OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 766/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0725.6B766.19.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn zu Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn zu Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zuzulassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsgegnerin veröffentlichte unter dem 18. März 2019 eine „Amtsinterne Ausschreibung zur Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“. Sie verwies unter anderem auf § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu). Für das Jahr 2019 seien drei Ausbildungsplätze zu besetzen. Die Bewerbungsfrist laufe bis zum 12. April 2019. Sie wies darauf hin, dass der Ausbildungsstart der mindestens 3-monatigen Vorbereitungszeit „bei 376“ voraussichtlich der 1. Juni 2019 sei und das erste Auswärtsmodul am 1. November 2019 starte. Auf diese Ausschreibung Bezug nehmend hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zu der mindestens 3-monatigen Vorbereitungszeit bei 376, die voraussichtlich am 1. Juni 2019 beginnt, und zum ersten Auswärtsmodul am 1. November zuzulassen, hilfsweise das Auswahlverfahren zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehr-technischen Dienstes anhand der Regelbeurteilungen oder anhand von Anlassbeurteilungen durchzuführen, und ihn vorläufig zu der mindestens 3-monatigen Vorbereitungszeit bei 376, die voraussichtlich am 1. Juni 2019 beginnt, und zum ersten Auswärtsmodul am 1. November zuzulassen, äußerst hilfsweise das Auswahlverfahren zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehr-technischen Dienstes unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Beurteilungen und des Grundsatzes der geschlechterparitätischen Besetzung von Auswahlkommissionen und Auswahlgremien erneut durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er sei bereits deshalb nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er sich hinsichtlich der drei unter dem 18. März 2019 ausgeschriebenen Ausbildungsplätze nicht beworben habe. Daher könne er auch nicht verlangen, dass das Auswahlverfahren in der mit den Hilfsanträgen geforderten Weise durchgeführt werde. Diesen Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass in Bezug auf die drei unter dem 18. März 2019 ausgeschriebenen Ausbildungsplätze eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs schon deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller auf diese Ausschreibung hin, wie mit der Beschwerde erneut bestätigt, keine Bewerbung abgegeben hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 6 A 469/17 -, juris Rn. 10, und vom 3. Februar 2010 - 6 B 1514/09 -, juris Rn. 13. Es wäre dem Antragsteller auch möglich gewesen, sich um einen dieser Ausbildungsplätze zu bewerben. Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren hervorgehoben, dass er sich nicht auf die Ausschreibung vom 18. März 2019 beworben habe, obwohl ihm dies nicht verwehrt gewesen sei. Vielmehr habe er sich - allein - auf die entsprechende Ausschreibung aus dem Vorjahr, mithin die das „Aufstiegsverfahren 2018“ betreffende Ausschreibung, beworben. Dem ist der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise entgegengetreten. Bereits dies streitet gegen die Glaubhaftigkeit der erstmals mit der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller aufgegeben, sich nicht erneut zu bewerben, bzw. mitgeteilt, eine erneute Bewerbung sei nicht möglich, solange das die Nichtzulassung zum „Aufstiegsverfahren 2018“ betreffende Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Überdies spricht nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers Vieles dafür, dass er nicht zuletzt deshalb von einer Bewerbung auf die Ausschreibung vom 18. März 2019 abgesehen hat, weil seine Prozessbevollmächtigten, die seine rechtliche Vertretung bereits im Rahmen des genannten Widerspruchsverfahren übernommen hatten, davon ausgegangen sind, er müsse sich nicht „vorsorglich“ erneut bewerben. Fehl geht schließlich die Annahme des Antragstellers, als Grundlage für die mit der Beschwerde verfolgten - und teilweise von den erstinstanzlichen Anträgen abweichenden - Anträge komme ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, aufgrund dessen er die Rechtsfehlerhaftigkeit des in Bezug auf das „Aufstiegsverfahren 2018“ durchgeführten Auswahlverfahrens geltend machen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt seine Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes verlangen könne. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist ausschließlich auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, BVerwGE 136, 1 = juris Rn. 37, und vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, NVwZ-RR 2002, 620 = juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 14. August 1998 - 2 B 34.98 -, ZBR 2001, 34 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris Rn. 19. Mit dem geltend gemachten Anspruch soll gerade nicht der frühere Status quo wiederhergestellt werden. Er zielt nach dem Beschwerdevorbringen vielmehr auf eine Veränderung, nämlich die nächstmögliche Zulassung zur Ausbildung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob von einer Antragsänderung (vgl. § 91 VwGO) im Beschwerdeverfahren auszugehen und eine solche überhaupt zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).