Urteil
13 K 2879/10.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1204.13K2879.10O.00
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Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte diente nach Ablegung der Reifeprüfung am N. -H. -M. -Gymnasium in C. -C. in der Zeit von Oktober 1973 bis September 1986 als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. Das an der Hochschule der Bundeswehr in N1. aufgenommene Studium des Bauingenieurwesens schloss er im Januar 1979 als Diplom-Ingenieur ab. In der Zeit von Mai 1986 bis September 2001 war er als Bauingenieur bei verschiedenen Unternehmen tätig, zuletzt bei den C1. Stadtreinigungsbetrieben als Leiter der Abteilung "Neubau und bauliche Instandhaltung". Im Oktober 2001 gründete er die Firma X. .T1. .U. (000.000.training) für Unternehms- und Managementberatung und war - nach seinen Angaben - bis in das Jahr 2007 freiberuflich tätig. Der Beklagte ist Oberstleutnant der Reserve. Im 00.00.0000 bewarb sich der Beklagte auf die von der Klägerin ausgeschriebene Stelle des Technischen Beigeordneten. In der Sitzung vom 8. November 2007 wählte ihn der Rat der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Technischen Beigeordneten. Am 13. Dezember 2007 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt. Nach der Aufnahme seines Dienstes unterzeichnete der Beklagte am 2. Januar 2008 die Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue. Am selben Tage unterzeichnete er die Erklärung, dass er nicht vorbestraft sei und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein und führte hierzu Folgendes aus: "Mit Datum vom 02.01.2008 haben Sie ausdrücklich schriftlich erklärt, daß Sie in geordneten Verhältnissen leben. Unter dem 12.08.2008 wurde der Stadt N2. ein vorläufiges Zahlungsverbot in Bezug auf Ihre Dienstbezüge zugestellt. Es beruht auf einem Teilbetrag in Höhe von 200.000,00 Euro. Die Einholung einer Auskunft bei der Gläubigerin hat zur Vorlage einer Forderungsaufstellung der Deutschen Bank, Privat- und Geschäftskunden AG, geführt, die eine Gesamtforderung auf dem Stand 31.12.2007 von 3.547.642,10 Euro ausweist. Eine solche Forderung kann auf unabsehbare Zeit mit den Ihnen nach meiner Kenntnis zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht bewältigt werden. Es kommt hinzu, daß Sie sich in dem mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2008 - 515 IK 188/08 - eröffneten Insolvenzverfahren befinden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die vorgenannte Erklärung abgegeben haben, war nicht zweifelsfrei erkennbar, daß die gegen Sie erhobene Forderung nicht bestünde. Eine Überschuldung ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, denn nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine selbstverständliche Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Eine schriftliche Lüge stellt vor diesem Hintergrund ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne der §§ 57 und 58 LBG dar." Mit Verfügung vom 00.00.0000 verbot die Klägerin dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 00.00.0000 nahm sie die Ernennung zum Beigeordneten zurück. Auch insoweit ordnete die Klägerin die sofortige Vollziehung an. Der Beklagte erhob gegen beide Maßnahmen Klage beim Verwaltungsgericht H1. und beantragte zudem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschlüssen vom 2. September 2009 (12 L 848/09) und vom 5. August 2009 (12 L 721/09) gab das Verwaltungsgericht den Anträgen statt. Die von der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos (Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 1 B 1365/09 und 1 B 1175/09-). Nachdem die Klägerin die Verfügungen vom 23. Januar 2009 und vom 5. Juni 2009 aufgehoben hatte, wurden die Klageverfahren 12 K 2861/09 und 12 K 834/09 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter dem 12. November 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen mit und gab diesem Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 zog der Landrat des Kreises Recklinghausen als höhere dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW das Disziplinarverfahren auf Anregung der Klägerin an sich. Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die vom Beklagten am 2. Januar 2008 schriftlich abgegebene Erklärung, wonach er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, sei objektiv falsch gewesen. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Er hätte nicht behaupten dürfen, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er hätte zumindest die formell gegen ihn bestehende Forderung und die Unsicherheiten ihrer Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit wahrheitsgemäß offenlegen müssen. Der abgeschlossene Vergleich, in dem er sich zur Zahlung von 50.000,00 Euro verpflichtet habe, belege die rechtlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Darlehensforderung. Die Erklärung beinhalte eine schriftliche Lüge mit Täuschungsabsicht und sei als schwerwiegender Pflichtenverstoß im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten. Dem Beklagten sei zusätzlich und erschwerend anzulasten, dass er auch nachgehend seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäß dargestellt, sondern verschleiert habe. Das Dienstvergehen beeinträchtige das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn grundlegend. Ein Beamter, der am ersten Diensttag seines Beamtenverhältnisses wahrheitswidrig über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht und nachgehend verschleiernd agiere, zerstöre das gebotene Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn. Bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2010 hatte die Klägerin im Zusammenhang mit einem Ende 2009/Anfang 2010 durchgeführten Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Verkaufs eines Wohngrundstücks ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und dem Beklagten vorgeworfen: "Sie selbst sollen kurz vor Ablauf der Ausschreibungsfrist sich Kenntnis vom Stand der bis dahin eingegangenen Angebote verschafft haben, und zwar vor der Abgabe des letzten und zugleich höchsten Angebotes durch Frau T2. U1. und Herrn N3. B.--. Es besteht demnach der Verdacht, dass Sie Informationen über das bis dahin vorhandene Höchstangebot an Dritte weitergegeben haben, so daß diese ihr Angebot an dem bis dahin höchsten Angebot ausrichten konnten. Eine solche Weitergabe von Informationen würde gegen die Grundpflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen, u. a. gegen die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zu unparteiischen Aufgabenwahrnehmung." Nach Abschluss der Ermittlungen wandte sich die Klägerin an den Landrat des Kreises S. und bat unter Hinweis auf die Disziplinarklage, in welcher der Landrat die Befugnis der Erhebung der Disziplinarklage an sich gezogen habe, um Prüfung, ob eine Nachtragsdisziplinarklage sachgerecht sei. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe zu dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung genommen. Die Stellungnahme sei gewürdigt worden. Verfahrensfehler seien nicht zu erkennen. Anlass zu ergänzenden Ermittlungen werde nicht gesehen. Ob die von dem Kläger benannten Zeugen U1. und B.-- gleichfalls noch zu vernehmen seien, möge das Gericht gemäß § 57 Abs. 1 LDG entscheiden. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen und die Pflicht zur unparteiischen Aufgabenwahrnehmung verletzt habe, in dem er kurz vor Ablauf der Angebotsfrist des von ihm am 4. Februar 2010 abgefragten Höchstangebot für die Immobilie an die ihm bekannte Familie U1. /B.-- weitergegeben habe, so dass diese ihr Kaufangebot vom 8. Februar 2010 entsprechend habe ausrichten können. Sie - die Klägerin - sei auf Grund der Bekundungen des Zeugen X1. und der eigenen Einlassung des Beklagten davon überzeugt, dass die Pflichtenverstöße dem Beklagten zu Recht angelastet würden. Im Hinblick auf die beschränkten Möglichkeiten des Ermittlungsführers zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen sei davon abgesehen worden, die vom Beklagten benannten Zeugen U1. und B.-- zu vernehmen. Es werde für förderlich und einzig zielführend angesehen, dass deren Vernehmung - sofern es das Gericht als erforderlich erachte - gemäß § 57 Abs. 1 LDG NRW durch das Gericht selbst vorgenommen werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe mit der Erklärung vom 2. Januar 2008 die Klägerin weder bewusst noch fahrlässig über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht und auch nicht im Nachgang zu seiner Erklärung seine tatsächliche Situation verschleiert. Er habe auf Grund anwaltlicher Beratung davon ausgehen dürfen, dass die nahezu 17 Jahre alte Forderung vom 5. Oktober 1991 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vermögensauskunft nicht mehr gegen ihn bestehe bzw. mittlerweile nicht mehr durchsetzbar sei. Er sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass der von ihm abgeschlossene Vertrag entweder sittenwidrig und damit von Beginn an nichtig gewesen sei oder aber die Ansprüche gegen ihn zwischenzeitlich verjährt seien. Er sei dann dem Rat seines Anwaltes gefolgt, das Problem durch Anmeldung