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Urteil

2 K 1329/19.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0729.2K1329.19.KO.00
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Leitsätze
1. Die Rechtswidrigkeit einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift kann grundsätzlich nicht mit einer Feststellungklage geltend gemacht werden.(Rn.20) 2. Zur Bewilligung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten nach § 18 Abs. 1 und 2 SUrlV, wenn ein Berechtigter teilweise Telearbeit zu Hause verrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 WB 80/19 –).(Rn.33) (Rn.36)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2019 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 26. November 2019 rechtswidrig war. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu ½ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtswidrigkeit einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift kann grundsätzlich nicht mit einer Feststellungklage geltend gemacht werden.(Rn.20) 2. Zur Bewilligung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten nach § 18 Abs. 1 und 2 SUrlV, wenn ein Berechtigter teilweise Telearbeit zu Hause verrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 WB 80/19 –).(Rn.33) (Rn.36) Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2019 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 26. November 2019 rechtswidrig war. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu ½ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (I.). Die Klage ist aber teilweise, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verteilerverfügung vom 22. August 2019 begehrt, unzulässig (II.). Die darüber hinaus gehende Klage ist zulässig und begründet (III.). I. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die im Wege der zulässigen objektiven Klagenhäufung (§ 44 Veraltungsgerichtsordnung – VwGO –) erhobene Klage nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der Kläger ist zwar Soldat, aber als solcher durch eine Verwendung beim BAAINBw in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert. Das hat zur Folge, dass der Rechtsweg zu den in Fragen des soldatischen Urlaubsrechts vorrangig zuständigen Wehrdienstgerichten (§ 82 Abs. 1 Hs. 1 Soldatengesetz – SG – i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung – WBO –) nicht eröffnet ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 1 E 825/09 –, Rn. 12, juris). II. Die gegen die Verteilerverfügung vom 2. August 2019 gerichtete Feststellungsklage ist allerdings nicht statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Mit der Rechtswidrigkeit der Verteilerverfügung bezieht sich der Kläger allerdings nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man danach die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, Rn. 29, juris, jeweils m.w.N.). Dabei müssen sich die Rechtsbeziehungen bereits hinreichend konkretisiert haben. Es muss ein Streit über die rechtliche Beurteilung eines bestimmten, überschaubaren, d.h. konkreten und nicht nur gedachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalt bestehen. Die Gerichte sollen grundsätzlich nicht mit der Klärung abstrakter Rechtsfragen befasst werden (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 – Rn. 30, juris). Gemessen an diesen Vorgaben stellt die Rechtswidrigkeit der Verteilerverfügung vom 22. August 2019 kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Es handelt sich bei ihr in der Sache um eine Auslegungshilfe für den nachgeordneten Geschäftsbereich betreffend die Anwendung des § 18 SUrlV. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, mit der die gleichmäßige Anwendung des Sonderurlaubsrechts sichergestellt werden soll. Als solche entfaltet die Verteilerverfügung keine unmittelbare Außenwirkung und begründet in diesem Sinne auch kein konkretes Rechtsverhältnis zum Kläger. Das wiederum hat zur Folge, dass er die Verteilerverfügung auch nicht unmittelbar mit einer Feststellungklage angreifen kann. Er ist vielmehr auf ein Rechtsschutzersuchen im Einzelfall zu verweisen, mit dem er einen konkreten Sachverhalt und die hierauf bezogene Anwendung der Verwaltungsvorschrift zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens macht (vgl. i.E. ebenso: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 17, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 4 ZB 07.997 –, Rn. 7, juris). III. Die weitergehende Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Sie ist zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Zwar hat sich das ursprüngliche Begehren des Klägers, die Gewährung von Sonderurlaub für den 4. Oktober 2019, nach dessen Ablehnung er auch keinen Erholungsurlaub für diesen Tag beansprucht hat (vgl. zur prozessualen Einordnung dieser Konstellation als Verpflichtungsklage OVG RP, Beschluss vom 16. Mai 1990 – 2 A 10028/90 – Rn. 22, juris m.w.N.), durch Zeitablauf noch vor Klageerhebung erledigt. