Urteil
13 K 8443/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1004.13K8443.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Geflügelschlachterei. Als solche unterlag sie der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt. Die Veranlagung der Klägerin zu den Beiträgen für den Absatzfonds erfolgte im Wege der so genannten "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen". In diesen gab die Klägerin auf einem von der Beklagten vorgegebenen Formular jeweils für die Zeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember eines jeden Jahres die Menge des geschlachteten Geflügels an, errechnete daraus den Beitrag und sandte diese Mitteilung, versehen mit der Unterschrift des dazu gesellschaftsintern Ermächtigten und dem Datum der Erstellung, an die Beklagte. Dies erfolgte auch für die hier streitigen Beitragszeiträume von Januar 2002 bis Dezember 2004 mit den Beitragsmitteilungen Nrn. 035 bis 040. Im Adressfeld war jeweils die Beklagte aufgeführt, als Absender wiesen die Beitragsmitteilungen die Klägerin aus. Die Beitragsmitteilungen enthielten jeweils den Passus "Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid." Die Beitragsmitteilungen gingen jeweils im Januar bzw. Juli nach Ablauf des vorangegangenen Erhebungszeitraums bei der Beklagten ein und die Beiträge wurden von der Klägerin entrichtet. Gesonderte Beitragsbescheide der Beklagten ergingen nicht. Die Klägerin leistete für den Zeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 Beiträge in Höhe von insgesamt 285.370,18 Euro. Nachdem die Klägerin nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fe-bruar 2009 zunächst nur die Rückzahlung der für die nachfolgenden Zeiträume geleisteten Beitragszahlungen begehrt hatte - insoweit ist das Klageverfahren unter dem weiteren Aktenzeichen 13 K 8681/09 anhängig - beantragte sie unter dem 23. September 2009 bei der Beklagten die Erstattung der für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2004 aufgrund der Beitragsmitteilungen Nrn. 035 bis 040 geleisteten Zahlungen in Höhe von 285.370,18 Euro nebst 6 % Zinsen seit den jeweiligen Zahlungszeitpunkten und legte zugleich vorsorglich Widerspruch gegen dieses Beitragsmitteilungen ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2009 zurück, weil der Widerspruch unzulässig - da verfristet - sei. Die letzte Beitragsmitteilung stamme aus dem Januar 2005, während der Widerspruch erst im September 2009 eingegangen sei. Den Rückzahlungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2009 im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Beiträge habe. Die zugrundeliegenden Beitragsbescheide seien weder nichtig noch aufzuheben noch sei das abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit litten die Beitragsbescheide nicht an einem besonders schweren zur Nichtigkeit führenden Fehler, weil ein Verwaltungsakt ohne Rechtsgrundlage nicht nichtig sei. Die die Beitragsbescheide betreffenden Verwaltungsverfahren seien auch nicht wiederaufzugreifen, weil es insoweit an einem Wiederaufgreifensgrund fehle und der entsprechende Antrag zudem erst nach Ablauf der maßgeblichen Dreimonatsfrist und damit verspätet gestellt worden sei. Im Ermessenswege seien die Bescheide nicht zurückzunehmen, weil bei der gebotenen Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit und dem Rechtsfrieden der Einzelfallgerechtigkeit nicht eindeutig der Vorrang zukomme. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Dezember 2009 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 15. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Beitragsbescheide Nrn. 035 bis 040 und die Erstattung der aufgrund dieser Mitteilungen geleisteten Beiträge begehrt. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, dass es sich bei den Beitragsmitteilungen schon nicht um Verwaltungsakte handele, diese aber nichtig, jedenfalls aber nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der hier entsprechend anwendbaren Abgabenordnung als rechtswidrig aufzuheben seien. Mangels Existenz von bestandskräftigen Beitragsbescheiden und aufgrund der Feststellung der Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des Absatzfondsgesetzes habe die Beklagte die Beitragszahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher zur Rückzahlung und Verzinsung verpflichtet Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2009 - soweit darin das Rückzahlungsbegehren abgelehnt worden ist - zu verurteilen, die auf die Beitragsmitteilungen Nrn. 035 bis 040 entrichteten Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in Höhe von 285.370,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt an die Klägerin zurückzuzahlen, hilfsweise, die Beitragsbescheide der Beklagten mit den Nrn. 035 bis 040 über Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf diese Beitragsmitteilungen entrichteten Beiträge in Höhe von 285.370,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt an die Klägerin