktion beeinflusst werden. Weiter unklar war, ob das versteckte Lehrbuch geeignet gewesen wäre, das Prüfungsergebnis wesentlich zu verfälschen und ob den Prüflingen die relevanten Themenfelder bekannt waren. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Klägerin beschwerte sich hiergegen. • Rechtsgrundlagen sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für Prozesskostenhilfe sowie § 14 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO für mögliche Sanktionen. • Die Klägerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, sodass PKH grundsätzlich gewährt werden kann. • Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht zu verneinen: Das eingereichte Gutachten beschreibt eine erhebliche seelische Störung mit deutlicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, was Zweifel an schuldhaftem Verhalten begründet; die bloße Tatsache, dass es sich um ein Parteigutachten handelt, reicht nicht zur Unbrauchbarkeit aus. • Die Beklagte trägt keine überzeugenden rechtlichen Erwägungen vor, die das Gutachten entkräften; der Grad des Verschuldens bleibt eine zu berücksichtigende Tatsache bei der Ermessensentscheidung. • Bei der Ermessensprüfung ist auch die Geeignetheit des Täuschungsmittels zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses maßgeblich; hierzu fehlen aber Feststellungen, beispielsweise zur Bekanntheit der Themenfelder und zum konkreten Beitrag des Fachbuchs zur Beantwortung der Prüfungsfragen. • § 14 Abs.5 Satz1 ÄApprO nennt die Bewertung mit 'nicht ausreichend' als Sanktion, doch schließt dies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht aus, mildere Differenzierungen wie die Wertung der Prüfung als nicht unternommen vorzusehen. • Mangels tragfähiger Feststellungen konnte das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten und die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu Recht für ausgeschlossen halten; daher ist die Entscheidung abzuändern und PKH zu gewähren. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Entscheidungsrelevant war, dass die Klägerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machte und ein Gutachten vorlegte, das erhebliche seelische Störungen mit eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt feststellt, wodurch die Erfolgsaussichten der Klage gegeben sind. Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte geliefert, die das Gutachten widerlegen oder ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin sicher feststellen würden. Bei der späteren Ermessensentscheidung der Prüfungsbehörde sind Schuldgrad und die Eignung des Täuschungsmittels zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.