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Beschluss

19 L 1322/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1206.19L1322.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 12.09.2011 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten im Dezernat 00 der Bezirksregierung Köln rückumzusetzen und ihm den Dienstausweis wieder auszuhändigen, 4 über den der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg. 5 Im Hinblick auf die weiterhin fortbestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers, die im Schriftsatz vom 05.12.2011 nochmals - als Begründung für eine derzeit aus der Sicht des Antragstellers nicht erforderliche Entscheidung des Gerichts - hervorgehoben wurde, ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend machen kann; es ist nämlich nicht erkennbar, dass ein Anspruch des Antragstellers auf "Rückumsetzung" auf einen Dienstposten im Dezernat 00 der Bezirksregierung Köln derzeit durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss. 6 Darüber hinaus würde eine Anordnung der begehrten Maßnahme eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Mit der beantragten "Rückumsetzung" auf den Dienstposten im Dezernat 00 der Bezirksregierung Köln würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben könnte. Dass ihm ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangen, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; insbesondere sind damit hier keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden Nachteile verbunden; 7 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138, und Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314. 8 Der Hinweis des Antragstellers, dass schon aus gesundheitlichen Gründen eine Rückumsetzung geboten sei, ist nicht durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen belegt und nicht nachvollziehbar; eine "depressive Episode" war nach dem Gutachten des Gesundheitsamts des Kreises Düren vom 16.05.2011 eine vorübergehende Erkrankung in 2010/2011, ohne dass aktuell (im Zeitpunkt der Gutachten-erstellung) eine psychiatrische Erkrankung von Krankheitswert bestünde. Sonstige Aspekte, die es rechtfertigen könnten, unzumutbare Nachteile aus der streitigen Umsetzung bis zum Abwarten eines Hauptsacheverfahrens abzuleiten, sind nicht erkennbar. 9 Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird; die mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 13.05.2009 ausgesprochene Umsetzung erweist sich - auch weiterhin - voraussichtlich als rechtmäßig. 10 Insoweit wird auf den Beschluss vom 18.08.2009 - VG Köln 19 L 993/09 - im Verfahren gleichen Rubrums, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 03.02.2010 - 6 B 1282/09 -, Bezug genommen. 11 Der Antragsteller trägt nichts vor, was diese Würdigung erschüttern könnte: 12 Allein der Umstand, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren zwischenzeitlich durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 17.06.2011 eingestellt worden ist, steht nicht der Annahme eines Fortbestehens - willkürfreier - Erwägungen für eine Umsetzung des Antragstellers von einem Dienstposten im Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln entgegen, weil die Einstellung (nur) wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung (vgl. § 153 Abs. 2 StPO) erfolgte. 13 Dass auf dem (neuen) Dienstposten im Dezernat 00 der Bezirksregierung Köln keine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers erfolgen könnte, erschließt sich nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm keine konkreten Aufgaben zugewiesen seien, ist hierzu im o.g. Beschluss vom 18.08.2009 ausgeführt worden, dass eine Befassung nur mit der Lektüre einschlägiger Materialien unter dem Aspekt, dass der Antragsteller seit Jahren nicht mehr im Immissionsschutzrecht gearbeitet hatte, sachgerecht erscheine und nichts darüber aussage, ob die nunmehr zugewiesenen neue Tätigkeit amtsangemessen sei. Hieran hält das Gericht fest. Im Übrigen ist die ggf. fehlende Zuweisung konkreter Tätigkeit dem Umstand der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers geschuldet; zu Gesprächen über einen genau definierten und dann auch amtsangemessenen Einsatz des Antragstellers ist es noch nicht gekommen. Ein Zuwarten mit der gerichtlichen Entscheidung bis zu einem Zeitpunkt, an dem die Gespräche mit der Bezirksregierung Köln stattgefunden haben, erscheint nicht sachgerecht; die Gespräche können jederzeit aufgenommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch das dem Antragsteller zustehende Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein könnte. 14 Soweit der Antragsteller die Rückgabe seines Dienstausweises erstrebt, ist dieses Begehren zwischenzeitlich gegenstandslos, nachdem die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 21.09.2011 mitgeteilt hat, dass dieser Ausweis - nach der Einstellung der "Verwaltungsermittlungen" - abgeholt werden könne. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.