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Beschluss

18 B 84/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar, besteht nach §60a Abs.2 Satz1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. • Für die Erteilung einer Duldung ist unerheblich, ob die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Ausländer zu vertreten ist; das Gesetz sieht bei Unmöglichkeit die Duldung zwingend vor. • Die Erteilung der Duldung kann notfalls auch ohne Antrag von Amts wegen erfolgen; ein Anspruch kann vorläufig durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Duldung bei Unmöglichkeit der Abschiebung (§60a Abs.2 AufenthG) • Besteht die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar, besteht nach §60a Abs.2 Satz1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. • Für die Erteilung einer Duldung ist unerheblich, ob die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Ausländer zu vertreten ist; das Gesetz sieht bei Unmöglichkeit die Duldung zwingend vor. • Die Erteilung der Duldung kann notfalls auch ohne Antrag von Amts wegen erfolgen; ein Anspruch kann vorläufig durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden. Die Antragsteller waren ausreisepflichtige Ausländer; die Behörde (Antragsgegner) verweigerte die Erteilung von Duldungen mit der Begründung, Abschiebung könne möglich sein. Die Antragsteller verfügten nicht über Heimreisedokumente, weshalb die Abschiebung de facto nicht durchgeführt werden konnte. Im Eilverfahren begehrten sie einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Erteilung von Duldungen, bis Heimreisedokumente vorliegen oder in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hatte bereits eine Entscheidung getroffen; die Beschwerde dagegen führte zum Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Relevante Tatsachen betreffen das Fehlen von Heimreisedokumenten und die Frage, ob die Antragsteller die Unmöglichkeit der Abschiebung selbst zu verantworten haben. • Rechtsgrundlage ist §60a Abs.2 Satz1 AufenthG: Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; daraus folgt ein Anspruch auf Duldung. • Es ist unerheblich, ob der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat; die Gesetzessystematik sieht bei Unmöglichkeit zwingend die Erteilung einer Duldung vor und schließt ein Aufenthaltslassen ohne förmliche Duldung aus. • Die Annahme missbräuchlicher Rechtsausübung oder Verwirkung wegen eigener Verantwortlichkeit des Ausländers greift nicht, weil das Gesetz die Duldung unabhängig von der Verantwortlichkeit vorsieht; öffentliche Interessen rechtfertigen die zwingende Rechtsfolge. • Der Umstand, dass Duldungen auch von Amts wegen erteilt werden können, unterstreicht den zwingenden Charakter der Rechtsfolge und rechtfertigt die Anordnung einer vorläufigen Duldung im Eilverfahren. • Mangels Zugriff auf Heimreisedokumente ist die Abschiebung hier objektiv nicht durchführbar; deshalb liegen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor. • Die Duldung ist von ihrer Natur her zeitlich befristet und dient als vorläufige Regelung, weshalb die einstweilige Maßnahme gerechtfertigt ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO sowie §§47,52,53 GKG. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss bis auf die Streitwertfestsetzung abgeändert und die Behörde verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Duldungen zu erteilen, solange keine Heimreisedokumente vorliegen, längstens jedoch bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Die Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Anordnung stützt sich auf §60a Abs.2 Satz1 AufenthG, da die Abschiebung wegen fehlender Dokumente nicht durchführbar ist und die Verantwortlichkeit der Antragsteller hierfür rechtlich unbeachtlich bleibt.