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Beschluss

1 B 1175/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme einer Ernennung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist innerhalb einer sechsmonatigen Ausschlussfrist vorzunehmen; die Frist beginnt, wenn die für die Rücknahme entscheidende Stelle nach ihrer Rechtsauffassung alle entscheidungserheblichen Tatsachen sicher kennt. • Für den Fristbeginn kommt es auf die von der entschiedenen Stelle kundgetane Entscheidungsreife an; Rechtsirrtum über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme hemmt die Frist nicht. • Ein bloßes Nachschieben weiterer Tatsachen, die den bereits festgestellten Tatbestand nur untermauern, begründet keinen neuen Beginn der Ausschlussfrist. • Fehlt das nach der Hauptsatzung erforderliche Einvernehmen des Rates bei einer beamtenrechtlich grundsätzlichen Entscheidung, ist die Rücknahme im Innenverhältnis rechtlich zweifelhaft.
Entscheidungsgründe
Beginn und Wirkung der sechmonatigen Rücknahmefrist nach LBG NRW bei Beamtenernennung • Die Rücknahme einer Ernennung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist innerhalb einer sechsmonatigen Ausschlussfrist vorzunehmen; die Frist beginnt, wenn die für die Rücknahme entscheidende Stelle nach ihrer Rechtsauffassung alle entscheidungserheblichen Tatsachen sicher kennt. • Für den Fristbeginn kommt es auf die von der entschiedenen Stelle kundgetane Entscheidungsreife an; Rechtsirrtum über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme hemmt die Frist nicht. • Ein bloßes Nachschieben weiterer Tatsachen, die den bereits festgestellten Tatbestand nur untermauern, begründet keinen neuen Beginn der Ausschlussfrist. • Fehlt das nach der Hauptsatzung erforderliche Einvernehmen des Rates bei einer beamtenrechtlich grundsätzlichen Entscheidung, ist die Rücknahme im Innenverhältnis rechtlich zweifelhaft. Der Antragsteller war zum Beigeordneten ernannt worden. Die Bürgermeisterin beabsichtigte, diese Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen; sie sandte am 20.11.2008 ein Anhörungsschreiben und belegte umfangreiche finanzielle Mängel des Antragstellers. Der Rat der Gemeinde lehnte eine Rücknahme zuvor ab; die Kommunalaufsicht bestätigte die Ratsbeschlüsse. Die Bürgermeisterin verfügte dennoch am 5.6.2009 die Rücknahme der Ernennung. Der Antragsteller klagte und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag im Rahmen einer offenen Interessenabwägung statt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Maßgebliche Norm ist § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG; danach ist die Rücknahme innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle Kenntnis von Ernennung und Rücknahmegrund erlangt hat. • Wer dienstvorgesetzte Stelle im Sinne der Vorschrift ist, hängt von der internen Organisationsstruktur und Entscheidungsbefugnis ab; hier kam es mangels Einvernehmen des Rates auf die Bürgermeisterin allein an, weil sie die Zuständigkeit im Außenverhältnis in Anspruch nahm. • Die Bürgermeisterin hat durch das Anhörungsschreiben vom 20.11.2008 kundgetan, dass sie die Rücknahme wegen arglistiger Täuschung für geboten hält; damit war nach ihrer Rechtsauffassung die Entscheidungsreife erreicht und die Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. • Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist, wenn die zur Rücknahme befugte Stelle objektiv in der Lage ist zu entscheiden; es ist die sichere Kenntnis der Rücknahmevoraussetzungen erforderlich, nicht bloße Vermutungen. • Rechtsirrtümer der zurücknehmenden Stelle über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme verhindern den Fristbeginn nicht; die Frist darf nicht von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der Behörde abhängen. • Später bekannt gewordene weitere Tatsachen, die lediglich den bereits angenommenen Tatbestand untermauern, rechtfertigen keinen Neubeginn der Ausschlussfrist; ein solches Vorgehen würde die Frist zu umgehen ermöglichen. • Mangels fristgerechter Rücknahme (Anfangszeitpunkt spätestens 20.11.2008) war die am 5.6.2009 ausgesprochene Rücknahme rechtswidrig; rechtliche Zweifel bestanden zusätzlich deshalb, weil die Hauptsatzung das Einvernehmen des Rates vorsieht und der Rat sich gegen Rücknahme ausgesprochen hatte. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu Recht wiederhergestellt. Die Rücknahme der Ernennung vom 5.6.2009 war rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW bereits spätestens mit dem Anhörungsschreiben der Bürgermeisterin vom 20.11.2008 zu laufen begann und damit im Mai 2009 abgelaufen war. Zudem waren gewichtige Zweifel an der Innenwirksamkeit der Alleinentscheidung der Bürgermeisterin gegeben, da der Rat entgegenstand und die Kommunalaufsicht dessen Beschlüsse als rechtmäßig bestätigt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 20.929,97 Euro festgesetzt.