Gerichtsbescheid
9 K 2967/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0622.9K2967.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 9 K 2967/19 „Nur für den Dienstgebrauch“ VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Bewertung einer Prüfungsklausur hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 22. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht O. ,den Richter am Verwaltungsgericht N. ,den Richter H. gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Recht erkannt: Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Klausurleistung der Klägerin. Die Klägerin studierte im Wintersemester 2018/2019 bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft. Am 25. März 2019 nahm sie an einer Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ teil. Aufsichtsführende waren ein Mitarbeiter der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Quantitative Methoden und Wirtschaftsmathematik sowie drei externe Kräfte. Vor Einlass der Kandidaten schrieben die Aufsichtspersonen auf die Wandtafeln im Klausurraum in Druckschrift und großen Buchstaben (vgl. Bl. 46, BA I) wesentliche, von den Studierenden zu beachtende Vorgaben nieder. Der Tafelanschrieb enthielt insbesondere eine Auflistung der für die Klausur zugelassenen Taschenrechnermodelle „Casio FX-86 oder Casio FX-87; Texas Instruments TI 30 X II; Sharp EL 531“. Diese Information war zudem den „Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 3 der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2018/2019 (Stand: 12. Dezember 2018)“ auf Seite 27 zu entnehmen. Darin hieß es unter dem Punkt 7.1: „Bei bestimmten Klausuren ist die Verwendung eines Taschenrechners erlaubt. Die Verwendung eines Taschenrechners ist dann und nur dann erlaubt, wenn dieser einer der drei folgenden Modellreihen angehört: - Casio fx86 oder Casio fx87, - Texas Instruments TI 30 X II, - Sharp EL 531 . Die Verwendung anderer Taschenrechnermodelle wird als Täuschungsversuch gewertet und mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sanktioniert.Ob ein Taschenrechner einer der drei Modellreihen angehört, können Sie selbst überprüfen, indem Sie die vom Hersteller auf dem Rechner angebrachte Modellbezeichnung mit den oben angegebenen Bezeichnungen vergleichen: Bei vollständiger Übereinstimmung ist das Modell erlaubt. Ist die auf dem Rechner angebrachte Modellbezeichnung umfangreicher, enthält aber eine der oben angegebenen Bezeichnungen vollständig , ist das Modell ebenfalls erlaubt. In allen anderen Fällen ist das Modell nicht erlaubt. Eventuelle Vorgänger- oder Nachfolgemodelle, die nicht in der oben aufgeführten Liste enthalten sind, sind ebenfalls nicht erlaubt. Die Klausuraufsichten dürfen keine Auskünfte zu der Zulässigkeit von Hilfsmitteln geben. Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig über die Hinweise der Prüfer zu den erlaubten Hilfsmitteln im Abschnitt III-11.3 …“ Die „Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 3 der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2018/2019 (Stand: 12. Dezember 2018)“ enthielten zudem auf Seite 41 folgende besondere Hinweise zu der Klausur im Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“: „Die Verwendung eines Taschenrechners ist dann und nur dann erlaubt, wenn dieser einer der drei folgenden Modellreihen angehört: - Casio fx86 oder Casio fx87, - Texas Instruments TI 30 X II, - Sharp EL 531 . Die Verwendung anderer Taschenrechnermodelle wird als Täuschungsversuch gewertet und mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sanktioniert.Ob ein Taschenrechner einer der drei Modellreihen angehört, können Sie selbst überprüfen, indem Sie die vom Hersteller auf dem Rechner angebrachte Modellbezeichnung mit den oben angegebenen Bezeichnungen vergleichen: Bei vollständiger Übereinstimmung ist das Modell erlaubt. Ist die auf dem Rechner angebrachte Modellbezeichnung umfangreicher, enthält aber eine der oben angegebenen Bezeichnungen vollständig , ist das Modell ebenfalls erlaubt. In allen anderen Fällen ist das Modell nicht erlaubt. Eventuelle Vorgänger- oder Nachfolgemodelle, die nicht in der oben aufgeführten Liste enthalten sind, sind ebenfalls nicht erlaubt.