zurückzuzahlen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich der Beitragsmitteilungen mit den Nrn. 035 bis 040 wiederaufzugreifen und an die Klägerin 285.370,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, durch die stillschweigende Annahme der "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen" seitens der Beklagten lägen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils Verwaltungsakte vor. Gleichzeitig sei darin auch ein konkludenter Akt der Bekanntgabe zu sehen. Die Widersprüche seien verfristet; die danach bestandkräftigen Bescheide seien auch nicht aufzuheben. Die Vorschriften der Abgabenordnung seien weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da es sich bei den Beiträgen an den Absatzfonds nicht um Steuern gehandelt habe und im Übrigen auch keine planwidrige Lücke vorhanden sei. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen analog den Regelungen der Abgabenordnung verjährt, eine Anfechtung der Beitragserhebung sei der Klägerin seit dem Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts zumutbar gewesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren der Klägerin betreffend den Schlachtbetrieb I. mit den Aktenzeichen 13 K 8409/09 und 8681/09 und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag (I.) noch mit den Hilfsanträgen (II. und III.) Erfolg; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für den Absatzfonds geleisteten Beiträge. Mangels Rückzahlungspflicht besteht auch keine Verzinsungspflicht. I. Rechtsgrundlage des mit dem Hauptantrag im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens ist der allgemeine, gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich (vgl. etwa § 37 Abs. 2 AO) geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 15.06 -, juris Rn. 15 m. w. Nachw.; zuletzt etwa Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24.09 -, juris Rn. 5 m. w. Nachw.; stRspr. Der Anspruch ist im hier maßgeblichen Verhältnis von Bürger zu öffentlicher Hand gegeben, wenn der Bürger Leistungen ohne Rechtsgrund aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an den Bereicherungsschuldner erbracht hat. Hier sind die Beiträge für den Absatzfonds als erbrachte Leistungen an die Beklagte jedoch jeweils mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen erfolgt. Die Erhebung von Beiträgen zum Absatzfonds für Geflügelschlachtereien beruhte zuletzt auf § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998 - Absatzfondsgesetz <AbsFondsG>), neu gefasst durch die Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342). Danach wurden Beiträge von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft erhoben, die für Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere betrug, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mastgeflügels ausmachte. Das Verfahren der Beitragserhebung war durch Rechtsverordnung geregelt. Nach § 10 Abs. 8 AbsFondsG war das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 4 Satz 2 AbsFondsG) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. In Ausfüllung dieser Verordnungsermächtigung war die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456) ergangen, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215 - AbsFondsGBeitrV). Unter anderem für Geflügelschlachtereien bestimmte deren § 4, dass der Beitrag halbjährlich erhoben werde (Abs. 1). Nach § 4 Abs. 2 AbsFondsGBeitrV war der Betriebsinhaber verpflichtet, der Beklagten die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages auf einem von der Beklagten im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Muster mitzuteilen. Diese Beitragsmitteilung galt nach § 4 Abs. 3 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden war (Satz 1). War dies nicht der Fall oder war die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so konnte die Beklagte auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen (Satz 2). Auf die Rechtsfolge des Satzes 1 wurde auf dem allgemein und auch hier jeweils von der Klägerin verwendeten Muster hingewiesen. Nach § 4 Abs. 4 AbsFondsGBeitrV wurde der aufgrund der Beitragsmitteilungen geschuldete Beitrag sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig und war an die Beklagte zu zahlen. Sofern die Beklagte einen Beitragsbescheid erließ, wurde der Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. Schließlich enthielten die Beitragsmitteilungen noch den Hinweis, dass gegen sie Widerspruch eingelegt werden konnte. Die von der Klägerin für den Erstattungszeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004 abgegebenen Beitragsmitteilungen stellen - nicht nichtige - Verwaltungsakte dar, auf deren Grundlage die Zahlungen erfolgten. Allerdings ist Aussteller der Beitragsmitteilung der Beitragsschuldner selbst; daher handelt es sich schon nicht im Sinne der Definition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes um die "Maßnahme einer Behörde". Jedoch gelten die Beitragsmitteilungen als Beitragsbescheide. