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Urteil

7 K 2018/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0224.7K2018.18.00
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Tenor

Die Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2018 – Aktenzeichen 000 – betreffend die Beigeladene zu 1. sowie die Beigeladenen zu 2. – 5. werden aufgehoben

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2018 – Aktenzeichen 000 – betreffend die Beigeladene zu 1. sowie die Beigeladenen zu 2. – 5. werden aufgehoben Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beigeladenen sind mazedonische Staatsangehörige. Sie reisten zuletzt am 22. November 2017 in das Bundesgebiet ein. Ihre im Zuge eines vorherigen Aufenthalts gestellten Asylanträge waren mit Bescheiden vom 03. Februar 2011 und vom 26. April 2011 abgelehnt worden. Ihren letzten Asylfolgeantrag vom 27. November 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom selben Tag als unzulässig ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Eine Abschiebung nach Mazedonien erfolgte nicht, da die Beigeladene zu 1. auch Mutter eines Kindes ist, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beigeladenen waren zunächst verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung Essen und dann in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen Bonn und Sankt Augustin Wohnung zu nehmen. Mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2018 wurden die Beigeladenen gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylG der Klägerin zugewiesen. Die Klägerin hat am 23. Mai 2018 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe eine Klagebefugnis, da die Zuweisungsentscheidung (dritt-)belastende Wirkung habe. Sie, die Klägerin, sei nach dem FlüAG zur Aufnahme ihr zugewiesener Asylbewerber verpflichtet und habe nach dem AsylbLG deren Versorgung einschließlich der Krankenhilfe sicherzustellen. Es liege nicht nur ein Verstoß gegen die Zuweisungsbestimmungen vor, sondern auch die gesetzlichen Vorschriften über die Zuweisung und Verteilung von Flüchtlingen nach dem FlüAG seien verletzt. Diese Bestimmungen würden nach dem Gesetzeszweck und der Gesetzesbegründung insbesondere der gerechten Lastenverteilung und damit dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dienen. Es fehle nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zuweisungsbescheide nicht erledigt hätten. Die Erledigung setze hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge zwingend voraus, dass ein Verwaltungsakt zunächst erlassen werde und erst hiernach das erledigende Ereignis eintrete. Hier seien die Asylanträge der Beigeladenen bereits fünf Monate vor Erlass der Zuweisungsbescheide bestandskräftig abgelehnt worden; seit Mitte März seien die Beigeladenen zumindest faktisch aus asylverfahrensunabhängigen Gründen geduldet worden. Maßgeblich sei auf die Rechtsprechung des OVG NRW abzustellen, wonach eine erstmalige Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung nur bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden könne, bis der Ausländer ausgereist sei oder ihm nach Abschluss des Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt worden sei. Eine erst nach diesem Zeitpunkt erlassene Zuweisungsentscheidung sei nicht von vornherein erledigt, sondern sei schlichtweg rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht (mehr) vorlägen. Die Klage sei auch begründet, da die Zuweisungsentscheidungen rechtswidrig seien. Die Bezirksregierung Arnsberg habe nicht dargetan, dass sie, die Klägerin, zur Aufnahme der Beigeladenen verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2018 zu Aktenzeichen 000 betreffend die Zuweisung der Beigeladenen zu 1. und die Zuweisung der Beigeladenen zu 2. bis 5. aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Mai 2018 zu Aktenzeichen 000 betreffend die Zuweisung der Beigeladenen zu 1. und die Zuweisung der Beigeladenen zu 2. bis 5. rechtswidrig waren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Es fehle an der Klagebefugnis. Nach der einschlägigen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylG könne eine Verteilung erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nicht mehr verpflichtet sei, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Voraussetzung habe vorgelegen. Bei Erlass der Zuweisungsbescheide vom 17. Mai 2018 seien die am 22. November 2017 eingereisten und zuletzt in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Bonn aufhältig gewesenen Beigeladenen aus anderen Gründen (§ 49 Abs. 1 AsylG) nicht mehr verpflichtet gewesen, dort zu wohnen. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VG Minden vom 17. Mai 2018 – 2 L 300/18. Eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung habe nicht entgegengestanden, weil ihr Asylantrag bereits unanfechtbar abgelehnt gewesen sei. Ebenso wie eine bereits ergangene Zuweisung über die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags hinauswirke, bis der Ausländer ausgereist sei oder ihm der weitere Aufenthalt aus Gründen ermöglicht worden sei, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens dienten, könne bis zu diesem Zeitpunkt auch noch eine erstmalige Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung getroffen werden. Den Beigeladenen sei noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, so dass der weitere Aufenthalt aus anderen Gründen noch nicht ermöglicht worden sei. Auf der Grundlage des Erlasses des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 – 0000 – habe die Bezirksregierung Arnsberg die Beigeladenen der Klägerin zugewiesen, nachdem die Zentrale Ausländerbehörde festgestellt habe, dass sie weder aus der Landeseinrichtung zurückgeführt werden könnten noch eine freiwillige Ausreise erfolge. Eine Vollziehung der Zuweisungsentscheidungen werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Juni 2018 – 4 L 844/18 – nicht veranlasst, so dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Beigeladenen haben nicht Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 hat die 4. Kammer des erkennenden Gerichts den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1.) Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Es liegen in Gestalt der Zuweisungsbescheide vom 17. Mai 2018 zwei Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG vor, die noch nicht erledigt sind. a) Die Zuweisungsentscheidung ist – auch im Verhältnis zur aufnehmenden Gemeinde – als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG einzustufen. Die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) normierte grundsätzliche Pflicht der Gemeinden, ausländische Flüchtlinge i.S.d. § 2 FlüAG aufzunehmen und unterzubringen, wird im Rahmen des Verteilungsverfahrens für den Einzelfall konkretisiert. Der Regelungsgehalt der Zuweisungsentscheidung besteht demgemäß darin, gegenüber dem Ausländer verbindlich die künftig zuständige Gemeinde zu bestimmen und die Befolgungspflicht nach § 50 Abs. 6 AsylG auszulösen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2019 – 1 K 15351/16 –, juris Rn. 53; Heusch, in: BeckOK AuslR, § 50 AsylG Rn. 18 (Stand: 01. Oktober 2022); ferner Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 50 AsylG Rn. 15. Da der Ausländer dieser Pflicht nur nachkommen kann, wenn er zugleich nicht mehr der Wohnverpflichtung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG unterliegt, endet mit Zustellung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Zuweisungsverfügung von Gesetzes wegen die Verpflichtung zum Wohnen in der Landesaufnahmeeinrichtung, § 48 Nr. 1 AsylG. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2019 – 1 K 15351/16 –, juris Rn. 54 unter Verweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 12. Februar 1992 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062, S. 36. Spiegelbildlich begründet die Zuweisung auch die Pflicht der betroffenen Gemeinde, die ihr zugewiesene Person aufzunehmen und unterzubringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. November 2021 – 15 A 3142/19 –, juris Rn. 45 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2019 – 1 K 15351/16 –, juris Rn. 55; Heusch, in: BeckOK AuslR, § 50 AsylG Rn. 18, 25 (Stand: 01. Oktober 2022). Überdies wirkt sich die erfolgte Zuweisung auf die Anzahl möglicher weiterer Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 FlüAG aus. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2019 – 1 K 15351/16 –, juris Rn. 57. Daraus folgt, dass die Zuweisungsentscheidung auf der Grundlage von § 50 Abs. 4 AsylG, § 1 Abs. 2, § 3 FlüAG NRW rechtliche Auswirkungen auch für die in der Zuweisungsentscheidung bestimmte Gemeinde entfaltet. b) Es ist auch noch keine Erledigung eingetreten. Kennzeichnend für die Erledigung ist, dass dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkung mehr zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris Rn. 13; aus verwaltungsprozessualer Sicht: Decker, in: BeckOK VwGO, § 113 Rn. 84 (Stand: 01. Oktober 2022); Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 101; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 112 (Stand: August 2022); aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht Goldhammer, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 43 Rn. 104 (Stand: August 2022); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 204 ff., jeweils m.w.N. Das „mehr“ verdeutlicht, dass der Verwaltungsakt zunächst Rechtswirkung entfaltet haben muss. Vgl. aus verwaltungsprozessualer Sicht Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022 § 42 Rn. 14: Verwaltungsakt innerlich „nicht mehr“ wirksam; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 20 (Stand: Februar 2022): Verwaltungsakt muss im Zeitpunkt der Klageerhebung „noch existieren“; Schmid-Kötters, in: BeckOK VwGO, § 42 Rn. 23 (Stand: 01. Oktober 2019): Verwaltungsakt „nicht mehr“ wirksam; aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwVfG Rn. 104 (Stand: August 2022): Verwaltungsakt „wird“ gegenstandslos; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 65: Verwaltungsakt kann Wirkungen „nicht (mehr)“ entfalten; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 43 Rn. 23: Wirksamkeit kann durch Zeitablauf oder Erledigung auf andere Weise „enden“; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 204: Verwaltungsakt „verliert“ seine regelnde Wirkung; ebenso Schemmer, in: BeckOK VwVfG, § 43 Rn. 50 (Stand: 01. Oktober 2022). Die Vorstellung, dass ein Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt des Erlasses erledigt ist, ist dem Verwaltungs(prozess)recht mit anderen Worten fremd. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, juris Rn. 12 und vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 04. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris Rn. 4 ff., VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris Rn. 21 f. Demgemäß impliziert der Begriff der Erledigung per definitionem, dass der Verwaltungsakt zunächst wirksam geworden ist, nämlich durch Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG), er aber im weiteren Verlauf durch ein hinzutretendes Ereignis oder eine Änderung der Rechtslage die regelnde Wirkung einbüßt. So knüpft § 43 Abs. 2 VwVfG den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsaktes entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand oder sieht die Erledigung „auf andere Weise“ vor. Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 02. Juli 2014 – 8 S 1071.13 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2019 – 19 K 376.17 –, juris Rn. 45. Diese Konstellationen liegen hier erkennbar nicht vor. Die streitgegenständlichen Zuweisungsentscheidungen sind jedenfalls nicht aufgrund nachträglich eingetretener Umstände gegenstandslos geworden. Die Frage, ob hier noch Raum für eine Zuweisungsentscheidung gemäß § 50 AsylG bestand, kann demgemäß unter dem Aspekt der Erledigung offenbleiben; sie ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang auch die Folgefrage dahinstehen, ob die Zuweisungsentscheidungen nicht von Anfang an gegenstandslos gewesen sind. Denn die Bezirksregierung Arnsberg hat mit ihren Entscheidungen, sollten sie von Anfang an gegenstandlos gewesen sein, den Rechtsschein gesetzt, die Klägerin sei gegenüber den Beigeladenen gemäß § 1 FlüAG verpflichtet, sie aufzunehmen und unterzubringen. In dieser Konstellation muss es der Klägerin auch gestattet sein, den Rechtsschein durch gerichtliche Aufhebung beseitigen zu lassen. Vgl. zur Zulässigkeit der Aufhebung eines nichtigen oder Scheinverwaltungsaktes BVerwG, Urteil vim 20. März 1964 – VII C 10/61 –, juris Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 07. September 2022 – 5 Bs 63/22 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 5 A 2300/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 23. Juli 2014 – 5 A 412/13 –, juris Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2014 – L 21 R 172/11 –, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Februar 2018 – A 1 K 9766/17 –, juris Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 15; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, § 42 Rn. 21 (Stand: 01. Oktober 2019); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 23, jeweils m.w.N.; a.A. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 42 Rn. 18 (Stand: August 2022). 2.) Es mangelt auch nicht an der Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung in eigenen Rechten muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn von vornherein offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 C 8/20 –, juris Rn. 20 m.w.N. Da die Klägerin nicht Adressat der angefochtenen Verwaltungsakte ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt und ihr die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss zudem folgen, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2021 – 7 CN 1.20 –, juris Rn. 15, und vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 –, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 14. Oktober 2021 – W 5 K 21.230 –, juris Rn. 22; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 101; Sodan, in: NK-VwGO, 5. Auflage 2018, VwGO § 42 Rn. 386 ff.