“ Am Klausurtag und nach Einlass und Platzfindung durch die Teilnehmer erläuterte der Hauptaufsichtsführende, Herr E. , abermals die von den Kandidaten zu beachtenden prüfungsregulatorischen Vorgaben für die Anfertigung der Klausur. Auch bei dieser Gelegenheit wurden die Kandidaten auf die für diese Klausur zugelassenen Hilfsmittel hingewiesen. Ein solcher Hinweis fand sich auch in den Bearbeitungshinweisen der Klausur (Bl. 4, BA I). Den Kandidaten wurde zudem vor Beginn der Klausur schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der Aufsicht einen Rücktritt von der Klausur zu erklären (vgl. Bl. 60, BA I). Bei der nach Beginn der Klausur durchgeführten Kontrolle der Teilnehmer und der verwendeten Hilfsmittel fiel Herrn E. bei der Klägerin ein Taschenrechner der Marke Casio FX-82SX auf. Herr Q. , eine der drei externen Aufsichtspersonen, und Herr E. klärten sodann die Klägerin darüber auf, dass sie ein nicht als Hilfsmittel zugelassenes Taschenrechnermodell nutze. Der Vorfall wurde durch die Aufsichtsführenden in das Protokoll aufgenommen, von der Klägerin gegengelesen und unterschrieben. Die Klägerin setzte im Anschluss daran die Bearbeitung der Klausur fort, nachdem die Aufsichtsführenden ihr mitgeteilt hatten, dass eine Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung nicht von ihnen und nicht an Ort und Stelle getroffen werde. Unter dem 9. April 2019 erließ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft den streitgegenständlichen Notenbescheid, mit dem die Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. Der Bescheid wurde der Klägerin am 13. April 2019 zugestellt. Die Klägerin legte am 9. Mai 2019 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) lägen nicht vor, weil sie den Taschenrechner nicht zwecks Täuschung mit sich geführt habe. In dem Klausurtermin am 25. März 2019 habe ihr eine Aufsichtsperson nach von ihr geleisteter Unterschrift im Protokoll mitgeteilt, dass es bei einem „so alten Modell wie diesem keinesfalls ein Problem geben würde“. In Anbetracht dessen habe sie die Bearbeitung der Klausur fortgesetzt. Damit habe die Beklagte ihre Fürsorge- und Hinweispflicht verletzt. Denn sie hätte sie - die Klägerin - nicht ermutigen dürfen, das unzulässige Taschenrechnermodell auch im weiteren Verlauf der Klausur zu verwenden. Der Fürsorge- und Hinweispflicht sei die Prüfungsbehörde auch nicht etwa damit nachgekommen, dass sie zum Klausurtermin auf die zulässigen Taschenrechnermodelle hingewiesen habe. Denn in diesem Fall wäre der Klägerin ohnehin keine Zeit mehr verblieben, ein anderes Taschenrechnermodell heranzuziehen. Die Beklagte habe jedenfalls den verfassungsrechtlich geprägten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. So hätte eine bloße Verwarnung genügt. Außerdem sei kein sachlicher Grund ersichtlich, den von der Klägerin verwendeten Taschenrechner zurückzuweisen. Zumindest aber sei die bestehende Hilfsmittelbekanntmachung aufgrund von Willkür und fehlender Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. Denn es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum lediglich drei Taschenrechnermodelle - nicht einmal Vorgänger-/Nachfolgemodelle - zulässig seien, obwohl eine Vielzahl von Taschenrechnern ähnliche oder weniger Funktionen aufwiesen. Darüber hinaus bestehe kein hinreichender Grund, Studierende mit Kosten für aktuelle Taschenrechner zu belasten. Mit E-Mail vom 14. Mai 2019 bat das Prüfungsamt die Aufsichtspersonen um Stellungnahme in tatsächlicher Hinsicht zu den Vorgängen am 25. März 2019. Unter dem 12. Juli 2019 erließ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13. Juli 2019 zugestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Annahme der Klägerin sei vorliegend von Täuschungsvorsatz auszugehen. Die Klägerin sei mehrmals und über verschiedene Wege - auch unmittelbar vor der Klausur - auf die zulässigen Hilfsmittel hingewiesen worden. Das bei der Klägerin während der Klausur aufgefundene Taschenrechnermodell unterfalle nicht der Liste zulässiger Hilfsmittel. Auf die Vollendung des Versuchs komme es nicht an. Ebenso komme es nicht darauf an, ob ein untauglicher Versuch vorliege. Die Eingrenzung der zugelassenen Taschenrechnermodelle sei von dem erkennenden Gericht, etwa mit Urteil vom 10. März 2015 (Az. 9 K 2104/14) für rechtmäßig erklärt worden. Die Klägerin hat am 9. August 2019 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen mit ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt sinngemäß - schriftsätzlich -, den Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2019 aufzuheben, hilfsweise, den Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie die Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ ohne Anrechnung auf einen Wiederholungsversuch wiederholen zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Für die Klägerin sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das von ihr mitgeführte Taschenrechnermodell ein unzulässiges Hilfsmittel im Sinne der Ermächtigungsgrundlage gewesen sei. Denn hierauf sei die Klägerin in zahlreichen Hinweisen in den Studien- und Prüfungsinformationen sowie im Rahmen der Begrüßung der Hauptaufsicht zur Klausur und in den Bearbeitungshinweisen der Klausuraufgabe selbst aufmerksam gemacht worden. Diese Hinweise seien von der Klägerin ignoriert worden. Die Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel sei auch verhältnismäßig. Sie habe den Sinn, gleiche Prüfungsbedingungen zu gewährleisten und diene damit der Wahrung der Chancengleichheit und Verhinderung von Täuschungshandlungen. Ob ein Taschenrechner mehr oder weniger leistungsfähig als das Vorgänger-/ Nachfolgemodell sei, könne von der Aufsichtsperson in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Weder aus der Hersteller- und der Typenbezeichnung noch aus der optischen Aufmachung oder Größe lasse sich auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Taschenrechners schließen. Die Auswahl an drei Taschenrechnermodellen sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere verhältnismäßig. Es handele sich dabei um eine Auswahl an den gängigsten und mittelpreisigen Modellen. Die Sanktionierung mit „nicht ausreichend“ entfalte ebenfalls eine generalpräventive Wirkung und sei daher ein geeignetes Mittel, um Beeinträchtigungen der Chancengleichheit bei der Leistungserbringung zu begegnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die durch die - ursprünglich anwaltlich vertretene - Klägerin gestellten kassatorischen (Verpflichtungs-) Anträge, die Beklagte unter Aufhebung des Notenbescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, die Klausur der Klägerin vom 25. März 2019 zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ neu zu bewerten, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Notenbescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, sie die Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ ohne Anrechnung auf einen Wiederholungsversuch wiederholen zu lassen, waren wie aus dem Tatbestand ersichtlich auszulegen (§ 88 VwGO). Zwar kommt bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst in solchen Fällen darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin wendet sich entsprechend der Klagebegründung gegen die Sanktionierung eines Täuschungsversuchs und die damit einhergehende Weigerung der Beklagten, eine inhaltliche Bewertung ihrer Prüfungsleistung vorzunehmen. Damit wendet sie sich in der Sache gegen eine belastende Sanktionierungsmaßnahme, die aufgehoben werden soll, damit die Prüfung ihren Fortgang - nämlich die (erstmalige) inhaltliche Bewertung ihrer Prüfungsleistung - nehmen kann. Auch der (anwaltlich formulierte) ursprüngliche Antrag der Klägerin bringt dies zum Ausdruck und beinhaltet als kassatorisches Verpflichtungsbegehren ebendiese (isolierte) Aufhebung, weshalb trotz der anwaltlichen Vertretung vorliegend nicht am Wortlaut zu haften war. Die Verpflichtung der prüfenden Behörde zur Neubewertung der sanktionsbefangenen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist demgegenüber nicht erforderlich, weil sich diese Verpflichtung unmittelbar aus der Kassation der Sanktionsnote ergibt. Im Kassationsfall hat die prüfende Behörde das durch die Sanktionsnote abgebrochene Prüfungsverfahren schlicht fortzuführen und erstmals eine inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 K 2519/18 -, juris, Rn. 19, m.w.N. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber sowohl im Haupt- (I.) als auch Hilfsantrag (II.) unbegründet. (I.) Der angefochtene Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die ausgesprochene Sanktion, also die Benotung der Klausur der Klägerin vom 25. März 2019 zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ mit „nicht ausreichend“ (5,0), trifft nicht auf rechtliche Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für die Notenentscheidung ist § 9 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in I. vom 20. Dezember 2006 in der Fassung vom 30. November 2018 (PO) i.V.m. den Bearbeitungshinweisen für die Anfertigung der Klausur vom 25. März 2019 zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten. Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungsleistung einer/ eines Dritten durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt nach dieser Vorschrift die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 PO ist der Kandidatin/ dem Kandidat vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Hiernach trifft die Notenfestsetzung nicht auf rechtliche Bedenken. Die Ermächtigungsgrundlage ist rechtmäßig (1). Die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur ist weder in formeller (2) noch materieller Hinsicht (3) zu beanstanden. (1) Die Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin kein Verstoß gegen den aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz feststellen. Gerade im Bereich des Prüfungsverfahrens kommt dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Sinne einer zuverlässigen Vermittlung gleicher Startchancen für alle Prüflinge, die den Zugang zu einem bestimmten Beruf anstreben, besonderes Gewicht zu. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 402. Die Chancengleichheit gebietet es, allen Prüflingen im höchstmöglichen Maße objektiv gleiche Prüfungsbedingungen zu ermöglichen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. März 2011 - 7 ZB 10.2819 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Zu diesen gleichen äußeren Bedingungen der Prüfung gehört es insbesondere, dass allen Prüflingen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1972 - VII C 17.71 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 41, 34, juris, Rn. 12. Die Bestimmung dessen, was ein erlaubtes Hilfsmittel ist, kommt der zuständigen Stelle als Annex zu ihrer Kompetenz zur Abnahme der entsprechenden Prüfung zu und dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten Prüfungs-ablauf. Maßgeblich bestimmend und verbindlich sind jedenfalls die zur eigentlichen Prüfungsaufgabe gehörenden, nach ihrem Wortlaut eindeutigen Bearbeitungshin-weise, mit denen die Prüfer, die für die Aufgabenstellung verantwortlich sind, die endgültigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung und damit für die Be-wertung der Prüfungsleistungen vorgeben. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 21. August 2012 - 2 A 492/11 - , juris, Rn. 3 und 6. Führt ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung andere als zugelassene Hilfsmittel mit sich, so rechtfertigt dieses Verhalten es, ihn mit einer - am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierenden - Sanktion zu belegen. Denn es ergeben sich für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die sich korrekt verhalten und nur die zulässigen Hilfsmittel mitbringen bzw. ohne unzulässige Hilfsmittel die Prüfungsleistung erbringen, objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 3433/10 -, juris, Rn. 20. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Sanktion mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) auch darauf abzielt, die Prüfungsorganisation sicherzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 1 PO i.V.m. den Bearbeitungshinweisen für die Anfertigung der Klausur vom 25. März 2019 zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten dient insoweit darüber hinaus dem legitimen Zweck, den personellen und organisatorischen Aufwand der Hochschule zu begrenzen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 3433/10 -, juris, Rn. 20. Ferner ist § 9 Abs. 3 Satz 1 PO i.V.m. den Bearbeitungshinweisen für die Anfertigung der Klausur vom 25. März 2019 zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten im Hinblick auf die darin liegende generalpräventive Wirkung ein geeignetes Mittel, um Beeinträchtigungen der Chancengleichheit bei der Leistungserbringung zu begegnen. vgl. zu diesem Gedanken: Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 1988 - 2 A 63/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1989, 315 m.w.N. Das erkennende Gericht führte auf Seite 14 f. seines Urteils vom 22. Juli 2015 (Az. 9 K 2277/14) in diesem Zusammenhang bereits aus: „Bei von 76256 aktiv Studierenden an der Beklagten (Wintersemester 2014/15), von denen 34 % (ca. 26000) allein in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft immatrikuliert waren, vgl. http://www.fernuni-hagen.de/universitaet/profil/zahlen/, Abruf: 9. März 2015, lässt sich leicht abschätzen, welcher organisatorische Aufwand durch die Beklagte zur Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen und zur Kontrolle von Hilfsmitteln