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV gilt die Beitragsmitteilung als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben wird. Diese Regelung war wirksam. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 107, für die auf identischer gesetzlicher Grundlage erfolgende Beitragsleistung zum Deutschen Weinfonds, hatte der Verordnungsgeber der AbsFondsGBeitrV die "Rechtsmacht", auch eine von § 35 Satz 1 VwVfG abweichende Regelung zu treffen: Die Ermächtigung in § 10 Abs. 8 AbsFondsG räumte dem Verordnungsgeber die Befugnis ein, Regelungen über die Zuständigkeit "und das Verfahren bei der Erhebung der Beiträge" zu erlassen. In diesem, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung genügenden Rahmen zu den Anforderungen vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 -, juris Rn. 38, hält sich die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV. "Verfahren", zu verstehen als Verwaltungsverfahren, ist nach der Legaldefinition des § 9 VwVfG "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein". Dabei können in speziellen Verfahrensregelungen auch vom Regelungsvorbild des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Dies folgt schon aus der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 VwVfG, wonach das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht "Rechtsvorschriften" - wie hier eine Verordnung -, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 1 Rn. 30, des Bundes inhaltsgleiche "oder entgegenstehende Bestimmungen" treffen. Diese Bestimmung ist auch daher nicht mehr am Maßstab des Verwaltungsverfahrensgesetzes - hier des § 35 Satz 1 VwVfG - zu messen. Auch hat der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV nicht ein völlig neues, dem Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbekanntes Rechtsinstitut geschaffen, das sich außerhalb der denkbaren "entgegenstehenden Bestimmungen" des § 1 Abs. 1 VwVfG bewegen würde. Denn das Institut des aufgrund einer Selbsterrechnungserklärung oder einer Steueranmeldung zustande kommenden Abgabenbescheides war dem Gesetzgeber der Reichsabgabenordnung ebenso bekannt wie dem der Abgabenordnung und des ehemaligen § 26 Abs. 1 GewStG, vgl. dazu die ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 68 (69); Urteil vom 16. Oktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom 18. September 1970 - VII C 68.68 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, Verwaltungsrechtsprechung (VerwRspr.) 24 Nr. 171; durchgängig Buchholz 410.5 § 26 GewStG Nr. 2 ff., und daher ist § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV auch nicht durch das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Jahre 1977 als späterem Gesetz gegenstandslos geworden, zumal der Gesetzgeber die AbsFondsGBeitrV im Jahre 1994 vollständig neu bekannt gemacht hat. Überdies handelt es sich bei § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV um die Regelung einer Fiktion, weswegen eine "gesetzeskonforme Auslegung" - wie das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung zum Deutschen Weinfonds meint - nicht notwendig ist. Einer Fiktion eines Verwaltungsakts ist notwendig wesenseigen, dass es an einzelnen Merkmalen des Verwaltungsaktsbegriffs - wie hier der Maßnahme einer Behörde - fehlt. Wären alle Begriffsmerkmale gegeben, handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG, so zutreffend Caspar, Der fiktive Verwaltungsakt, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 125 (2000), S. 131 (138). Diese Regelungsidee liegt auch den an anderer Stelle im Rechtssystem auf Bundesebene geregelten Fiktionen von Verwaltungsakten zugrunde: Nach § 15 Abs. 1 BlmSchG sind Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen vor der Vornahme der Änderung anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Äußert sich die Behörde nicht innerhalb der Monatsfrist, so darf der Träger des Vorhabens die Änderung vornehmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BlmSchG. Die Genehmigung von Tierversuchen gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5a TierSchG genannten Frist schriftlich entscheidet. Vergleichbares gilt nach der Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 2 GenTechG, auch hier gilt eine Entscheidung der Behörde als ergangen, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert. Nichts anderes gilt für die jüngst eingefügte allgemeine Regelung in § 42 a VwVfG. Den genannten Beispielsfällen ist ebenso wie § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV gemeinsam, dass es an einer nach außen wahrnehmbaren "Maßnahme einer Behörde", verstanden als Willensäußerung, fehlt. Der Konstruktion einer konkludenten Willensäußerung durch die widerspruchslose Entgegennahme bedarf es daher nicht. Das Gericht folgt daher insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, a.a.O., NVwZ-RR 1996, 107, wonach die aufgrund der Beitragsmitteilungen entrichteten Zahlungen auf der Grundlage eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfolgt sind. Dieser Verwaltungsakt kommt allerdings aufgrund der Fiktionsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV zustande. Es bedarf nicht des Rückgriffs auf eine konkludente, in der stillschweigenden widerspruchslosen Annahme der seitens der Klägerin als einer Privatperson erstellten Beitragsmitteilung durch die Beklagte zu sehenden "hoheitlichen Maßnahme einer Behörde" als konstitutives Merkmal des Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, so aber das BVerwG in st. Rspr. zu § 26 Gewerbesteuergesetz a. F., vgl. Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, BVerwGE 19, 68 (69); Urteil vom 16. Oktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom 18. September 1970 - VII C 68.68 -, KStZ 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, VerwRspr. 24 Nr. 171 sowie BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, a.a.O. Der Funktion der Beitragsmitteilungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als fiktiven Verwaltungsakten und mithin Rechtsgrund für die entrichteten Beiträge steht auch nicht entgegen, dass sie nicht formlos oder förmlich bekannt gegeben worden sind. Die Bekanntgabe(pflicht) nach § 41 VwVfG ist selbst kein Element des Verwaltungsakts, sondern Voraussetzung seiner Wirksamkeit, § 43 Abs. 1 VwVfG. Wird ein Verwaltungsakt wie hier nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV oder in den beispielsweise angeführten Bereichen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BlmSchG, § 8 Abs. 5a TierSchG oder § 12 Abs. 5 Satz 2 GenTechG fingiert, so erfasst die Fiktion des Zustandekommens eines Verwaltungsakts notwendigerweise auch die Fiktion der Bekanntgabe. Denn die - in den Beispielsfällen den Bürger begünstigende - Fiktionsregelung liefe faktisch leer, wenn es trotz der fiktiv erteilten Genehmigung nunmehr doch wieder eines willensgetragenen, nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens der Behörde bedürfte, um von der Genehmigung Gebrauch machen zu dürfen. Deswegen umfasst die Fiktion nicht nur das Vorliegen eines Verwaltungsakts selbst, sondern das Vorliegen eines in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zustande gekommenen, dem Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakts, vgl. nur U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 67 m. w. Nachw. in Fn. 276. Der Klägerin als Beitragspflichtiger, die gemäß der Verpflichtung in der Verordnung die Beitragsmitteilung abgegeben hat, ist dieser Heranziehungsakt bekannt, so BVerwG, Urteil vom 18. August 1972, a.a.O., zu § 26 GewStG. Unabhängig davon ist der Klägerin der Einwand, dass ihr die fingierten Beitragsbescheide nicht bekannt gegeben worden sind, nach Treu und Glauben verwehrt. Die Bekanntgabe dient der Information des Betroffenen darüber, was die Behörde als für ihn rechtens einseitig hoheitlich regelnd festgestellt hat, vgl. nur U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 1. Die Klägerin hat aber nicht nur den "Verwaltungsakt" selbst erstellt, kennt also mithin den genauen Inhalt. Sie hat ihn darüber hinaus auch als ihr gegenüber wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und damit bekannt gegeben akzeptiert, indem sie den Beitrag nach Fälligkeit entrichtet hat. Zwar hat die Bekanntgabe auch die rechtsstaatlich nach Art. 19 Abs. 4 GG zu fordernde Funktion, den Beitragsschuldner über die Rechtsschutzmöglichkeiten, zunächst also den Widerspruch, und die dafür maßgeblichen Fristen in Kenntnis zu setzen. Dem ist aber durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Rechnung getragen, dass die den Beitragsmitteilungen beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung mit der Verwendung des insoweit irreführenden, ein Tätigwerden der Beklagten erwarten lassenden Begriffs der "Bekanntgabe" fehlerhaft ist und daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 30. April 2009, etwa im Verfahren - 13 K 4793/07 -, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2010 - 20 A 1196/09 -. Die Beitragsmitteilungen der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum gelten daher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Bescheide. Sie enthalten damit den Rechtsgrund, weil der "Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist". Denn die Beklagte hat jeweils geprüft, ob der Beitragsbetrag zutreffend angegeben worden ist; die zutreffende Ermittlung der Beitragshöhe wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Da die Beitragsmitteilungen nach dieser Überprüfung jeweils "zutreffend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV waren, sind keine Bescheide nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AbsFondsGBeitrV ergangen. Der damit bestehende Rechtsgrund für die entrichteten Beiträge ist auch nicht nachträglich wieder entfallen. Die aufgrund der Fiktionsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen sind nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtig geworden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 8 Satz 1 AbsFondsG ab dem 1. Juli 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Dies berührt jedoch nicht die Gültigkeit der darauf gestützten Verordnung, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage der Verordnung nicht von Anfang an bestanden hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 78, 179 (198 f.); stRspr. Auch lässt die Nichtigerklärung der maßgeblichen Regelungen des AbsFondsG die darauf beruhenden Verwaltungsakte unberührt. Zwar sind die fingierten Beitragsbescheide nach dem 1. Juli 2002 rechtswidrig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen ab diesem Zeitpunkt für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erachtet hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316. Jedoch bleiben nach § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der nach § 82 Abs. 1 BVerfGG auch für die im Wege der konkreten Normenkontrolle für verfassungswidrig und nichtig erachteten Normen des Absatzfondsgesetzes Anwendung findet, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt. Zu den "Entscheidungen" im Sinne der Vorschrift gehören sowohl die auf der Grundlage der verfassungswidrigen und damit "ex tunc" nichtigen Norm ergangenen - bestandskräftigen - Verwaltungsakte als auch die diese bestätigenden nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen, vgl. Bethge, in Maunz/Schmidt Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 Rn. 46 m. w. Nachw. (Stand: Mai 2009). Dies gilt entsprechend für die hier nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV fingierten Beitragsbescheide, die von der Klägerin nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden sind. Dahinstehen kann, ob dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht ohnehin nach Treu und Glauben der Einwand der Verwirkung entgegenzuhalten ist. Für eine Verwirkung bedarf es sowohl eines nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Zeitablaufs als auch eines so genannten Umstandsmoments, wonach die Beklagte wegen des bisherigen Verhaltens der Klägerin nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, diese werde gegen die Beitragsmitteilungen nicht mehr vorgehen, und die Beklagte dieses Vertrauen auch betätigt hat, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 (310). Für eine Verwirkung sprechen hier der - überwiegend deutlich die als Anhaltspunkt zu nehmende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigende - Zeitablauf seit Absendung der jeweiligen Beitragsmitteilungen sowie der Umstand, dass die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt und die selbst errechneten Beiträge ausnahmslos ohne Beanstandung bezahlt hat. Auch hat die Beklagte das Vertrauen auf den Bestand der nach der Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheide geltenden Verwaltungsakte betätigt, indem sie die vereinnahmten Beträge an den Absatzfonds weitergeleitet hat, damit dieser seine Ausgaben decken konnte. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. II. Auch mit dem danach zur Entscheidung des Gerichts gestellten ersten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die mit diesem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakte fingierten Beitragsmitteilungen ist unzulässig, weil die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach § 70 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30. April 2009 - 13 K 4793/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 20 A 1196/09 -, Widerspruch eingelegt. Die letzte hier angegriffene Beitragsmitteilung für das zweite Halbjahr 2004 ging der Beklagten im Januar 2005 zu; Widerspruch wurde dagegen erst Jahre später im September 2009 eingelegt. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist (wie der Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid) ist auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung der späteren Klage; ihre Einhaltung ist von Amts wegen zu prüfen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 128.84 -; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 63; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn. 6 m. w. N. III. Der damit zur Entscheidung des Gerichts gestellte zweite Hilfsantrag führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit diesem weiteren Hilfsantrag begehrt die Klägerin das Wiederaufgreifen der die Beitragsbescheide mit den Nrn. 035 bis 040 betreffenden Verwaltungsverfahren und die Aufhebung dieser Bescheide mit anschließender Erstattung. Aber auch dieser Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Obwohl noch kein Widerspruchsbescheid ergangen und das Widerspruchsverfahren damit noch nicht abgeschlossen ist, ist die Klage zulässig. Denn mittlerweile sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erfüllt, weil zum einen seit der Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin im Dezember 2009 mehr als drei Monate vergangen sind und zum anderen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass nicht beabsichtigt sei, noch über den Widerspruch zu entscheiden. Die Klage ist mit dem zweiten Hilfsantrag aber ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf das Wiederaufgreifen der abgeschlossenen Verwaltungsverfahren betreffend die Beitragsmitteilungen/-bescheide mit den Nrn. 035 bis 040 nach § 51 VwVfG noch auf Rücknahme dieser Bescheide gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide. Denn die Voraussetzungen der dafür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 51 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter anderem dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen vom Grund für das Wiederaufgreifen gestellt werden, § 51 Abs. 3 VwVfG. Unberührt bleibt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Behörde über eine etwaige Rücknahme oder einen Widerruf. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben, denn es liegt keine Änderung der Rechtslage vor. Eine solche ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die maßgeblichen Normen des Absatzfondsgesetzes für nichtig erklärt worden sind, nach allgemeiner Meinung nicht zu sehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 -, BVerfGE, 20, 230 (235) unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 51 Rn. 30. Die Klägerin kann die Aufhebung in Form der Rücknahme der als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen (sei es ganz oder teilweise) im vorliegenden Verfahren auch nicht über eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG verlangen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt - wie hier die jeweils als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die von der Klägerin nach dem 1. Juli 2002 abgesandten Beitragsmitteilungen, die als Beitragsbescheide gelten, sind rechtswidrig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht unter anderem die für die Beitragserhebung von den Geflügelschlachtereien wie der Klägerin maßgeblichen Rechtsgrundlagen für ab diesem Zeitpunkt mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erachtet hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316. Damit war der Beitragserhebung formell wie materiell bereits bei Eingang der Beitragsmitteilungen die Rechtsgrundlage entzogen. Einer Rücknahme steht - wie oben dargelegt - § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht entgegen. Durch § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden, BVerfG, st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 -, a.a.O., BVerfGE 20, 230 (235), und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, BVerfGE 115, 51 (62 m. w. Nachw.). § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht aber nicht einer Rücknahme nach § 48 VwVfG entgegen, die Vorschrift enthält keine Rücknahmesperre, vgl. nur Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 56 m. w. Nachw. Jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide nach (§ 51 Abs. 5 i.V.m.) § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn eine dafür erforderliche Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null liegt nicht vor. Wird - wie hier - die Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakten begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Diese Folge, selbst rechtswidrige, aber bestandskräftige Verwaltungsakte hinzunehmen, wird kompensiert durch die Möglichkeit der Anfechtung belastender Maßnahmen mit Widerspruch und Anfechtungsklage. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des Gesetzgebers und dann der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226 (230 f.) mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710). Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null hier aus. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen nicht zurückzunehmen, führt hier nicht zu einem "schlechthin unerträglichen" Ergebnis. Allein der Umstand, dass damit auf verfassungswidriger Grundlage ergangene Bescheide aufrechterhalten bleiben, begründet eine solche Bewertung ersichtlich nicht. Denn der Gesetzgeber nimmt es hin, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen und im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Rechtssicherheit im Einzelfall höhere Bedeutung als der Einzelfallgerechtigkeit beigemessen wird. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben. Diese ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710 f.). Daran gemessen fehlt es hier an der zu fordernden Evidenz. Es kann nicht angenommen werden, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Beitragsmitteilungen der Klägerin von Juli 2002 bis Januar 2005 an deren Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. Dies gilt für die Zeiträume vor Ergehen des Vorlagebeschlusses des erkennenden Gerichts im Mai 2006, aber auch für die Zeiträume danach. Eine solche Evidenz ließ sich zunächst nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, annehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 325/00 -, Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-09977 ff. - Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA). In dieser Entscheidung, ergangen in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, bedurfte es zunächst eingehender Darlegungen, dass die Werbemaßnahmen der privatrechtlich organisierten CMA dem deutschen Staat zurechenbar seien, sowie der weiteren vertieften Prüfung, ob die Verwendung der Gütezeichen nicht unter den auch europarechtlich zulässigen Schutz regionaler Herkunftsbezeichnungen fiel und dadurch gerechtfertigt war. Bereits diese vertieften Erwägungen des EuGH stehen der Annahme einer Offensichtlichkeit entgegen, vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (711). Auch betraf die Entscheidung des EuGH nicht die Beitragserhebung an sich, sondern nur die Form der allenfalls mittelbar durch den Absatzfonds veranlassten Werbemaßnahmen. Darüber hinaus wurde noch im Januar 2007 die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz für verfassungsmäßig erachtet, so Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 8. Januar 2007 - M 18 S 06.4166 -, juris. Dass die Vorlage des erkennenden Gerichts zulässig und begründet sein würde, war nicht absehbar. Auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Mai 2004 die Beitragserhebung für den "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" sowie im Juli 2005 die Beitragserhebung für den "Solidarfonds Abfallrückführung" für verfassungswidrig erachtet hat, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff. ("Klärschlamm-Entschädigungsfonds") und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 -, BVerfGE 113, 128 ff. ("Solidarfonds Abfallrückführung"), und die dort angewendeten Kriterien auch für die Verfassungswidrigkeit der Normen des Absatzfondsgesetzes maßgeblich waren, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316 (333 ff.), kann nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit im oben beschriebenen Sinne bei Erlass der Beitragsbescheide geschlossen werden. Denn auch danach bedurfte es - ebenso wie nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Gerichts zum Absatzfondsgesetz - noch der Subsumtion und Gewichtung der maßgeblichen tatsächlichen Elemente, die etwa den vom Bundesverfassungsgericht geforderten "besonderen Gruppennutzen" betrafen, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316 (335 ff.), was im Einzelnen streitig und daher nicht offensichtlich war. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide als "schlechthin unerträglich" erscheinen ließen und daher zu einer Ermessensreduzierung führen könnten. Dem einschlägigen Fachrecht lässt sich nichts für eine zwingende Rücknahme Sprechendes entnehmen, so dass es bei den allgemeinen Grundsätzen bleibt. Dies ist hier insbesondere auch § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Vorschrift sperrt weder die Rücknahme noch führt sie umgekehrt zu einer Ermessensreduzierung, vgl. Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 56 m. w. Nachw. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG räumt dem der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufigen Gebot der Rechtssicherheit jedoch grundsätzlich den Vorrang ein. Entschließt sich die zur Entscheidung über die Rücknahme berufene Behörde, wie hier die Beklagte, dazu, in Wahrung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG in allen Fällen die Beitragsbescheide nach dem Absatzfondsgesetz aufrecht zu erhalten, so ist das nach dem in § 79 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen schon nicht ermessensfehlerhaft und kann daher erst recht nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht aus § 164 der Abgabenordnung (AO) abgeleitet werden. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Zwar mag ein rechtswidriger Steuerbescheid entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift zu ändern sein und insoweit kein Ermessen bestehen, so Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2008 - IX R 53/07 - juris, Rn. 11. Das gilt jedoch auch nach der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur für den Fall, dass die Steuern unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden sind (§ 164 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Daran fehlt es hier aber gerade. Ein solcher konkludent kraft Gesetzes jeder Beitragsmitteilung beigefügter Vorbehalt ist auch dem Regelungsgefüge des § 4 AbsFondsGBeitrV nicht zu entnehmen. Zwar räumt diese Norm in Abs. 3 Satz 2 der Beklagten die Befugnis ein, einen Beitragsbescheid zu erteilen. Dem lässt sich jedoch schon keine Befugnis entnehmen, eine als Beitragsbescheid nach der Fiktion geltende Beitragsmitteilung zu ändern; vielmehr hat die Norm ihren Anwendungsbereich nur bei der erstmaligen Beitragserhebung. Darüber hinaus ist der Beklagten diese Befugnis nur bei unterbliebener oder nicht zutreffender Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung eingeräumt, nicht aber für den Fall, dass die Beitragsmitteilung aus