der Privatinsolvenz zu lösen und so schnell wie möglich eine wie auch immer auszuhandelnde Forderung zu begleichen. Dies sei tatsächlich geschehen. Er habe noch im Jahr 2008 einen Vergleich mit der Inkassofirma geschlossen. Diese habe sich darauf eingelassen, nach einer Zahlung von 50.000,00 Euro die ganze Angelegenheit als erledigt zu betrachten. Daraus werde deutlich, dass selbst die Inkassofirma erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Geltendmachung und Beitreibung der von ihr geforderten ursprünglichen Summe gehabt habe. Er habe mit dem Vergleich auch kein Schuldeingeständnis abgelegt, sondern den Betrag aufgewandt, um das von ihm selbst eingeleitete Insolvenzverfahren schnellstmöglich zu einem Abschluss zu bringen. Die Nachtragsdisziplinarklage sei unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Die Nachtragsdisziplinarklage sei auch deswegen nicht ansatzweise nachvollziehbar, weil der Sachverhalt zuvor nicht aufgeklärt worden sei. Es werde eine Vermutung aufgestellt und lediglich aus dem parteipolitischen Kontakt mit der Familie U1. /B.-- geschlossen, dass er irgendetwas mitgeteilt habe. Einen wie auch immer gearteten Anhaltspunkt gebe es dafür nicht. Die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen begründeten einen Verdacht ihm gegenüber nicht ansatzweise. Insbesondere sei festzustellen, dass letztendlich jeder die Möglichkeit gehabt habe, auf die Angebote zuzugreifen. Im Übrigen sei noch auf die E-Mail der Frau U1. vom 12. April 2010 zu verweisen, die für sich spreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 7, 12 - 19, der vom Verwaltungsgericht H1. beigezogenen Verfahrensakten (Beiakten Hefte 8 - 11) und der vom Amtsgericht E. beigezogenen Insolvenzakte (Beiakte Heft 20) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Disziplinarklage ist abzuweisen. Der Beklagte hat mit der von ihm am 2. Januar 2008 gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, schuldhaft gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen (§§ 57 Satz 2, 58 Satz 1 LBG NRW a.F.; nunmehr: §§ 34 Satz 2, 35 Satz 1 BeamtStG). Dass der Beklagte zudem im Januar 2010 - wie ihm mit der Nachtragsdisziplinarklage vorgeworfen wird - gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verstoßen hat, sieht die Kammer demgegenüber nicht als erwiesen an. Hinsichtlich der am 2. Januar 2008 begangenen Verletzung der Wahrheitspflicht erscheint unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Gesichtspunkte eine Disziplinarmaßnahme nicht (mehr) angezeigt (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW), so dass die Disziplinarklage abzuweisen ist (§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDG NRW). Auf die vom Beklagten zunächst erhobenen und in der mündlichen Verhandlung für diese Instanz ausdrücklich nicht mehr geltend gemachten formellen Rügen kommt es danach nicht an. I. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer aufgrund der sich aus den vorliegenden Akten und der mündlichen Verhandlung ergebenden Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt aus: 1. Erklärung vom 2. Januar 2008 Der Beklagte war Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T3. Grundstücksgesellschaft mbH (Beiakte Heft 2 Bl. 163). Im Namen dieser Firma nahm er im Jahre 1990 bei der Deutschen Bank einen Kredit für den Erwerb einer Immobilie auf und bestellte am 13. August 1990 "als Kreditnehmer und künftiger Eigentümer" des Grundstücks T4.-------weg 19, 0000 S1. -H2. eine Grundschuld i.H.v. 1,6 Mio. DM zuzüglich 5% einmaliger Nebenleistung sowie 15% Zinsen jährlich (Beiakte Heft 2 Bl. 134). Die Firma übernahm zugleich die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 5. Oktober 1991 übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft "für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Zahlung des Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistungen so wie in der Grundschuldbestellung vereinbart (Beiakte Heft 2 BL. 132). Am 16. Oktober 1991 nahm der Beklagte bei der Deutschen Bank ein Darlehen i.H.v. 2,77 Mio. DM auf. In der Rubrik "Mittelbedarf/Verwendungszweck" heißt es in dem Vertrag: "Übernahme Objekt aus T3. GmbH Renovierung und Nebenkosten" (Beiakte Heft 18 Bl. 29). Am 29. Oktober 1991 wurde der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks T4.-------weg in das Grundbuch eingetragen (Beiakte Heft 15 ohne Blattzahl). Die T3. Grundstücksgesellschaft mbH wurde in Folge der durch das Amtsgerichts C. -C. am 8. Januar 1992 beschlossenen Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse aufgelöst (Beiakte Heft 2 Bl. 163). Unter dem 30. August 1995 kündigte die Deutsche Bank den Darlehensvertrag vom 16. Oktober 1991 (Beiakte Heft 18 Bl. 33). Im Jahre 2005 wurde das Grundstück T4.