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Beschluss

6 B 1282/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Rückumsetzung ist dann nicht zu erlassen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass ihm bei Nachkommen der Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen. • Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei Umsetzung sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbar. • Die bloße Berufserfahrung in einem anderen Fachgebiet rechtfertigt nicht die Annahme unzumutbarer Nachteile und begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Aussetzung einer Umsetzung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Rückumsetzung ohne Nachweis unzumutbarer Nachteile • Eine einstweilige Anordnung zur Rückumsetzung ist dann nicht zu erlassen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass ihm bei Nachkommen der Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen. • Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei Umsetzung sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur auf Ermessensmissbrauch überprüfbar. • Die bloße Berufserfahrung in einem anderen Fachgebiet rechtfertigt nicht die Annahme unzumutbarer Nachteile und begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Aussetzung einer Umsetzung. Der Antragsteller wandte sich gegen eine dienstliche Umsetzungsverfügung und begehrte beim Verwaltungsgericht die einstweilige Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten. Der Dienstherr hatte den Antragsteller umgesetzt, unter anderem wegen des Verdachts eines strafrechtlich relevanten Verhaltens und durchgeführter polizeilicher Maßnahmen. Der Antragsteller berief sich auf mangelnde Erfahrung im neuen Aufgabenbereich und rügte die Motivlage der Umsetzung. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab, weil eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege und der Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile substantiiert dargelegt habe. Der Antragsteller legte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen erneut vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Sache gemäß § 146 VwGO und bestätigte die Ablehnung der Beschwerde. • Prüfungspflicht nach § 146 Abs. 4 VwGO: Der Senat hat allein zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht hätte stattgeben müssen; dies ergibt sich nicht aus der Beschwerdeschrift. • Vorwegnahme der Hauptsache: Das Begehren der Rückumsetzung stellt eine Vorwegnahme dar und ist grundsätzlich unzulässig, soweit dadurch die Entscheidung der Hauptsache vorweggenommen wird. • Erfordernis unzumutbarer Nachteile: Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass dem Antragsteller bei Vollzug der Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen; hier wurden solche nicht glaubhaft gemacht. • Ermessensprüfung: Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nur auf Ermessensmissbrauch zu prüfen; das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch vorliegen. • Beteiligung und formelle Rechtmäßigkeit: Die Umsetzung war formell, auch hinsichtlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, nicht beanstandet und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. • Entlastung durch bloße Berufserfahrung: Die bloße Berufserfahrung des Antragstellers im Arbeitsschutz statt im Immissionsschutz begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Umsetzung; die einwöchige Tätigkeit und Einarbeitungsaufgaben sprechen nicht gegen Amtsangemessenheit des neuen Postens. • Keine Pflicht zur Beiziehung der Strafakte: Die Annahme, der Dienstherr müsse vor Umsetzung strafrechtliche Klärung herbeiführen, ist unzutreffend; das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt die getroffene Maßnahme und erforderte hier nicht die Beiziehung der Strafakten. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte die einstweilige Rückumsetzung ablehnen, weil der Antragsteller weder unzumutbare Nachteile hinreichend dargelegt noch Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch des Dienstherrn vorgetragen hat. Die Umsetzung erweist sich sowohl formell als auch materiell nicht als zu beanstanden; insbesondere war die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegeben und Anhaltspunkte für Willkür fehlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.