anderen Gründen - hier aufgrund der Verfassungswidrigerklärung der Rechtsgrundlage - rechtswidrig ist. Schließlich und unabhängig davon dürfte eine unterstellte Änderungsbefugnis nach § 4 AbsFondsGBeitrV spätestens sechs Wochen nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderhalbjahres enden, wie sich aus der eine wirksame Bescheiderteilung voraussetzenden Fälligkeitsregelung des Abs. 4 Satz 1 der Norm ergibt. Im Hinblick auf § 164 Abs. 1 und 2 AO kommt eine Ermessensreduzierung aber auch unter dem weiteren Gesichtspunkt nicht in Betracht, dass die Beklagte es - wie die Prozessbevollmächtigen der Klägerin offenbar meinen - pflichtwidrig unterlassen habe, die Beitragserhebung hier unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Denn zum einen würde eine solcher Pflichtenverstoß - läge er denn vor - schon nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Rücknahmeentscheidung nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG, sondern zu einem Schadensersatzanspruch führen. Zum andern und vor allem handelte es sich bei den Beiträgen an den Absatzfonds nicht um eine Steuer, sondern um eine Sonderabgabe, so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 164 AO ohnehin nicht in Rede steht. Aber auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung muss insoweit ausscheiden, weil angesichts der Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG und der Regelungen im VwVfG eine planwidrige Lücke nicht erkennbar ist. Eine solche Lücke wäre in dem hier gegebenen Fall der Ungewissheit einer Steuererhebung infolge Anhängigkeit eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht im übrigen eher durch eine entsprechende Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO und eine vorläufige Steuerfestsetzung zu schließen gewesen. Aber auch dazu war die Beklagte nicht verpflichtet. Sie war nicht gehalten, die Beitragsbescheide grundsätzlich oder jedenfalls nach dem Ergehen des Vorlagebeschlusses des erkennenden Gerichts im Mai 2006 mit einem Vorbehalt der Vorläufigkeit zu versehen, und ein solches Unterlassen wäre auch nicht als treuwidrig zu werten. Denn anders als nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 der Abgabenordnung, wonach eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgen kann, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder obersten Bundesgericht ist, besteht diese Möglichkeit nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Regelungsgefüge des Absatzfondsgesetzes nicht. Die Beklagte hätte daher als Teil der Exekutive eigenmächtig den gesetzgeberischen Befehl, dass nach dem Absatzfondsgesetz Beiträge zu erheben und entsprechend dem Gesetz zu verwenden sind, in Frage gestellt und faktisch außer Kraft gesetzt, weil dann dem Absatzfonds keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Dies konnte von ihr im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Beklagten nach Art. 20 Abs. 3 GG mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung nicht gefordert werden. Die unbedingte Beitragsfestsetzung stellt daher keine Verletzung der Pflichten der Beklagten oder einen sonstigen Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten dar. Auch im übrigen ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten nicht gegeben. So war es aus den oben dargelegten Gründen zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit für die Beklagte nicht ersichtlich, dass das Absatzfondsgesetz in maßgeblichen Teilen verfassungswidrig war. Sie hat daher nicht "sehenden Auges" Beitragsbescheide erlassen in der Hoffnung, dass sie mangels Anfechtung bestandskräftig würden, vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6 f. Mangels Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide und damit fortbestehendem Rechtsgrund für die seitens der Klägerin geleisteten Zahlungen besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Auch für eine Verzinsungspflicht ist mithin keine Grundlage gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestanden nicht. Zunächst hat die Rechtssache - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der zahlreichen weiteren bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgelaufenes Recht handelt und die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, NVwZ-RR 1996, 107, geklärt sind. Von dieser Entscheidung weicht das erkennende Gericht zwar in der Begründung ab. Jedoch wirkt sich diese Abweichung nicht aus, weil ansonsten nach der vorgenannten Entscheidung ein Verwaltungsakt in der - nach der Prüfung - widerspruchslosen Entgegennahme der Beitragsmitteilungen durch die Beklagte zu sehen wäre, sich daher das Ergebnis nicht ändern würde und daher dieses Urteil nicht auf der Abweichung im Rechtssinne beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit es um das Wiederaufgreifen des Verfahrens geht, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen nicht zuletzt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 ff., geklärt sind.