Beschluss
18 E 1195/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn sich der materielle Streit vor Klageerhebung erledigt hat.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfegesuch erforderlich.
• Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens können nicht durch Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgedeckt werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei Erledigung des Streitgegenstands vor Klageerhebung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn sich der materielle Streit vor Klageerhebung erledigt hat. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfegesuch erforderlich. • Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens können nicht durch Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgedeckt werden. Antragsteller stellten einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO unter Vorlage eines Klageentwurfs. Während des Verfahrens erledigte sich der materielle Streit in der Hauptsache, eine Klage wurde nicht erhoben. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht versagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragsteller rügten diese Entscheidung und machten geltend, Prozesskostenhilfe sei trotzdem zu gewähren. • Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil der materielle Streit vor Klageerhebung erledigt wurde und damit kein schutzwürdiges Interesse an Prozesskostenhilfe besteht. • Nach überwiegender und zutreffender Ansicht entfällt der Raum für Prozesskostenhilfe, wenn das beabsichtigte Klageverfahren während des Prozesskostenhilfeverfahrens weggefallen ist; eine Bewilligung ginge ins Leere. • Die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe nur für das eigentliche Streitverfahren zu gewähren, schließt nicht die Deckung von Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ein; die Vergütung des Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3335 RVG betrifft diesen gesonderten Vorgang und rechtfertigt keine Bewilligung für das Hauptsacheverfahren. • Entscheidungszeitpunkt für die erforderliche Erfolgsaussicht ist hier der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag; das rückwirkende Abstellen auf die Bewilligungsreife greift nur, um grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber, wenn für das beabsichtigte Verfahren keine Kosten entstanden sind. • Selbst wenn Prozesskostenhilfe unter Umständen bei gleichzeitiger Klageerhebung möglich gewesen wäre, ist dies hier unbeachtlich, weil keine Klage anhängig gemacht wurde und das isolierte Vorgehen dem Interesse an Kostenminimierung entspricht. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht versagt worden, weil sich der materielle Streit vor Klageerhebung erledigt hatte und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an Prozesskostenhilfe bestand. Eine Bewilligung zur Deckung von Kosten des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Soweit eine Entscheidung über etwaige Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage erforderlich gewesen wäre, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen; auch danach liegt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.