zu treiben ist, wenn im Semester jeder Student allein dieses Fachbereiches nur eine Klausur schreibt, bei der ein Taschenrechner eingesetzt werden darf. Da die Prüfungsbehörde wenigstens zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet ist, wenn private Hilfsmittel verwendet werden, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 231, ist der pauschalisierende Rückgriff auf generalpräventiv angelegte Sanktionen zur Vereinfachung der auch im Massenbetrieb erforderlichen Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen nicht unverhältnismäßig. Es liegt ferner auf der Hand, dass nicht nur bei der Zahl der Klausurteilnehmer, sondern auch in Anbetracht der zahlreichen Klausurorte, an denen die Beklagte Prüfungen abhält, eine einfache Handhabung der Aufsicht zur Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen gewährleistet sein muss. Mit Blick auf die unübersehbaren Mengen am Markt verfügbarer Taschenrechnermodelle muss den Aufsichten und den Prüfungsausschüssen ein einfach umsetzbares Kontrollmodell an die Hand gegeben werden dürfen. Eine Einzelprüfung eines bestimmten Taschenrechnermodells, das ein Prüfling zu nutzen beabsichtigt, im Hinblick auf seine Vergleichbarkeit mit den ausdrücklich zugelassenen Modellen liefe dem Streben nach einfacher Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen zuwider. Daher entspricht es dem prüfungsrechtlich zentralen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), allgemeine, leicht einzuhaltende Regeln zu dessen Sicherung („Bearbeitungshinweise“) bei der Klausurbearbeitung vorzusehen, deren Nichteinhaltung auch aus Gründen der Generalprävention sanktionsbewehrt ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 9 K 2104/14 , und Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2014 9 K 2926/13 (n. v.), Urteilsabdruck S. 12.“ Auch die Statistik zum Wintersemester 2018/2019 gibt keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzurücken. Vgl. https://www.fernuni-hagen.de/arbeiten/statistik/semesterzuordnung/studstat/ws-18-19/allgemein.shtml und https://www.fernuni-hagen.de/arbeiten/statistik/semesterzuordnung/studstat/ws-18-19/fakultaeten.shtml (jeweils abgerufen am 10. Juni 2020). Der Hinweis der Klägerin, im vorliegenden Fall hätte auch eine Verwarnung genügt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage an sich. Rechtliche Bedenken sind auch nicht deshalb angezeigt, weil die Norm der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen einräumt, sondern bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine gebundene Entscheidung festlegt („gilt“). Denn die Ermächtigungsgrundlage steht in solchen Fällen gleichwohl noch unter dem Vorbehalt, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in jedem Einzelfall zu genügen ist. Auch der Einwand der Klägerin, es gebe keinen Grund, die Studierenden mit den Kosten für aktuelle Taschenrechner zu belasten, vermag nichts an der Verhältnismäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (im engeren Sinn) zu ändern. Zum einen geht diese Argumentation an der Frage vorbei, ob die Verwendung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels mit einer Sanktion belegt werden kann. Zum anderen wird ein Prüfungsteilnehmer - auch wenn nur bestimmte Taschenrechner erlaubt sind - immer bemüht sein, ein entsprechend zugelassenes Modell zur Hand zu haben. Angesichts des Kostenaufwands im niederen zweistelligen Bereich und des Umstandes, dass für ein Bachelor-Studium bei der Beklagten in Wirtschaftswissenschaft nach Auskunft des Internetauftritts der Beklagten ca. 2.000,00 EUR Studiengebühren anfallen, vgl. https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftswissenschaft/studium/bachelor_wiwi/index.shtml, vermag die Frage, ob sich ein Prüfungsteilnehmer die Anschaffung eines jeweils zugelassenen Taschenrechners leisten kann, die Angemessenheit der Regelung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dass die von der Beklagten getroffene Auswahl an nicht nur einem, sondern drei Taschenrechnern als zulässige Hilfsmittel sich nicht an den gängigsten und mittelpreisigen Modellen auf dem Markt orientiert, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vgl. zu diesem Aspekt jüngst: BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - 7 BV 15.1233 -, juris, Rn. 21. (2) Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als formell rechtmäßig. Insbesondere vermag die entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 