Beschluss
4 B 995/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste ist zwingend, wenn nach Eintragung Tatsachen eintreten, die die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 BauKaG NRW entfallen lassen (§6 Satz1 Buchst. d BauKaG NRW).
• Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Ankündigung einer möglichen Restschuldbefreiung begründen nicht ohne Weiteres die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse und damit die erforderliche Zuverlässigkeit.
• Bei Überschuldung besteht die konkrete Gefahr, dass der Architekt im Interesse eigener Gläubiger oder aus finanziellen Motiven die berechtigten Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht ausreichend wahrt; deshalb bedarf es besonderer Nachweise für das Gegenteil.
Entscheidungsgründe
Zwingende Löschung bei Insolvenzbedingter Unzuverlässigkeit des Architekten • Die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste ist zwingend, wenn nach Eintragung Tatsachen eintreten, die die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 BauKaG NRW entfallen lassen (§6 Satz1 Buchst. d BauKaG NRW). • Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Ankündigung einer möglichen Restschuldbefreiung begründen nicht ohne Weiteres die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse und damit die erforderliche Zuverlässigkeit. • Bei Überschuldung besteht die konkrete Gefahr, dass der Architekt im Interesse eigener Gläubiger oder aus finanziellen Motiven die berechtigten Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht ausreichend wahrt; deshalb bedarf es besonderer Nachweise für das Gegenteil. Der Antragsteller ist in ein Insolvenzverfahren geraten. Die zuständige Behörde löschte ihn aus der Architektenliste mit der Begründung, er habe die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit wegen Überschuldung verloren. Der Antragsteller rügte, dass die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Zuverlässigkeit nicht erschüttere, insbesondere angesichts der Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der häufigen Erteilung derselben. Er hielt die Löschung für einen zu harten Eingriff in die Berufsfreiheit und bestritt nicht seine Überschuldung. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Löschung. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage ist §6 Satz1 Buchst. d BauKaG NRW in Verbindung mit §5 Abs.1 BauKaG NRW: Eintragungspflichtige sind zu löschen, wenn Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit entfallen lassen. • Überschuldung gilt regelmäßig als Indiz für fehlende Zuverlässigkeit, wenn kein tragfähiges Sanierungskonzept ersichtlich ist; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens macht die Vermögensverhältnisse zwar überschaubar, stellt aber nicht per se die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse dar. • Die Möglichkeit oder Ankündigung einer Restschuldbefreiung vermag nur in besonderen Fällen den Schluss zu rechtfertigen, dass die abstrakte Gefährdung entfallen ist; hier lag zum maßgeblichen Zeitpunkt keine solche Ankündigung vor. • Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter und die bloße Existenz des Verfahrens beseitigen nicht die Gefahr, dass der Architekt künftig von eigenen finanziellen Interessen geleitet wird und dadurch Auftraggeberinteressen gefährdet werden. • Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwingende Löschung (Art.12 GG) greifen nicht durch, weil der Betroffene weiterhin andere Berufsausübungsformen (z.B. Anstellung) offenstehen und keine milderen, gleich effektiven Mittel aufgezeigt wurden. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Löschung aus der Architektenliste bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass Überschuldung ohne überzeugenden Nachweis einer geordneten Sanierung die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit ausschließt. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Hoffnung auf Restschuldbefreiung reichen nicht aus, um die abstrakte Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu beseitigen. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.