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Beschluss

12 A 3310/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag, der nach bereits erfolgten Aufnahmeanträgen erneut gestellt wird, ist jedenfalls als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. • Die Behörde darf bei einem solchen Wiederaufnahmeantrag nicht ohne Ermessensentscheidung ablehnen; eine Ermessenserwägung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ist erforderlich. • Die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags ohne Ermessensentscheidung ist ermessensfehlerhaft und begründet eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Behörde muss Wiederaufnahmeantrag ermessensfehlerfrei bescheiden • Ein Antrag, der nach bereits erfolgten Aufnahmeanträgen erneut gestellt wird, ist jedenfalls als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. • Die Behörde darf bei einem solchen Wiederaufnahmeantrag nicht ohne Ermessensentscheidung ablehnen; eine Ermessenserwägung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ist erforderlich. • Die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags ohne Ermessensentscheidung ist ermessensfehlerhaft und begründet eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragte am 16. Februar 1999 die Aufnahme; der Antrag ging am 17. März 1999 bei der Beklagten ein. In der Vergangenheit hatte der Kläger bereits 1992 einen Antrag auf Aufnahme gestellt und 1995 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insgesamt ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat ließ die Berufung insoweit zu, als die Frage der Bescheidung des Antrags vom 17. März 1999 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens offen bleibt. Die Beklagte stellte im Berufungsverfahren keinen Antrag und nahm nicht Stellung. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 17. März 1999 unter Beachtung der vom Gericht aufgestellten Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. • Zulässigkeit: Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da die Berufung einstimmig begründet ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Rechtliche Würdigung: Der am 17. März 1999 eingegangene Antrag ist – angesichts früherer Anträge 1992 und 1995 – zumindest als erneuter Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens zu qualifizieren. • Ermessensausübung: Die Behörde durfte nicht einfach ablehnen, sondern musste gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eine Ermessensentscheidung treffen und dabei die rechtlichen Grenzen des Anspruchsverfahrens nach § 51 Abs. 1–3 VwVfG beachten. • Fehler und Folge: Die Behörde hat die Ermessensentscheidung unterlassen; diese Unterlassung stellt einen Ermessensfehler (§ 114 VwGO) dar und macht die angefochtene Entscheidung teilweise aufhebungsbedürftig. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenverteilung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. • Revisionsausschluss: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Beklagte zu verpflichten ist, den am 17. März 1999 eingegangenen Antrag des Klägers vom 16. Februar 1999, soweit damit sinngemäß das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die bisherige Ablehnung war ermessensfehlerhaft, weil die Behörde keine Ermessensentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG getroffen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie jeweils ein Drittel der Kosten des Zulassungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.