PO (zunächst) fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs eine Aufhebung des Bescheides nicht zu rechtfertigen. Denn dieser Anhörungsmangel vor Erlass des Notenbescheides am 9. April 2019 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Der Verfahrensmangel wird durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides behoben, wenn in ihm - wie hier mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 - das Vorbringen des Klägers - hier: die mit Begründung ihres Widerspruchs am 13. Juni 2019 vorgebrachten Einwände - (ergebnisoffen) gewürdigt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111-116, juris, Rn. 17 f.; Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47 Edition, Stand: 01.04.2020, § 45, Rn. 42, m.w.N. Das ist hier der Fall. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führte in seinem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 ausdrücklich aus, er verbleibe auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und der von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen bei der bisherigen Entscheidung. (3) Der Notenbescheid vom 9. April 2019 ist zudem materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor (a). Außerdem ist die von der Beklagten gewählte Rechtsfolge nicht zu beanstanden (b). (a) Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 PO), setzt in objektiver Hinsicht einen Regelverstoß und in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dieses Regelverstoßes sowie den Vorsatz voraus, sich hierdurch einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 3433/10 - , juris, Rn. 19. Dabei genügt es, wenn der Prüfling durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfs-mittel, die nicht völlig irrelevant für die Bearbeitung der Klausur sind, objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen schafft. Vgl. SächsOVG, a. a. O., Rn. 6 und 7. Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - 7 BV 15.1233 -, juris, Rn. 18. Bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel führt dazu, dass sich für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die sich korrekt verhalten und nur die zulässigen Hilfsmittel benutzen, objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen ergeben. Der Besitz nicht zu-gelassener Hilfsmittel während der Prüfung stellt deshalb einen Regelfall des Täuschungsversuchs dar, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 B 32/04 - , juris, Rn. 22., m. zahlr. weit. Nachweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 230. Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat die Klägerin bei der Anfertigung der Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ am 25. März 2019 versucht, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, indem sie mit ihrem Taschenrechner „Casio FX-82SX“ ein nicht zugelassenes Hilfsmittel benutzte. Die Klägerin war unstreitig bis zum Eingreifen der Klausuraufsicht und auch darüber hinaus während der Anfertigung ihrer Klausur im Besitz des Taschenrechnermodells „Casio FX-82SX“, das nicht unter die zulässigen Hilfsmittel im Sinne der Bearbeitungshinweise zur Klausur zum Modul 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ am 25. März 2019 fiel. Den Nachweis, dass der Besitz des Taschenrechners weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte, hat die Klägerin nicht erbracht. Dass dem so sein könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der Klausur zum Modul 31001 wissentlich, jedenfalls aber (subjektiv) fahrlässig einen nicht zugelassenen Taschenrechner benutzt. Denn angesichts der zahlreichen Hinweise und Belehrungen im Zuge des Prüfungsverfahrens hat das Gericht keinen Zweifel daran (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin zumindest bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass ihr Taschenrechner nicht unter die zugelassenen Hilfsmittel fiel und sie damit nach den für alle geltenden Bestimmungen von der Klausur hätte zurücktreten oder diese ohne den Taschenrechner hätte absolvieren müssen. Der Taschenrechner war auch nicht völlig irrelevant für die Bearbeitung der Klausur, weil sich mit seiner Hilfe einige der Aufgaben lösen ließen. Die Klägerin hatte durch die Benutzung des nicht zugelassenen Taschenrechners auch einen unberechtigten Vorteil, weil sie bei ordnungsgemäßer Befolgung der Prüferhinweise für den Fall der Teilnahme an der Klausur ohne Taschenrechner hätte arbeiten müssen. Durch die Benutzung des unerlaubten Hilfsmittels entstanden objektiv ungleiche Prüfungsbedingungen innerhalb der Prüfungsgruppe, weil offenbar außer der Klägerin alle anderen Prüfungsteilnehmer ausweislich des Prüfungsprotokolls in der Lage waren, die - seit langem bekannten - Prüfungsanweisungen zu befolgen und mit zugelassenen Taschenrechnern zu arbeiten. Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufsichtspersonen hätten ihr die Nutzung des nicht zugelassenen Taschenrechners „genehmigt“. Denn eine solche von der Klägerin behauptete - und argumentationshalber unterstellte - „Genehmigung“ durch die Aufsichtspersonen, abgesehen von den fehlenden Anhaltspunkten hierfür mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen ausführlichen Stellungnahmen sämtlicher Aufsichtsführenden, war jedenfalls schon nicht kausal für den Besitz des unzulässigen Hilfsmittels von Beginn der Klausur bis zum Eingreifen der Aufsichtspersonen, sodass dieser Umstand keiner weiteren Erörterung bedarf. In diesem Zeitraum war die Klägerin ganz unabhängig von etwaigen Aussagen der Aufsichtspersonen in Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels. Außerdem steht vorliegend die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwingend anzustellende einschränkende Auslegung des Tatbestandes des sehr weit gefassten § 9 Abs. 3 PO einer Bewertung der streitgegenständlichen Klausur mit „nicht ausreichend“ (5,0) nicht entgegen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. März 2012 ‑ 6 C 19.11 -, juris, Rn. 27 zu einer ähnlich lautenden Norm ausgeführt: „Schließlich ist die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. in grundrechtlicher Hinsicht nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Prüfungsbehörden kein Entschließungsermessen einräumt. Die Befugnis aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. steht wie alle Eingriffsbefugnisse unter dem Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise ausgeübt wird. Die Prüfungsbehörde kann daher ohne Verletzung der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten Bindung an Gesetz und Recht Konstellationen gerecht werden, in denen der Unwertgehalt eines unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise als gering anzusehen ist und dieses daher die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit nicht überschreitet (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1981 - BVerwG 7 B 300, 301.80 - UA S. 3). Gerade weil § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. nicht als Ermessensnorm ausgestaltet ist und überdies seine Tatbestandsmerkmale eine beachtliche Weite aufweisen, kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung hier eine wichtige Korrektivfunktion bei der Auslegung des Tatbestands zu. Davon ist zu Recht im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, indem es angenommen hat, dass in minderschweren Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Bewertungsausschluss vorgenommen werden darf [Hervorhebung durch die Kammer]. Eine weitere Auffächerung der möglichen Sanktionsfolgen erscheint aus grundrechtlicher Sicht nicht geboten. Freilich muss die Prüfungsbehörde die damit einhergehende Beschränkung ihrer Reaktionsmöglichkeiten hinnehmen. Stellt sie ein unlauteres Prüfungsverhalten fest, dessen Gewicht im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht für einen Bewertungsausschluss hinreicht, so ist ihr bei einer Norm vom Zuschnitt des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. jegliche Sanktionierung verwehrt, selbst wenn das in Rede stehende Verhalten einen immer noch nicht völlig zu vernachlässigenden Unwertgehalt verkörpert.“ Ein minderschwerer Fall ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorliegend aber nicht anzunehmen. Zwar behauptet die Klägerin sinngemäß, die Verwendung des unzulässigen Taschenrechners habe ihr objektiv keinen Vorteil gebracht. Denn der von ihr genutzte Taschenrechner habe in der Tat weniger oder dieselben Funktionen im Vergleich zu den zugelassenen Taschenrechnern aufgewiesen. Grundsätzlich ist bei der unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu würdigenden Schwere einer Täuschungshandlung unter anderem zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße das verwendete Täuschungsmittel geeignet war, das Prüfungsergebnis zu verfälschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 14 E 1349/09 -, juris, Rn. 6. Dieser Umstand ist vorliegend aber