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber auch dann statthaft, wenn sich wie hier ein Verpflichtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat (für Konstellationen des Sonderurlaubs vgl. i.E. ebenso: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 WB 20.97 –, Rn. 4, juris). Das im Weiteren notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat – ausgehend von der Verteilerverfügung vom 22. August 2019 – zu gewärtigen, dass seine zukünftigen Anträge auf Sonderurlaub entsprechend dem Bescheid vom 20. September 2019 abschlägig beschieden werden. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass sich die Rechtslage nach Erledigung des klägerischen Begehrens geändert hat. Zwar verweist § 18 SUrlV auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b TGV, die als Tatbestandvarianten in der ab dem 1. Juni 2020 geltenden Fassung der Trennungsgeldverordnung ersatzlos gestrichen wurden. Es entspricht aber dem erkennbar in § 18 SUrlV zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, Beamtinnen und Beamte, die die konkret in Bezug genommenen Tatbestandsvarianten des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a (häusliche Gemeinschaft mit einem Ehegatten) oder b (häusliche Gemeinschaft u.a. mit einem Verwandten bis zum vierten Grad) TGV a. F. erfüllen, durch die Gewährung von Sonderurlaub unter gewissen Umständen zu privilegieren. Wenn man weiter ausgehend vom Wortlaut der Norm (Beamtinnen und Beamte die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a und b TGV Trennungsgeld „erhalten“) annimmt, der Verordnungsgeber habe eine dynamische Verweisung auf die Bestimmung der Trennungsgeldverordnung beabsichtigt, wird deutlich, dass dieses Regelungskonzept durch die ersatzlose Streichung des § 3 Abs. 3 TGV nicht mehr aufgeht. Da mit der Änderung der trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen aber allein die erstattungsrechtliche Besserstellung für z.B. Mittagessen der in § 3 Abs. 3 TGV a.F. erfassten Personengruppen als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Verordnungsentwurf des BMI zur Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturen-modernisierungsgesetzes, Stand: 27. Mai 2019, S. 43), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, eine Neubewertung auch des Sonderurlaubsrechts sei beabsichtigt gewesen. Die damit – bis zu einer zu erwartenden Neuregelung – bestehende Lücke ist ausgehend vom aufgezeigten Regelungszweck des § 18 SUrlV und im Lichte des Art. 6 Grundgesetz – GG – dergestalt zu schließen, dass jenen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub nach § 18 SUrlV gewährt wird, die Trennungsgeld nach § 3 TGV beim auswärtigen Verbleiben erhalten und zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a und b TGV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 erfüllen. Diese Analogiebildung, die die zuvor geltende Rechtslage entsprechend dem erkennbaren Regelungswillen des Verordnungsgebers fortschreibt, findet zudem eine Stütze in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SUrlV, der mit der Bezugnahme auf die „Wohnung der Familie“ die Tatbestandsvarianten des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a und b TGV a.F. mit aufnimmt. Die Wiederholungsgefahr entfällt durch die Änderung der Gesetzeslage mithin nicht und die Klage erweist sich auch im Übrigen als zulässig. 2. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. November 2019 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Dieser hatte einen Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub für den 4. Oktober 2019 (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten ist § 18 SUrlV, wobei es im Rahmen der anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – hier also am 4. Oktober 2019 – ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, Rn. 42, juris auch für eine Verpflichtungssituation). Nach § 18 SUrlV, der für Soldatinnen und Soldaten nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten – SUV – entsprechend zur Anwendung gelangt, ist Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b TGV erhalten, für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SUrlV). Als Sonderurlaub wird im Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag gewährt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SUrlV). Der Kläger, ein Soldat, war – was zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig blieb – trennungsgeldberechtigt nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a TGV. Er zählte mithin zu dem gemäß § 18 Abs. 1 SUrlV anspruchsberechtigten Personenkreis. Auch die einschränkenden Vorgaben des § 18 Abs. 2 SUrlV werden durch den Kläger erfüllt. Hiernach wird Sonderurlaub nur gewährt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist (Nr. 1) und die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilometer beträgt (Nr. 2). Die kürzeste Entfernung zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle beträgt für den Kläger 165 und damit mehr als 150 Kilometer. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ist auch auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt. Der Kläger arbeitet vier Tage in der Dienststelle und einen Tag an seinem häuslichen Arbeitsplatz. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SUrlV ist auch nicht wie in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid geschehen dahingehend einschränkend auszulegen, dass Sonderurlaub nur gewährt wird, wenn an fünf Arbeitstagen pro Woche mehr als 150 km entfernt von der Familienwohnung an der Dienststelle gearbeitet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (Az. 1 WB 80.19, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/270520B1WB80.19.0) insoweit Folgendes festgestellt: „Dagegen [d.h. gegen die einschränkende Auslegung des § 18 Abs. 2 SUrlV] spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, weite Entfernung und Fünf-Tage-Woche, kumulativ vorliegen müssen. Der Normtext stellt aber keine Verbindung zwischen der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und dem Ort der Dienstleistungserbringung her. Eine entsprechende Einschränkung gebietet auch nicht der Zweck der Regelung, Fernpendlern mit doppelter Haushaltsführung und fünftägiger Arbeitswoche einen Freizeitausgleich für die Familie zu gewähren. Wer bei einer fünftägigen Arbeitswoche einen Tag zu Hause arbeitet, kann sich an diesem Tag ebenfalls nicht wie an einem arbeitsfreien Tag um die Familie und seine privaten Belange kümmern. Dies hat auch der Antragsteller durch die Schilderung seines montäglichen Tagesablaufs bei Erbringung der Telearbeit deutlich gemacht. Der Einwand des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dass § 18 Abs. 2 SUrlV nach seinem Sinn und Zweck eine Fünf-Tage-Woche an der Dienststelle voraussetze und im Falle einer eintägigen Telearbeit keine fünftägige Trennung von der Familie vorliege, greift nicht durch. Denn die Vorschrift des § 18 Abs. 2 SUrlV stellt weder auf die durchgehende Präsenz an der Dienststelle noch auf die Dauer der Trennung von der Familie ab. Der Anspruch ist, wie der Verweis des § 18 Abs. 1 Satz 1 SUrlV auf die Trennungsgeldberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und b TGV zeigt, nur ausgeschlossen, wenn der Trennungsgeldberechtigte ungeachtet der Entfernung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV täglich zum gemeinsamen Wohnort zurückkehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - 1 WB 20.97 - BVerwGE 113, 114 und vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 - Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 3 Rn. 4). Hat er dagegen wie der Antragsteller an der Dienststelle einen getrennten Haushalt und kehrt er gelegentlich - etwa an einem Abend der Woche - zum Wohnort zurück, steht ihm die Trennungsgeldberechtigung, an die § 18 Abs. 1 SUrlV anknüpft, weiterhin zu. Gegen das Erfordernis einer durchgehenden fünftägigen Abwesenheit vom Familienwohnort spricht ferner der Rechtsgrund der Sonderurlaubsregelung des § 18 SUrlV. Es handelt sich - wie bei der Vorläuferregelung des § 11 SUrlV in der Fassung vom 25 April 1997 (BGBl I S. 978) - um eine auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende typisierende Regelung, die dienstlich veranlasste zeitliche Mehrbelastungen ausgleichen soll, die mit dem Fernpendeln und der Vorhaltung einer Zweitwohnung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 - Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 3 Rn. 4). Diese zeitlichen Mehrbelastungen bleiben bei einer Fünf-Tage-Woche unabhängig davon bestehen, ob ein Arbeitstag am heimischen Telearbeitsplatz verbracht wird oder nicht. Denn dadurch verkürzen sich weder die Reisezeiten noch der mit dem Unterhalt der Zweitwohnung verbundene zeitliche Aufwand.“ Die Kammer schließt sich diesen Feststellungen für die Fälle wie den vorliegenden an, in denen ein Soldat bei einer wöchentlichen Arbeitszeitverteilung auf fünf Arbeitstage an einem Arbeitstag zur Telearbeit berechtigt ist. Ob bei Telearbeit von mehr als einem Tag in der Woche bei fortbestehender Trennungsgeldberechtigung ein solcher Schluss noch gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Wegen des Umstandes, dass es sich beim Sonderurlaubsrecht um eine auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende typisierende Ausnahmeregelung handelt, erscheint eine abweichende Handhabung aus Sicht der Kammer indes angezeigt. Die Fürsorgepflicht gebietet es nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Soldaten im Zusammenhang mit dem Dienst erwachsen, durch Sonderurlaub – zumal unter Fortzahlung der Vergütung – Rechnung zu tragen. Vielmehr ist von dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Soldaten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 1 WB 15.99 –, Rn. 6, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. Mai 1990 – 2 A 10028/90 – Rn. 22, juris). Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, den Soldaten ein „Mindestmaß an Zusammentreffen mit der Familie“ zu ermöglichen (Baßlsperger, Sonderurlaubsverordnung, Onlinekommentar, Stand: 2. Dezember 2019, § 18 Rn. 1), erscheint es durchaus darstellbar, bei mehr als einem Tag Telearbeit von der Gewährung von Sonderurlaub abzusehen. Insoweit wäre gerade mit Blick auf die infolge der „Corona-Krise“ verstärkte Nutzung von Telearbeit und Homeoffice eine alsbaldige Klarstellung durch den Verordnungsgeber wünschenswert. Vorliegend bleibt es aber im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei, dass der Kläger einen Anspruch auf Sonderurlaub hatte. Dem steht nicht die streitgegenständliche Verteilerverfügung vom 22. August 2019 entgegen. Als Verwaltungsvorschrift kann sie den in einer Rechtsverordnung aus Fürsorgegründen gewährten Rechtsanspruch auf Sonderurlaub nicht ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 WB 20.97 –, Rn. 11, juris). Da nicht ersichtlich ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs am beantragten Tag dienstlichen Interessen i.S.v. § 18 Abs. 3 SUrlV widersprochen hätte, war die seinerzeitige Ablehnung von Sonderurlaub als rechtswidrig festzustellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt und die dieser Entscheidung zu Grunde liegende „Verteilerverfügung“ vom 22. August 2019. Er steht als Berufssoldat im Range eines Hauptmanns im Dienste der Beklagten und wohnt im L.-Weg in B. Derzeit wird der Kläger beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw – in der D.-Kaserne, H.-Straße in L. verwendet. Die kürzeste Wegstrecke zwischen dieser Dienstelle und seiner Wohnung beträgt 165 Kilometer. Der Kläger war trennungsgeldberechtigt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a Trennungsgeldverordnung – TGV – in der bis zum 31. Mai 2020 geltenden Fassung und zudem auf der Grundlage einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn berechtigt, an einem Tag in der Woche, freitags, an seinem häuslichen Arbeitsplatz zu arbeiten. Mit Verteilerverfügung vom 22. August 2019 zu dem Thema „Sonderurlaub für Familienheimfahrten; hier: Rechtliche Klarstellung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat – BMI – zur Gewährung bei ortsunabhängigem Arbeiten“ wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 18 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV – trennungsgeldberechtigte Beamte, die dienstlich bedingt nicht mit ihrer Familie zusammenleben könnten nur dann für jeweils zwei Monate einen Arbeitstag Sonderurlaub für Heimfahrten erhielten, wenn ihre Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt sei und die Reisestrecke zwischen der Familienwohnung und der Dienstwohnung wenigstens 150 km betrage. Das BMI habe mit Schreiben vom 16. Mai 2019 klargestellt, dass jede Form des mobilen Arbeitens, die dazu führe, dass die Beamten nicht an jedem Arbeitstag der Woche von ihrem Wohnort und der Familie getrennt seien, zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Sonderurlaub nicht bestehe. Der Zweck des § 18 SUrlV, der es den betroffenen Beamten ermöglichen solle, Zeit mit ihrer Familie zu verbringen und persönliche Angelegenheiten zu regeln, werde in der Regel schon durch die Anwesenheit am Heimarbeitsplatz erreicht. Gegen diese Verteilerverfügung erhob der Kläger am 28. August 2019 Beschwerde. Er machte geltend, auch beim ortsunabhängigen Arbeiten bestehe eine Anwesenheitspflicht am (häuslichen) Arbeitsplatz. Anders als mit der Verteilerverfügung angenommen, könne die Zeit zu Hause also nicht für persönliche Angelegenheiten verwendet werden. Wie bisher bleibe hierzu nur das Wochenende. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem ortsunabhängigen Arbeiten einerseits und dem Anspruch auf Sonderurlaub andererseits. Um mobil arbeiten zu dürfen, bedürfe es eines Grundes, wie zum Beispiel die Krankheit eines Ehepartners oder eines Kindes. Die Regularien zum Sonderurlaub seien hiervon vollständig abgekoppelt und – bezogen auf § 18 SUrlV – rein formaler Natur. Trennungsgeldempfänger, denen das tägliche Pendeln zwischen Wohnort und Dienstelle nicht möglich sei, würden durch die Verteilerverfügung benachteiligt. Allen Beschäftigten werde ortsunabhängiges Arbeiten – und zwar unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnort und Dienstelle – ermöglicht. Nachteile, wie sie für ihn einträten, seien für die täglich pendelnden Beschäftigten nicht ersichtlich. Die in der Verteilerverfügung vorgenommene Auslegung führe zu einer Gleichsetzung von mobiler Arbeit und Sonderurlaub. Dieses Ergebnis sei erkennbar mit § 18 SUrlV nicht vereinbar. Am 3. September 2019 beantragte der Kläger Sonderurlaub für eine Familienheimfahrt am 4. Oktober 2019, was die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2019 ablehnte. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 SUrlV lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht an fünf Tagen in der Woche an einem Ort gearbeitet, der mindestens 150 km von seinem Wohnort entfernt sei. Beide Anspruchsvoraussetzungen müssten während des gesamten Zeitraums von zwei Monaten vorliegen. Jede Form des mobilen Arbeitens (mobiles Arbeiten/ Telearbeit), wie es dem Kläger bewilligt sei, führe dazu, dass kein Anspruch nach § 18 SUrlV bestehe. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Beschwerde, mit der er die vorgenannten Argumente gegen die Verteilerverfügung ergänzt und vertieft. Durch die große Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort entstünden Belastungen, die durch das mobile Arbeiten nicht abgemildert werden könnten. Die Versagung des Sonderurlaubs sei ferner nicht mit dem Leitgedanken der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vereinbar. Mit Beschwerdebescheid vom 26. November 2019, zugestellt am 2. Dezember 2019, wies die Beklagte beide Beschwerden zurück. Die Beschwerde gegen die Verteilerverfügung sei unzulässig, weil Letztere nicht auf Rechte des Klägers einwirke. Die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid sei zulässig, aber unbegründet. Die Erlasslage, wie sie aus dem Schreiben des BMI vom 16. Mai 2019 entwickelt und in der Verteilerverfügung vom 22. August 2019 festgehalten sei, binde sie. Das führe zwingend zur Ablehnung eines Anspruchs auf Sonderurlaub, wenn wie beim Kläger an einem Tag der Woche Telearbeit oder mobiles Arbeiten ermöglicht werde. Grundsätzlich werde Sonderurlaub nur gewährt, wenn ein Ereignis oder ein Umstand so schwerwiegend sei, dass es unverhältnismäßig wäre, die Pflicht zur Dienstleistung trotzdem uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift solle den besonderen Härten begegnen, die bei einer großen Distanz zwischen Dienstort und Wohnort entstünden. Diese Härten könnten jedoch auch anderweitig abgemildert werden. Im Falle des Klägers sei dies durch die Inanspruchnahme eines häuslichen Arbeitsplatzes an einem Tag der Woche der Fall. Der Kläger hat am 18. Dezember 2019 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft. Die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung verstoße erkennbar gegen den Wortlaut von § 18 SUrlV. Dieser verlange lediglich, dass die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Wochentage verteilt sei und die Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung mehr als 150 km betrage. Beides treffe bei ihm zu. Eine Verengung des Anwendungsbereichs der Verordnung komme nicht in Betracht und sei nicht gerechtfertigt. Dass er einen Tag an seinem Wohnort arbeite, ändere nichts daran, dass er auch an diesem Tag einen Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit erbringe. Einen Bezug zum Ort der Dienstleistung stelle § 18 SUrlV nicht her. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Norm des § 18 SUrlV nicht bei allen Beschäftigten der Beklagten wie beim Kläger angewendet werde. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verteilerverfügung vom 22. August 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2019, jeweils in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 26. November 2019 rechtswidrig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschwerdebescheids entgegen. Die Auslegung des Klägers werde dem Zweck des § 18 SUrlV nicht gerecht. Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub sei danach u.a. die Trennungsgeldberechtigung. Diese wiederum setze voraus, dass dienstlich bedingt ein Zusammenleben mit der Familie nicht möglich sei. Schon diese Verknüpfung zeige, dass an allen fünf Arbeitstagen in der Woche eine Trennung von der Familie vorliegen müsse. Auch die Überschrift des § 18 „Sonderurlaub für Familienheimfahrten“ spreche für dieses Auslegungsergebnis. Es sei zwar richtig, dass das ortsunabhängige Arbeiten nicht dazu diene, Zeit mit der Familie zu verbringen oder persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Werde allerdings von zu Hause aus gearbeitet, befänden sich die Beschäftigten bereits in der Familienwohnung. Der dadurch entstehende Gewinn an freier Zeit könne im Kreis der Familie verbracht oder genutzt werden, um persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.