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Beschluss

15 A 69/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fragerecht eines Ratsmitglieds nach der GO NRW begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Beantwortung durch die Verwaltung; eine Geschäftsordnung kann die Antwortpflicht nicht grundsätzlich ausschließen. • Die Ablehnung der Zulassung einer Anfrage durch den Rat ist nur in Ausnahmefällen zulässig; eine Geschäftsordnungsregel, die Anfragen grundsätzlich zurückweisen lässt, kann mit der GO NRW unvereinbar sein. • Gründe für die Nichtbeantwortung sind anzugeben; ein späteres Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig. • Die Antwortpflicht des Bürgermeisters ist durch Grenzen geprägt (Zuständigkeitsbereich, Zumutbarkeit, Datenschutz, Wahrung der Verwaltungsarbeitsfähigkeit), die in Abwägung zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Fragerecht von Ratsmitgliedern: grundsätzliche Antwortpflicht der Verwaltung und Grenzen • Das Fragerecht eines Ratsmitglieds nach der GO NRW begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Beantwortung durch die Verwaltung; eine Geschäftsordnung kann die Antwortpflicht nicht grundsätzlich ausschließen. • Die Ablehnung der Zulassung einer Anfrage durch den Rat ist nur in Ausnahmefällen zulässig; eine Geschäftsordnungsregel, die Anfragen grundsätzlich zurückweisen lässt, kann mit der GO NRW unvereinbar sein. • Gründe für die Nichtbeantwortung sind anzugeben; ein späteres Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig. • Die Antwortpflicht des Bürgermeisters ist durch Grenzen geprägt (Zuständigkeitsbereich, Zumutbarkeit, Datenschutz, Wahrung der Verwaltungsarbeitsfähigkeit), die in Abwägung zu berücksichtigen sind. Ein Ratsmitglied beantragte für die vergangene Kommunalwahlperiode eine Auskunft von der Stadtverwaltung. Der Rat (Beklagter) beschloss in seiner Sitzung am 9. November 2006 unter Punkt 12 die Nichtzulassung der Anfrage. Das Ratsmitglied klagte gegen diese Entscheidung. Vor dem Oberverwaltungsgericht erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Streitgegenstand war, ob der Rat eine Anfrage der Mitglieder zulassen bzw. durch Geschäftsordnung die Beantwortung verhindern darf und ob die Verwaltung grundsätzlich zur Antwort verpflichtet ist. Relevante Tatsachen betrafen die Frage, ob es sich formell und inhaltlich um eine Anfrage handelte, die Beschränkung der Anfrage auf das Jahr 2005 und die im Sitzungprotokoll geäußerte Begründung, die Beantwortung sei nicht leistbar und würde Verwaltungsressourcen binden. • Rechtsgrundlagen und Zweck: Das Fragerecht des Ratsmitglieds ergibt sich aus § 43 GO NRW und wird in § 47 Abs.2 Satz2 sowie § 55 Abs.1 Satz2 GO NRW erfasst; es dient der eigenverantwortlichen Mandatsausübung und verlangt Informationszugang. • Antwortpflicht der Verwaltung: Der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, die Anfragen von Ratsmitgliedern zu beantworten; die Geschäftsordnung kann die Pflicht nicht prinzipiell ausschließen. • Begrenzungen der Antwortpflicht: Beschränkungen folgen aus der Funktion des Fragerechts (nur Aufgaben des Rates/Ausschüsse), der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (nur Informationen, die vorliegen oder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können), dem Schutz personenbezogener Daten und der Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung. • Enge discretionäre Grenze: Ob überhaupt geantwortet wird, darf nur in engen Grenzen verweigert werden; die Ablehnung einer Antwort muss die Ausnahme bleiben. • Begründungserfordernis: Gründe für eine Ablehnung sind anzuführen, damit der Fragesteller die Entscheidung nachvollziehen oder gerichtlichen Rechtsschutz prüfen kann; das spätere Nachschieben von Gründen im Prozess ist unzulässig. • Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses: Der Beschluss des Rats, die Anfrage nicht zuzulassen, war voraussichtlich rechtswidrig, weil weder GO NRW noch die Geschäftsordnung dem Rat eine solche Befugnis zuweist und eine solche Regelung zu verfahrensrechtlichen Verzögerungen führen könnte, die das Fragerecht aushöhlen. • Sachverhaltswürdigung: Die konkrete Begründung im Protokoll (Unleistbarkeit, Bindung von Arbeitskraft) war nicht substantiiert vorgetragen und genügte nicht, um die Nichtzulassung zu rechtfertigen; die Anfrage war ersichtlich auf das Jahr 2005 beschränkt und damit nicht erkennbar unverhältnismäßig. • Kostenentscheidung: Die Klage wäre nach dem bisherigen Verfahrensstand zurückzuweisen gewesen; daher sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, da die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, weil die Nichtzulassung der Anfrage voraussichtlich rechtswidrig war und die Berufung zurückzuweisen gewesen wäre. Die Entscheidung des Beklagten vom 9. November 2006 über die Nichtzulassung der Anfrage hätte sich voraussichtlich als rechtswidrig erwiesen, weil der Rat nicht befugt war, die Zulassung zu verhindern und die vorgebrachten Gründe eine Ablehnung nicht ausreichend stützten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Ratsmitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf Beantwortung durch die Verwaltung haben, nur enge und substantiiert begründete Ausnahmen möglich sind, und mangelhafte Begründungen die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Beklagten rechtfertigen.