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Beschluss

1 E 825/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht in der wahren Natur truppendienstlicher Angelegenheiten liegt, auch wenn er sich auf Regelungen des Soldatengesetzes stützt. • §82 Abs.1 SG begründet den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, soweit keine abdrängende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nach §17 WBO greift. • Maßgeblich für die Zuordnung zu Wehrdienst- oder Verwaltungsgerichten ist die wahre Natur des Anspruchs, nicht die formale Unterzeichnung oder Zuständigkeitsregelung in einer Dienstvorschrift. • Entscheidungen über die Gestaltung des inneren Dienstbetriebs innerhalb der zivilen Bundeswehrverwaltung sind Verwaltungsangelegenheiten und unterfallen der zivilen Behördenleitung, nicht den Wehrdienstgerichten.
Entscheidungsgründe
Gewährung von Sonderurlaub bei ziviler Bundeswehrverwaltung: Verwaltungsrechtlicher Rechtsweg • Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht in der wahren Natur truppendienstlicher Angelegenheiten liegt, auch wenn er sich auf Regelungen des Soldatengesetzes stützt. • §82 Abs.1 SG begründet den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, soweit keine abdrängende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nach §17 WBO greift. • Maßgeblich für die Zuordnung zu Wehrdienst- oder Verwaltungsgerichten ist die wahre Natur des Anspruchs, nicht die formale Unterzeichnung oder Zuständigkeitsregelung in einer Dienstvorschrift. • Entscheidungen über die Gestaltung des inneren Dienstbetriebs innerhalb der zivilen Bundeswehrverwaltung sind Verwaltungsangelegenheiten und unterfallen der zivilen Behördenleitung, nicht den Wehrdienstgerichten. Der Kläger beantragte Sonderurlaub zur Teilnahme an einem beruflichen Fortbildungsseminar. Der Dienstälteste Offizier beim IT-AmtBw lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.05.2008 ab; später erließ die zivile Leitung des IT-AmtBw einen Beschwerdebescheid vom 05.09.2008. Der Kläger erhob Beschwerde; streitgegenständlich ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte bzw. der allgemeinen Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten erkannt. Der Kläger rügte die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte mit Verweis auf Vorschriften des Soldatengesetzes und der Wehrbeschwerdeordnung sowie auf die Entscheidung des Dienstältesten Offiziers. Es ging somit um die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Sonderurlaub und die daraus folgende Gerichtszuständigkeit. • Rechtsweg: Nach §82 Abs.1 SG ist bei Klagen eines Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, außer eine abdrängende Sonderzuweisung greift. • Abdrängende Zuständigkeit nach §17 WBO kommt nur bei truppendienstlichen Angelegenheiten in Betracht; hierfür ist erforderlich, dass die Maßnahme in Zusammenhang mit militärischer Über- und Unterordnung steht. • Wahre Natur des Anspruchs: Zwar liegt ein Anspruch aus §28 Abs.3 SG (Sonderurlaub) vor, doch ist entscheidend, ob der Anspruch truppendienstlicher Natur ist. Verwendungsentscheidungen und Entscheidungen über Urlaub können truppendienstlich sein, wenn sie das Verhältnis Vorgesetzter–Untergebener im militärischen Gehorsamsverhältnis betreffen. • Zivile Bundeswehrverwaltung: Beim IT-AmtBw handelt es sich um eine Bundesoberbehörde der zivilen Bundeswehrverwaltung; die zivile Behördenleitung ist für die Gestaltung des inneren Dienstbetriebs zuständig, auch gegenüber eingesetzten Soldaten, weshalb einschlägige Entscheidungen Verwaltungsangelegenheiten sind. • Auswirkungen formaler Zuständigkeitsregelungen: Eine Dienstvorschrift, die dem Dienstältesten Offizier Zuständigkeiten zuweist, und die Tatsache, dass dieser den Bescheid unterzeichnete, ändern die rechtliche Einordnung nicht entscheidend; maßgeblich bleibt die wahre Natur der Maßnahme und die Zuordnung zur Bundeswehrverwaltung. • Verfassungsrechtliche Trennung: Die funktionelle Trennung zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung (Art.87a, 87b GG) begründet ein Wahrnehmungsmonopol der Verwaltung für Personal- und Verwaltungsaufgaben, sodass diese der zivilen Leitung zuzuordnen sind. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde ist erfolglos; dem Kläger sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO). Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist eröffnet, weil der beanstandete Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub der wahren Natur nach eine Verwaltungsangelegenheit innerhalb der zivilen Bundeswehrverwaltung darstellt und nicht in den Bereich truppendienstlicher Angelegenheiten fällt. Die abdrängende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nach §17 WBO greift nicht, da es an der erforderlichen Einbindung in die militärische Befehlskette fehlt. Die formale Entscheidung des Dienstältesten Offiziers ändert daran nichts, weil maßgeblich die organisatorische Zuordnung und die wahre Rechtsnatur des Anspruchs sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.