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 50 (Stand: August 2022), jeweils m.w.N. Im vorliegenden Fall wäre die Klagebefugnis mithin gegeben, wenn die streitigen Zuweisungsentscheidungen gegen von der Ausländerbehörde zu beachtende Rechtsnormen verstoßen, die diese Verwaltungsakte stützen und – zumindest auch – Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin begründen, oder in andere subjektive Rechte der Klägerin eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 – 7 C 102.82 –, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1993 – 11 S 1035/92 –, juris Rn. 26 m.w.N. Gemessen daran ist die Klagebefugnis zu bejahen. a) Die Klägerin kann eine Verletzung eigener Rechte zwar nicht aus einem Verstoß gegen die als Rechtsgrundlage für die Verteilung in Frage kommenden, vom beklagten Land zu beachtenden Rechtsvorschriften herleiten. Denn der Bestimmung des § 50 Abs. 4 AsylG als Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung kommt über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt einer einseitigen Verpflichtung des Ausländers, bei der nur die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind (§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG), kein drittschützender Charakter zu Gunsten der vorgesehenen Wohnortgemeinde zu. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2019 – 2 K 1055/18 – n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 17 A 2268/19 – n.v.; VG Minden, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 2 L 300/18 – juris Rn. 18. Die Vorschriften des Asylgesetzes dienen ebenso wenig wie die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in spezifischer Weise dem Schutz der Wohnortgemeinde des Ausländers. Vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1993 - 11 S 1035/92 -, juris Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 2 L 300/18 –, juris Rn. 6. Die oben beschriebene spiegelbildliche Pflichtenstellung der Gemeinde wird vielmehr erst durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz begründet, indem dieses sie gemäß § 1 FlüAG verpflichtet, die ihr nach § 2 FlüAG zugewiesenen Flüchtlinge aufzunehmen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2021 – 1 K 195/21 –, juris Rn. 1; Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG § 50 Rn. 25 (Stand: 01. Oktober 2022). b) Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zuweisungen unter Verstoß gegen die Vorgaben des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ergangen sind und sich die Klägerin demgemäß mit Erfolg darauf berufen kann, in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf) betroffen zu sein. Grundsätzlich beinhaltet die Einzelzuweisung eines Asylbewerbers nicht die Übertragung neuer Aufgaben, sondern konkretisiert lediglich eine bereits kraft Gesetzes begründete Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2019 – 2 K 1055/18 –, n.v.; VG Trier, Beschluss vom 28. September 2017 – 7 L 11223/17.TR – juris Rn. 7; Giesler, in: Huber/Mantel, AufenthG – AsylG, 3. Auflage 2021, § 50 Rn. 8. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die betroffene Gemeinde eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, wenn sie über die gesetzliche Verpflichtung hinaus – konkretisiert durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz – in Anspruch genommen wird. Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Urteil vom 05. November 2021 – 15 A 3142/19 –, juris Rn. 48 f. m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11706/17 – juris Rn. 6; VGH BW, Beschlüsse vom 22. Juli 1991 – A 12 S 21/91 –, juris Rn. 3 m.N., und vom 07. Oktober 1986 – A 12 S 618/86 – juris; HessVGH, Beschluss vom 02. Oktober 1990 – 10 TG 2854/90 –, juris Rn. 8 m.N.; generell eine Betroffenheit der Gemeinden durch eine Zuweisungsentscheidung bejahend Bergmann, in: Bergmann/Die-nelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 50 AsylG Rn. 34 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 50 Rn. 44 (Stand: August 2021); Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, § 50 AsylG Rn. 58 (Stand: August 2022). So liegt der Fall hier: Die Klägerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht mehr vorlagen und daher eine Verpflichtung über den durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz gesteckten gesetzlichen Rahmen hinaus begründet worden ist. 3. Schließlich kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Zwar hat die Bezirksregierung Arnsberg mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 erklärt, eine Vollziehung der Zuweisungsentscheidungen vor dem Hintergrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Juni 2018 in dem Verfahren 4 L 844/18 nicht zu veranlassen. Zum einen ist aber schon nicht klar, ob dauerhaft oder, falls nein, für welchen Zeitraum von der Vollstreckung abgesehen werden soll – insbesondere ob dies auch für den Fall gelten soll, dass die Zuweisungsentscheidungen bestandskräftig werden. Zu einer (an sich naheliegenden und auch gebotenen) Aufhebung der Bescheide war das beklagte Land freilich nicht bereit. Zum anderen knüpft die Verwaltungsgerichtsordnung den prozessualen Aufhebungsanspruch im Rahmen der Anfechtungsklage bereits an das Bestehen eines Verwaltungsaktes – ohne Rücksicht darauf, ob behördlicherseits die Absicht besteht, ihn im Falle der Klageabweisung zu vollstrecken oder nicht. Vgl. zum prozessualen Aufhebungsanspruch