Beschluss
6 B 1514/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem ausgeschriebenen Stellenbesetzungsverfahren ist erforderlich, dass der Bewerber sich fristgerecht tatsächlich beworben hat.
• Fehlt die Bewerbung, ist ein Anordnungsanspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht.
• Der Dienstherr kann im Rahmen seiner organisatorischen Dispositionsbefugnis ein Bewerbungsverfahren für bloße Dienstposten vorsehen; dies begründet für Bewerber einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung.
• Behauptungen über eine erfolgte Bewerbung oder ungleiches Verfahren müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Fehlende Bewerbung verhindert Anordnungsanspruch im Stellenbesetzungsverfahren • Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem ausgeschriebenen Stellenbesetzungsverfahren ist erforderlich, dass der Bewerber sich fristgerecht tatsächlich beworben hat. • Fehlt die Bewerbung, ist ein Anordnungsanspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht. • Der Dienstherr kann im Rahmen seiner organisatorischen Dispositionsbefugnis ein Bewerbungsverfahren für bloße Dienstposten vorsehen; dies begründet für Bewerber einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung. • Behauptungen über eine erfolgte Bewerbung oder ungleiches Verfahren müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller begehrte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Untersagung oder Rückgängigmachung der Besetzung von Dienstposten mit Beigeladenen. Die Dienstposten sollten in einem paketweisen Auswahlverfahren ausgeschrieben und nach A12/A13 bewertet werden; Bewerbungen waren bis zum 22.02.2008 einzureichen. Der Antragsteller behauptete, in das Verfahren einbezogen gewesen zu sein, legte aber keine konkrete Bewerbung vor. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mangels Bewerbung und damit fehlendem Anordnungsanspruch ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt; die vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Für den Hauptantrag auf Untersagung der Besetzung fehlt der erforderliche Darlegungsvortrag nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO; die Beschwerde nimmt zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu nicht Stellung. • Bezüglich des Hilfsantrags sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller sich während des gesamten Verfahrens nicht beworben hat; eine Bewerbung war wegen der Ausschreibung bis 22.02.2008 erforderlich. • Nach Art.33 Abs.2 GG kann der Dienstherr ein Auswahlverfahren durchführen; wenn ein solches Verfahren Bewerbungen voraussetzt, begründet dies für Bewerber einen Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. • Wer einen Anspruch auf Durchführung oder Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren geltend macht, muss sich bis zum Abschluss des Verfahrens beworben haben; fehlende Angaben zu Art, Zeitpunkt und Einreichung der Bewerbung sprechen gegen die Glaubhaftmachung. • Vorgebrachte Indizien für eine Bewerbung (Schreiben des Antragsgegners) sind nicht geeignet, die fehlende substantielle Darlegung des Antragstellers zu ersetzen; widersprüchliche und nicht belegte Behauptungen zur Gleichbehandlung sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. • Entscheidungen anderer Senate (z. B. 6 B 179/09, BVerwG 2 A 7.06) belegen nicht die Entbehrlichkeit einer Bewerbung unter den hier maßgeblichen Umständen; die Sachlage unterscheidet sich insoweit. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO sowie §§40,47 Abs.1,52 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Antragsteller bereits deshalb kein Anordnungsanspruch zusteht, weil er sich nicht fristgerecht und substantiiert um die ausgeschriebenen Stellen beworben hat, obwohl das Verfahren eine Bewerbung voraussetzte. Mangels glaubhaft gemachter Bewerbung konnte keine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren erfolgen. Weiteres Vorbringen des Antragstellers war unzureichend substantiiert oder widersprüchlich, sodass die angefochtene Entscheidung in allen für die Beschwerde maßgeblichen Punkten bestätigt wurde.