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Beschluss

12 E 158/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klagebefugnis fehlt, wenn der Kläger nicht Adressat der angegriffenen Bescheide ist. • Eine Klageänderung zu einem anderen Streitgegenstand ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich. • Die Aussicht auf Erfolg einer Untätigkeitsklage fehlt, wenn der Kläger mangels Rechtsbetroffenheit nicht klagebefugt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage mangels Klagebefugnis bei Nichtadressatenstellung • Klagebefugnis fehlt, wenn der Kläger nicht Adressat der angegriffenen Bescheide ist. • Eine Klageänderung zu einem anderen Streitgegenstand ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich. • Die Aussicht auf Erfolg einer Untätigkeitsklage fehlt, wenn der Kläger mangels Rechtsbetroffenheit nicht klagebefugt ist. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage gegen Bescheide der Beklagten, die Wohngeld betreffen. Die Bescheide und der Widerspruchsbescheid richteten sich nach den Akten ausschließlich an die Ehefrau des Klägers, die auch alleinige Antragstellerin gewesen war. Der Kläger trat zwar in Kontakten mit der Behörde auf, widersprach aber ausdrücklich der Annahme, er habe selbst einen Wohngeldantrag gestellt, und verwies auf das Formular, das nur seine Ehefrau als Antragstellerin nannte. Der anwaltliche Klageentwurf bezeichnete ebenfalls nur die Ehefrau als Klägerin. Das Verwaltungsgericht hielt daher die Klage für unzulässig mangels Klagebefugnis und verwarf das Begehren. Der Kläger legte Beschwerde und später Berufung ein, wogegen das OVG die Beschwerde zurückwies. Zudem versuchte der Kläger, den Streitgegenstand auf Einbehaltungen des Sozialamts auszuweiten, was im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich ist. • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt, weil er nicht Adressat der Bescheide sei, ist tragfähig und wird durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet. • Die Aktenlage zeigt, dass Anträge und Bescheide ausschließlich die Ehefrau als Antragstellerin/Adressatin ausweisen; auch der Klageentwurf des Anwalts nennt nur die Ehefrau als Klägerin. • Widersprüchliches und unbestimmtes Vorbringen des Klägers hinsichtlich eines weitergehenden Streitgegenstands genügt nicht, um Klagebefugnis oder eine Klageerweiterung zu begründen. • Eine Klageänderung zu einem anderen Gegenstand (Ansprüche gegen Sozialamt wegen Einbehaltungen) ist im Berufungszulassungsverfahren unzulässig; Gegenstand ist allein der erstinstanzliche Streitgegenstand (§ 124a Abs.4 Satz 6 VwGO). • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, weil er nicht Adressat der angegriffenen Wohngeldbescheide ist und die Anträge einzig von seiner Ehefrau gestellt wurden. Ein Versuch des Klägers, den Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren auf Einbehaltungen des Sozialamts auszuweiten, bleibt unzulässig; eine Klageänderung ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen fehlender Rechtsbetroffenheit war die Beschwerde nicht begründet.