von bloß geringem Gewicht und erfordert keiner weiteren - dem Grundsatz der Praktikabilität zuwiderlaufenden - Aufklärung seitens der Prüfungsbehörde. Wenn man allein diesen Umstand vorwerfbarkeitsmindernd berücksichtigen würde, so würde der Sanktions- und Generalpräventionszweck sowie der Praktikabilitätszweck (vgl. die obigen Ausführungen zu diesen von Verfassungs wegen legitimen Zwecken) der Norm konterkariert. Denn auch die Klägerin behauptet nicht - was angesichts der obigen Ausführungen auch fernliegt -, dass die Verwendung des von ihr mitgeführten Taschenrechners nicht geeignet gewesen sei, zu der Beantwortung der Prüfungsaufgabe beizutragen. Andere Umstände - wie beispielsweise, dass der Taschenrechner defekt war oder etwa nur in der Tasche mitgeführt wurde - hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Demgegenüber ist die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Klägerin am oberen Rand des Verschuldens anzusiedeln. Vom Prüfling wird grundsätzlich erwartet, dass er vor der Prüfung sorgfältige Kontrollen im Hinblick auf etwaig vorhandene unzulässige Hilfsmittel durchführt. Unterlässt er diese eingehende Überprüfung oder führt er sie nicht gewissenhaft durch, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 3433/10 -, juris, Rn. 19. Die Klägerin hat sich offenkundig - jedenfalls bis zur Kontrolle der Hilfsmittel - nicht willens gezeigt, den von der Beklagten rechtmäßig gesetzten Bedingungen für die Erbringung der Prüfungsleistung nachzukommen. Angesichts der unmissverständlichen „Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 3“ und den wiederholten Hinweisen unmittelbar vor Beginn der Klausur hätte es sich einem durchschnittlichen Prüfling in der Situation der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, dass ihr Taschenrechner nicht unter die erlaubten Hilfsmittel fiel. Das Argument der Klägerin, ein Hinweis zum Prüfungstermin habe wenig genutzt, weil ihr dann ohnehin keine Zeit mehr verblieben wäre, auf ein anderes Modell zu wechseln, verfängt nicht. Denn ihr wurde ausweislich der Begründung des Notenbescheids vom 9. April 2019 vor Beginn der Klausur schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der Aufsicht einen Rücktritt von der Klausur zu erklären. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin sogar ein weitaus größerer Verschuldensvorwurf zu machen, weil sie „sehenden Auges“ und in Kenntnis der Rücktrittsmöglichkeit die Klausur mit einem unzulässigen Hilfsmittel antrat, mithin den Verstoß ihres Verhaltens gegen die Prüfungsordnung unschwer erkennen und die Einhaltung der für alle an der Prüfung teilnehmenden Kandidaten geltenden Regeln beachten konnte. Vgl. zu ähnlichen Konstellationen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 1988 - 2 A 63/87 -, NVwZ-RR 1989, 315, 316 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 7 K 502/02.MZ -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 K 3433/10 -, juris, Rn. 24. (b) Die von der Beklagten gewählte Rechtsfolge stößt ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken, da ihr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ausweislich des Wortlauts kein Ermessen zusteht („gilt“). Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte hätte als milderes Mittel auf eine Verwarnung zurückgreifen müssen, ist diesen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bereits auf Tatbestandsebene Genüge getan (s.o.). Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne eines Ermessensfehlers verbleibt bei einer gebundenen Entscheidung kein Raum. (II.) Der Klägerin steht auch kein - mit dem Hilfsantrag verfolgter - Wiederholungsanspruch zu. Denn ein diesen begründender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Angesichts der obigen Ausführungen und des Umstandes, dass das (behauptete) Verhalten des Aufsichtspersonals jedenfalls für das am 25. März 2019 bis zum Eingreifen des Aufsichtspersonals gezeigte, den Tatbestand des § 9 Abs. 3 PO ausfüllende Verhalten der Klägerin nicht kausal gewesen ist, liegt auch kein Fehler bei der Ermittlung der Fähigkeiten der Klägerin vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. O. N. H. Ferner hat das Gericht am selben Tag beschlossen: Der Streitwert wird gem. auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 36.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in Höhe des Auffangstreitwertes auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. O. N. H.