Beschluss
5 B 150/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Die Androhung von Zwangsmitteln kann bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.
• Die Frage der rechtmäßigen Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser" kann im Eilverfahren ungeklärt bleiben und rechtfertigt nicht zwingend eine abweichende Folgenabwägung.
Entscheidungsgründe
Versagung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung; Androhung von Zwangsmitteln tragfähig • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Die Androhung von Zwangsmitteln kann bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. • Die Frage der rechtmäßigen Inanspruchnahme als "Zweckveranlasser" kann im Eilverfahren ungeklärt bleiben und rechtfertigt nicht zwingend eine abweichende Folgenabwägung. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010, die ein Abgabeverbot für Glasgetränkebehältnisse enthielt und Zwangsmittel androhte. Das Verwaltungsgericht Köln hatte zuvor anders entschieden. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist damit die vorläufige Außerkraftsetzung der ordnungsbehördlichen Maßnahme sowie die Frage der Zulässigkeit der Zwangsmittelandrohung. Zentral ist auch die Frage, ob der Antragsteller als sogenannter Zweckveranlasser ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann. Die Parteien sind Verwaltung als Antragsgegner und der betroffene Antragsteller als Inhaber bzw. Betreiber, der das Abgabeverbot anfechtet. Das Verfahren wurde summarisch unter Berücksichtigung des Gefahren- und Interessenabwägungssatzes des § 80 Abs. 5 VwGO entschieden. Das Gericht setzte den Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 5.000 Euro fest. • Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird geändert. Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen; diese fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist. • Die im Verfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller als "Zweckveranlasser" ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, bleibt im Eilverfahren offen und rechtfertigt keine andere Folgenabwägung; auf diese Problematik wird auf die Ausführungen in dem gleichgelagerten Beschluss 5 B 119/10 Bezug genommen und auf die Rechtsprechung des BVerwG hingewiesen. • Die Androhung von Zwangsmitteln ist bei summarischer Prüfung sachgerecht und weist keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken auf, weshalb sie die Entscheidung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entkräftet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den einschlägigen Bestimmungen des GKG und berücksichtigt, dass über die Hauptsache vorweg entschieden wird. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung wird nicht wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg und das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller auferlegt, und der Streitwert wird für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.