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Beschluss

5 B 119/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0210.5B119.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (20 K 441/10, VG Köln) gegen die im Amtsblatt der Stadt Köln vom 13. Januar 2010 veröffentlichte Allgemeinverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des Mitführungs- und Benutzungsverbots von Glasbehältnissen gerichtet ist. Soweit die Zwangsmittelandrohung betroffen ist, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (20 K 441/10, VG Köln) gegen die im Amtsblatt der Stadt Köln vom 13. Januar 2010 veröffentlichte Allgemeinverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des Mitführungs- und Benutzungsverbots von Glasbehältnissen gerichtet ist. Soweit die Zwangsmittelandrohung betroffen ist, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 441/10, VG Köln) gegen die im Amtsblatt der Stadt Köln vom 13. Januar 2010 veröffentlichte Allgemeinverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des Mitführungs- und Benutzungsverbots von Glasbehältnissen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, ist im Wesentlichen unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich des Mitführungs- und Benutzungsverbots von Glasbehältnissen zu Lasten des Antragstellers aus. Insoweit ist nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Maßnahme angesichts der Kürze der dem Senat zur Verfügung stehenden Zeit nicht hinreichend sicher zu beurteilen. Bei der danach anzustellenden von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Soweit die Androhung von Zwangsmitteln betroffen ist, überwiegt demgegenüber das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen wird zwar im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Gefahrenschwelle nicht überschritten. Die vom Antragsgegner umfangreich dokumentierten und in der angegriffenen Allgemeinverfügung dargestellten besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals geben hier jedoch Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Einschreiten auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW eine konkrete Gefahr voraussetzt und diese nur dann vorliegt, wenn in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 − 6 C 21.03 −, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre gehen bei den großen Karnevalsfeiern in den vom Antragsgegner angeführten innerstädtischen Bereichen Kölns von Glasbehältnissen und Glasscherben erhebliche Verletzungsgefahren insbesondere für die Feiernden aus. Auf Grund der unüberschaubaren Menge der auf dem Boden liegenden Glasflaschen und Scherben ("Scherbenmeer") und angesichts der dicht gedrängten Menschenmassen sowie des umfangreichen Alkoholkonsums kommt es immer wieder zu Stürzen, Schnittverletzungen und einer Vielzahl von Reifenschäden an Fahrzeugen der Ordnungs- und Rettungskräfte. Nicht selten werden Flaschen auch achtlos in die Menge geworfen oder gar gezielt als Waffe in körperlichen Auseinandersetzungen eingesetzt. Der so vom Antragsgegner dargestellte Zustand beschreibt − auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts − eine alljährlich zu Karneval festzustellende Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats ist fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden kann und ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach § 19 OBG NRW gerechtfertigt ist. Fraglich und im vorliegenden Eilverfahren nicht zu beantworten ist überdies, ob ein derartiges Vorgehen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, wie sie etwa in Hamburg durch das Glasflaschenverbotsgesetz vom 9. Juli 2009 (HmbGVBl. 222) geschaffen worden ist. Bei der danach gebotenen allgemeinen Folgenabwägung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des mit der streitigen Allgemeinverfügung angeordneten Glasverbots. Nach den vom Antragsgegner auf Anforderung des Senats mitgeteilten Zahlen und Hintergründen ist das die Verfügung flankierende Kontrollkonzept nicht von vornherein untauglich zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen wird. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahr 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht hat. Danach ist die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Bei summarischer Prüfung besteht deshalb die berechtigte Erwartung, ähnliche Erfolge im Sinne der Gefahrenabwehr auch beim diesjährigen Karneval in Köln erzielen zu können. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiegt die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse in abgegrenzten Bereichen der Kölner Innenstadt zu Zeiten besonderen Besucherandrangs weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Antragsgegner hervorgehobenen Alternativen, die auf dem Markt erhältlich sind (v. a. Plastikflaschen, Dosen, Pappbecher u. a.). Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung fällt die Interessenabwägung dagegen zu Gunsten des Antragstellers aus. Insoweit bestehen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Zustellung. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 10 LZG NRW vorliegen. Es bleibt dem Antragsgegner jedoch unbenommen, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass sich die Zwangsmittelandrohung, wegen der der Antragsgegner unterlegen ist, nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.