-------weg 19 im Rahmen der Zwangsversteigerung für 370.000,- Euro zugeschlagen (Beiakte Heft 15 Bl. 203). Im März 2007 wandte sich die Konsul Inkasso GmbH im Auftrag der Deutschen Bank wegen verbleibender Darlehensforderungen erstmals an den Beklagten (Beiakte Heft 14 Bl. 1238). Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte der Beklagte der L. Inkasso GmbH mit, er betreibe ein Enschuldungsverfahren (Beiakte Heft 2 Bl. 125). Unter dem 18. Dezember 2007 drohte die L. Inkasso GmbH dem Beklagten die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der auf 3.544.681,79 Euro bezifferten Forderung an (Beiakte Heft 14 Bl. 1242). Im Februar 2008 zeigte die B1. L1. E1. GmbH dem Beklagten den Übergang der Forderung an und bezifferte diese auf 4.968.966,66 Euro (Beiakte Heft 12 Bl. 288 und Beiakte Heft 2 Bl. 90). Am 4. August 2008 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht E. (Beiakte Heft 20 Bl. 1). Im November 2008 vereinbarte er mit der B1. L1. E1. GmbH die Abgeltung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 16. Oktober 1991 und der Bürgschaftsurkunde vom 5. Oktober 1991 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000,- Euro (Beiakte Heft 13 Bl. 854 u. 855). Nachdem die im Insolvenzverfahren zuletzt als Gläubigerin verbliebene B1. L1. E1. GmbH bestätigt hatte, aufgrund der Vereinbarung keinerlei Ansprüche aus der Forderung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen (Beiakte Heft 20 Bl. 82), erteilte das Amtsgericht E. dem Beklagten am 2. März 2009 vorzeitig die Restschuldbefreiung (Beiakte Heft 20 Bl. 208) und hob das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 7. April 2009 auf. 2. Ausschreibungsverfahren "Verkauf einer Doppelhaushälfte mit Grundstück in N2. T5. Straße 11" Ende 2009 bot die Klägerin über ihren Internetauftritt durch das Amt für Gebäudewirtschaft das städtische Objekt "T5. Straße 11" zum Verkauf an. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die die Vergabe nicht unter Anwendung der VOL/VOB erfolge und die endgültige Entscheidung über den Verkauf dem Rat vorbehalten sei. Mit Schreiben vom 3. Januar 2010 bekundeten Frau T2. U1. und Herr N3. B.-- ihr Interesse an dem Erwerb des Objekts. Ebenso wie andere Interessenten wurden sie von der Klägerin zur Abgabe eines schriftlichen Angebots bis spätestens zum 9. Februar gebeten. Die eingehenden Angebote wurden geöffnet und in dem Aktenordner "T5. Str. 11" abgelegt. Zugriff auf die Unterlagen hatten der für das Angebotsverfahren zuständige Beamte G. -H3. X1. wie auch dessen unmittelbare Arbeitskollegen. Das am 1. Februar 2010 von den Eheleuten B2. vorgelegte Höchstgebot betrug 72.000,- Euro. Anlässlich einer Begehung mehrerer Liegenschaften am 4. Februar 2010 informierte sich der Beklagte bei seinem Mitarbeiter X1. über den Stand des Verfahrens und das seinerzeitige Höchstgebot. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010, bei der Klägerin eingegangen am 9. Februar 2010, boten Frau U1. und Herr B.-- einen Kaufpreis in Höhe von 73.500,- Euro an. Mit ebenfalls bei der Klägerin am 9. Februar 2010 eingegangenem Schreiben vom 8. Februar reduzierten die Eheleute B2. ihr Angebot auf 66.500,- Euro. Der Haupt- und Finanzausschuss der Klägerin beschloss daraufhin am 23. März 2010, das Objekt an Frau U1. und Herrn B.-- zu verkaufen. In der darauf folgenden Sitzung des Rates am 25. März 2010 wurde die Vorlage zurückgezogen. Mit Schreiben vom 31. März 2010 zogen Frau U1. und Herr B.-- ihr Angebot vom 8. Februar 2010 zurück, weil sie sich für den Erwerb eines anderen Objekts entschieden hatten. II. Ausgehend von diesem Sachverhalt, dem Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens und dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Klageverfahren ergibt die disziplinarrechtliche Würdigung, dass der Beklagte mit der Abgabe der Erklärung vom 2. Januar 2008, er lebe in geordneten Verhältnissen, vorsätzlich die ihm obliegende Wahrheitspflicht verletzt und sich damit eines Dienstvergehen schuldig gemacht hat (1.). Den von der Klägerin mit der Nachtragsdiziplinarklage erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe das Höchstgebot der Eheleute B2. an Frau U1. und/oder Herrn B.-- weitergegeben und damit die Verschwiegenheitspflicht verletzt, sieht die Kammer demgegenüber als nicht erwiesen an (2.). 