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Beschluss

20 A 1196/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a Abs.4 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und erfüllt ist. • Eine vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Beginn der Monatsfrist irreführend als an eine besondere Bescheideröffnung geknüpft darstellt, genügt den Anforderungen aus §58 Abs.1 i.V.m. §59 VwGO nicht. • Für die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO bedarf es begründeter Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen; das ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei irreführender Rechtsbehelfsbelehrung • Die Berufung ist nach §124a Abs.4 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und erfüllt ist. • Eine vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Beginn der Monatsfrist irreführend als an eine besondere Bescheideröffnung geknüpft darstellt, genügt den Anforderungen aus §58 Abs.1 i.V.m. §59 VwGO nicht. • Für die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO bedarf es begründeter Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen; das ist hier nicht gegeben. Die Klägerin wehrte sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz; die Beiträge wurden auf Grundlage der Beitragsverordnung erhoben. Die Behörde nahm Beitragsmitteilungen durch bloßes Schweigen an; diesen Mitteilungen war eine vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach Widerspruch "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" einzulegen sei. Das Verwaltungsgericht hielt die Belehrung für irreführend, weil bei der speziellen Regelung die Frist mit dem Eingang der Mitteilung bei der Behörde beginnt. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die Belehrung genüge dem Wortlaut nach den Anforderungen und es lägen Zulassungsgründe vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren allein die vorgetragenen Zulassungsgründe. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 und §124 Abs.2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der dort genannten Gründe substantiiert vorgetragen ist; die Prüfung im Zulassungsverfahren ist darauf beschränkt. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1): Das Vorbringen der Beklagten stellt die erstinstanzliche Feststellung, dass die Widerspruchsfrist wegen fehlender zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung nach §70 Abs.2 i.V.m. §58 Abs.2 VwGO ein Jahr betrug, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Belehrung irreführend ist, weil sie den besonderen Beginn der Frist bei Beitragsmitteilungen nach §4 Abs.2/3 AbsFondsGBeitrV nicht ausreichend berücksichtigt. • Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe: Selbst wenn die stillschweigende Annahme der Beitragsmitteilung als Bekanntgabe im Sinne des §41 VwVfG zu werten wäre, erweckt die verwendete Belehrung fälschlicherweise den Eindruck, die Monatsfrist beginne erst mit einer besonderen Bescheideröffnung. Das macht die Belehrung unzutreffend und irreführend im Sinne des §58 Abs.1 VwGO. • Rechtsprechungshinweis: Hinweise auf bisherige Rechtsprechung (§58 Abs.1 VwGO) ändern daran nichts, weil es hier auf einen irreführenden Zusatz zum Beginn der Frist ankommt, nicht auf die bloße Benennung der Fristdauer. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2) und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3): Es liegen keine derartigen Schwierigkeiten oder Grundsatzfragen vor, die eine Berufungszulassung erfordern würden; die aufgeworfenen Fragen lassen sich im Zulassungsverfahren klären und betreffen überwiegend auslaufendes Recht. Der Zulassungsantrag der Beklagten wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen. Die Begründung trägt nicht vor, dass einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist erfüllt ist und begründete Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorformulierte Rechtsbehelfsbelehrung irreführend ist, weil sie den Beginn der Monatsfrist nicht in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Heranziehungsverfahrens nach §4 AbsFondsGBeitrV darstellt. Mangels Zulassungsgründen ist ein Berufungsverfahren nicht erforderlich; daher trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde festgesetzt.