Beschluss
1 A 1225/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0807.1A1225.10.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.009,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.009,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Innerhalb der Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat die Klägerin Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benannt. Der mit der Antragsbegründungsschrift vom 16. Juni 2010 sinngemäß allenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegt auf der Grundlage der vorhandenen Darlegungen nicht vor. Ernstliche Zweifel in dem vorgenannten Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Der Inhalt der Antragsbegründung weckt ernstliche Zweifel solcher Art in Bezug auf die Richtigkeit des Urteils nicht. Vielmehr geht er – in dem einschlägigen Zusammenhang – auf die tragenden Urteilsgründe gar nicht ein und verfehlt insoweit das Gebot hinreichender argumentativer Auseinandersetzung grundlegend. Davon abgesehen gibt es aber auch objektiv keinen Anhalt dafür, dass diese tragenden Gründe und das auf ihrer Grundlage gefundene Ergebnis fehlerhaft wären. Die Klägerin macht im Berufungszulassungsverfahren im Kern geltend, die Beklagte habe mit einem dem Anhörungsschreiben vom 16. August 2004 als Anlage beigefügt gewesenen Schreiben vom 20. Juli 2004 mit Blick auf eine angenommene Überzahlung in entsprechender Höhe die Aufrechnung gegen seinerzeit offen gewesene Beihilfeansprüche der Klägerin in Höhe von 3.009,64 Euro erklärt. Diese Aufrechnung im Wege schlichten Verwaltungshandelns, also ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sei unzulässig gewesen. Ihr, der Klägerin, seien auf diese Weise sonst eröffnete Rechtsmittel wie etwa ein Widerspruch abgeschnitten worden. Ferner sei hierdurch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW umgangen worden. Schließlich verstoße das Verhalten der Beklagten auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verwaltungsrecht gelte. Dieses Vorbringen verfehlt – unabhängig von der Frage seiner sachlichen Überzeugungskraft – bereits den Streitgegenstand des in Rede stehenden, auf eine Anfechtungsklage beschränkten Klageverfahrens. In diesem ist erstinstanzlich (allein) beantragt worden, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 13. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 aufzuheben. Die angesprochene Aufrechnung bzw. Verrechnung ist demgegenüber nicht Gegenstand des Antrags, weil auch nicht des Regelungsgehalts der genannten Bescheide gewesen. Das scheint auch die Klägerin so zu sehen, verortet sie doch die Aufrechnung in ihrer Antragsbegründung in einer Anlage zu dem Anhörungsschreiben vom 16. August 2004, welches keinen Verwaltungsaktscharakter hat. Allein dadurch, dass die in Rede stehende Aufrechnung sachlich und rechnerisch einen gewissen Bezug und Begründungszusammenhang zu denjenigen Beihilfebescheiden hat, die später durch die Beklagte zurückgenommen wurden und deren Rücknahme das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend mit dem angefochtenen Urteil (voll) kassiert hat, hat sich der konkrete Streitgegenstand des Verfahrens ebenfalls nicht in Richtung auf die Einbeziehung auch der Aufrechnung als solcher geändert. Hierzu hätte vielmehr die Leistung, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat, hier also die Auszahlung der damals noch offenen Beihilfeleistungen, im Wege einer Leistungsklage (mit) eingeklagt werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Einschlägige Hinweise zum derart begrenzten Umfang des Gegenstandes des in Rede stehenden Verfahrens finden sich im Übrigen auch unmittelbar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Dort heißt es auf Seite 8 oben bzw. Mitte des amtlichen Abdrucks sinngemäß: Die Verrechnung von Beihilfeansprüchen mit einer seitens der RVK behaupteten materiellen Zuvielzahlung von Beihilfe in Höhe von 3.009,64 Euro betreffe einen anderen Streitgegenstand. Sie sei im vorliegenden Verfahren nicht rechtshängig geworden. Es gehe dabei um eine andere (als die hier streitgegenständliche) Teilsumme von Zuvielzahlungen. Ob diese Summe, wie die Klägerin meine, der Beklagten materiell nie zugestanden habe, müsse einer künftigen Prüfung in einem eigenständigen, durch außergerichtlichen Antrag der Klägerin einzuleitenden Verfahren vorbehalten bleiben. Mit dieser gut nachvollziehbaren Argumentation hat sich die Klägerin in ihrem fristgerechten Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander gesetzt und sie damit auch in der Sache nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen kann schließlich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa beabsichtigt gewesenen (erweiternden) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO Erfolg haben. Denn eine solche ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich, weil nach § 124a VwGO Streitgegenstand allein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, auf die die Zulassungsgründe bezogen sein müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 18 A 1194/11 –, vom 29. Juni 2010 – 3 A 2214/08 –, vom 18. Januar 2010 – 12 E 158/09 –, juris, Rn. 5 = NRWE, Rn. 6, und vom 26. Februar 2009 – 15 A 2820/08 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Satz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).