1. Der Beklagte mag - wie von ihm reklamiert - bei Abgabe der Erklärung am 2. Januar 2008 angenommen haben, nicht objektiv überschuldet gewesen zu sein. Die Erklärung war aber unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die im Dezember 2007 von der L. Inkasso GmbH im Wege der Androhung der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderung von über 3,5 Mio. Euro tatsächlich bestand, unrichtig. Denn ein Beamter lebt auch dann nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse unklar sind. Dies gilt erst recht, wenn eine Forderung in Millionenhöhe zumindest ernsthaft im Raum steht und - wie bei dem Beklagten - die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bevorstand. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht nicht bekannt war. Allein die Hoffnung, die im Raum stehende Forderung in absehbarer Zeit nach Abgabe der Erklärung tilgen zu können, etwa, wie letztlich auch geschehen, durch Einigung mit seinem Gläubiger, ändert nichts daran, dass dem Beklagten der Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten bekannt war. 2. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Vorwurf, der Beklagte habe das Höchstgebot der Eheleute B2. an Frau U1. weitergegeben, ist nicht erwiesen. Es fehlt an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Frau U1. und/oder Herr B.-- vor Abgabe ihres Angebots über das vorliegende Höchstgebot Kenntnis hatten oder sie - eine entsprechenden Kenntnis unterstellt - diese Information gerade von dem Beklagten erhalten hatten. Fraglich erscheint hier schon, ob überhaupt die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigende "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für den "Verdacht eines Dienstvergehens" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorlagen. Dies kann aber offen bleiben. Denn auch nach dem Ermittlungsergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens, auf das auch die Begründung der Nachtragsdisziplinarklage Bezug nimmt, ergibt sich keine hinreichende Substanz für ein Dienstvergehen des Beklagten. Die Klägerin stützt ihren Vorwurf im Kern darauf, dass sich der Beklagte am 4. Januar 2010 - anlässlich einer Begehung mehrerer Liegenschaften - bei seinem Mitarbeiter X1. über den Stand des Bieterverfahrens erkundigt und dabei Kenntnis über das bisherige Höchstgebot erlangt hatte, das um 1.500,- Euro höher liegende Angebot der Familie U1. / danach - am Tage des Abgabeschlusses - einging und Frau U1. Kontakt zu dem Beklagten hatte. Die auf diesen "Kernsachverhalt" gestützte Schlussfolgerung, der Beklagte habe das Höchstgebot der Eheleute B2. an Frau U1. weitergegeben, bleibt indes eine bloße Mutmaßung. Belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für den gehegten Verdacht lassen sich aus dem von der Klägerin ermittelten Sachverhalt nicht herleiten. Im Gegenteil: In der von dem Beklagten im behördlichen Verfahren vorgelegten E-Mail vom 12. April 2010 hatte Frau U1. klargestellt, keine Kenntnis gehabt zu haben. Mit dieser Aussage hat sich die Klägerin bis heute nicht substantiiert auseinandergesetzt. Hinzu treten die Aussagen der im behördlichen Verfahren vernommenen Mitarbeiter der Abteilung Liegenschaften (X1. , T6. , S2. , G1. ), wonach die Angebote nicht verschlossen aufbewahrt wurden und auch für Dritte - nach Angaben des Herrn S2. beispielsweise auch für die Kollegen von 61-3 (Bodenordnung) - zugänglich waren. Auch diese Angaben hat die Klägerin bei ihrer Bewertung außer acht gelassen ebenso wie den Vortrag des Beklagten, er habe (lediglich) bei einem Gespräch auf einer öffentlichen Veranstaltung das zum Verkauf angebotene Grundstück erwähnt und Frau U1. in einer E-Mail weitere Informationen, nicht aber den Stand der Gebote mitgeteilt. Es bleibt damit einzig die gemeinsame Parteimitgliedschaft des Beklagten und der Frau U1. , die allein den Verdacht nicht rechtfertigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf entsprechenden Hinweis durch das Gericht erklärt, dass er, soweit es um die Nachtragsklage gehe, einen neuen, über den Akteninhalt hinausgehenden Sachverhalt nicht vortragen könne. Angesichts all dessen bleibt es - weiterhin - eine bloße Mutmaßung, dass Frau U1. und/oder Herr B.-- vor Abgabe ihres Angebots über das vorliegende Höchstgebot Kenntnis hatten oder - eine Kenntnis von U1. /B.-- unterstellt - gerade der Beklagte die Information weitergegeben haben soll. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keinen Anlass für eine weitere Beweiserhebung, die der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung "in das Ermessen des Gerichts" gestellt hat. Auch nach dem Hinweis der Kammer, aufgrund der mangelnden Substanz des Vorwurfs der Klägerin keinen Anlass zu einer Beweiserhebung von Amts wegen zu sehen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin keinen Beweisantrag gestellt oder eine Substantiierung des bisherigen Vortrags angekündigt. III. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich im hier vorliegenden Fall nicht um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht handelt. Der Beklagte hat sich mit der disziplinarrechtlich zu würdigenden Erklärung vom 2. Januar 2008 nicht etwa in arglistiger Weise die beamtenrechtliche Ernennung erschlichen. Denn er hat die Erklärung erst nach seiner Ernennung und der Aufnahme der Dienstgeschäfte abgegeben. Die Klägerin selbst hat die Erklärung auch nicht vor der Ernennung gefordert und damit zu erkennen gegeben, dass sie dieser kein besonders Gewicht beimisst. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht H1. auch hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten vor seiner Ernennung (Unterlassen der Offenlegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres von einem die Rücknahme der Ernennung oder das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tragenden arglistigen Verhalten ausgegangen. Maßgeblich tritt für die Gewichtung des Verstoßes hinzu, dass der Beklagte elf Monate nach Abgabe der unrichtigen Erklärung seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet hat, indem er sich mit der zuletzt im Insolvenzverfahren verbliebenen Gläubigerin, der B1. L1. E1. GmbH, auf Zahlung von 50.000,- Euro geeinigt und diesen Betrag gezahlt hat. Dem Beklagten ist auch nicht, wie die Klägerin meint, "zusätzlich und erschwerend anzulasten, dass er auch nachgehend seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäß dargestellt, sondern verschleiert" habe. Der Beklagte hat der damaligen Bürgermeisterin der Klägerin in einem Gespräch am 15. August 2008 mitgeteilt, dass die Bürgschaftsforderung 3,5 Mio. Euro betrage. Er hat die ihm abverlangte Schufa-Auskunft beigebracht. Der Treuhänder hat die Klägerin über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterrichtet. Wodurch der Beklagte bei diesen der Klägerin vorliegenden Erkenntnissen seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die von ihm angestrebte Einigung mit der B1. L1. E1. GmbH zügig realisiert hat. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte nach Abschluss der Verfahren beim Verwaltungsgericht H1. nicht nur "einfach" seine Aufgaben als Technischer Beigeordneter wahrgenommen hat, sondern nach seinen unwidersprochenen Angaben in herausgehobener Position tätig geworden ist. So hat er etwa den Bürgermeister in den Weihnachtsferien 2011 vertreten und wird diese Vertretung auch in den kommenden Weihnachtsferien wahrnehmen. Im Sommer 2012 hat der Bürgermeister zudem die Zustimmung zur Teilnahme des Beklagten an einer Reserveübung mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte sei unabkömmlich. All dies macht die Wertschätzung seiner Arbeit eindrucksvoll deutlich. Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände scheidet die von der Klägerin beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ersichtlich aus. Aber auch die Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge - eine Zurückstufung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil der Beklagte als Beigeordneter keiner Laufbahn angehört - hält die Kammer nicht für angemessen. Die hier schließlich allenfalls noch in Betracht zu ziehende Geldbuße hat die Kammer nicht ausgesprochen, weil eine dahingehende Disziplinarmaßnahme nicht (mehr) angezeigt erscheint (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Insoweit ist zunächst die Dauer des Disziplinarverfahrens in den Blick zu nehmen. Der Beklagte steht seit nunmehr vier Jahren unter dem Druck dieses Verfahrens. Darüber hinaus hatte er die Belastung zweier beamtenrechtlicher Verfahren mit jeweils zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren zu tragen. Sowohl die disziplinarrechtlichen Vorwürfe als auch die beamtenrechtlichen Verfahren wurden immer wieder in der Marler Öffentlichkeit thematisiert. All dies hat schließlich auch zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Beklagten geführt. Im August 2009 - einen Tag nach Bekanntgabe der ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts H1. - erlitt der Beklagte einen Hörsturz. Angesichts all dieser Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Geldbuße nicht (mehr) für angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.