Decker, in: BeckOK VwGO, § 113 Rn. 1 (Stand: 01. Januar 2023); Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 9 (Stand: August 2022). II. Die Klage ist auch begründet. Die Zuweisungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Raum für den Erlass einer Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung war im Fall der Beigeladenen nicht mehr eröffnet. Eine solche Entscheidung kann getroffen werden, bis der Ausländer ausreist oder ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet aus Gründen ermöglicht wird, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 – 9 C 155/90 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 – 10 ZB 20.1593 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2003 - 17 A 3163/01 -, juris, Rn. 38 ff. Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG § 50 Rn. 28 m.w.N. (Stand: 01. Oktober 2022); Dieser Zeitpunkt war am 23. Mai 2018, als die Bescheide vom 17. Mai 2018 den Beigeladenen zugestellt wurden, bereits verstrichen. Den letzten Asylfolgeantrag der Beigeladenen vom 27. November 2017 (Aktenzeichen 000) hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. November 2017 abgelehnt. Gegen diese ablehnende Entscheidung im Asylverfahren waren die Beigeladenen nicht vorgegangen, sodass ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Mitte Dezember 2017 Bestandskraft eingetreten war. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts vom 27. November 2017 erloschen die Aufenthaltsgestattungen der Beigeladenen kraft Gesetzes gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG. Dass ihnen zuvor Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung bis einschließlich 27. Mai 2018 ausgestellt worden waren, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn § 67 Abs. 1 AsylG normiert gerade ein Erlöschen der Aufenthaltsgestattungen kraft Gesetzes. Seit diesem Zeitpunkt war ihr Aufenthalt - faktisch - durch die Ausländerbehörde gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG geduldet, da die ausländerrechtlichen Regelungen einen ungeregelten Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet nicht vorsehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2012 – 18 E 491/12 –, juris Rn. 3 ff., vom 08. Dezember 2010 – 18 B 1468/10 –, juris Rn. 3, und vom 24. März 2010 – 18 B 84/10 –, juris Rn. 4 m.w.N. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsentscheidungen wurde den Beigeladenen der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr aus asylverfahrensabhängigen Gründen ermöglicht und diente nicht mehr der Abwicklung des zuletzt abgeschlossenen Asylverfahrens. Denn jedenfalls seit Mitte März 2018 hatte die Zentrale Ausländerbehörde Köln Kenntnis davon, dass die Beigeladene zu 1.) am 19. Dezember 2017 den Sohn M. K. geboren hatte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus diesem Grund wurde die gesamte Familie geduldet. Die Bezirksregierung Köln teilte nämlich in einer Email vom 23. März 2018 der Bezirksregierung Arnsberg mit, dass nach Rücksprache mit der Zentralen Ausländerbehörde eine Rückführung für keines der Familienmitglieder möglich sei, da das deutsche Kind im Bundesgebiet verbleiben und der Familienverbund nicht getrennt werden könne. Die Ausländerbehörde war zu diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, diese Duldungen aus familiären Gründen mit Blick auf Art. 6 GG zu erteilen. Denn der Beigeladenen zu 1.) steht seit der Geburt des deutschen Kindes der entsprechende Duldungsgrund gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG zu; ihre Kinder haben den entsprechenden Duldungsanspruch aufgrund der familiären Bindung zur Mutter, und der Vater der Kinder, der Beigeladene zu 2.), aufgrund seiner Vaterschaft. Seitdem wird der Aufenthalt der Beigeladenen durch die Zentrale Ausländerbehörde Köln - jedenfalls faktisch - gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG aus familiären, d. h. asylverfahrens unabhängigen Gründen geduldet. Vgl. allgemein zur asylverfahrensunabhängigen Duldung OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG § 50 Rn. 28 (Stand: 01. Oktober 2022). Demgemäß kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen, soweit ersichtlich, keine Aufenthaltserlaubnisse haben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der Beigeladenen in der Folgezeit wieder asylverfahrensabhängig ermöglicht wurde, z.B. aufgrund einer erneuten Asylantragstellung. In der Folge lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Zuweisungsentscheidungen und damit für die Begründung der Verpflichtung der Klägerin nach § 1 FlüAG nicht mehr vor. Vielmehr unterstehen die Beigeladenen spätestens seit Mitte März 2018 nicht mehr den asylrechtlichen Regelungen. Ihr Aufenthalt ist seitdem – und auch künftig – nach ausländerrechtlichen (asylverfahrensunabhängigen) Regelungen zu bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.