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Urteil

4 K 1858/21

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2021:1111.4K1858.21.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht eines Bürgermeisters, im Rahmen einer Anfrage nach § 24 Abs 4 GemO (juris: GemO BW) Informationen, die ihm nicht vorliegen, erst zu beschaffen, ist auf solche Informationen beschränkt, die in der Verwaltung oder den Unternehmen und Einrichtungen, die Angelegenheiten der Gemeinde wahrnehmen, vorhanden sind.(Rn.49) 2. Ein Bürgermeister ist daher nicht verpflichtet, auf eine Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats hin Informationen, die in der Verwaltung noch nicht vorhanden sind, von dieser - etwa durch Befragung oder Beauftragung Dritter oder durch eigene Tätigkeit - erst gewinnen zu lassen.(Rn.50)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht eines Bürgermeisters, im Rahmen einer Anfrage nach § 24 Abs 4 GemO (juris: GemO BW) Informationen, die ihm nicht vorliegen, erst zu beschaffen, ist auf solche Informationen beschränkt, die in der Verwaltung oder den Unternehmen und Einrichtungen, die Angelegenheiten der Gemeinde wahrnehmen, vorhanden sind.(Rn.49) 2. Ein Bürgermeister ist daher nicht verpflichtet, auf eine Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats hin Informationen, die in der Verwaltung noch nicht vorhanden sind, von dieser - etwa durch Befragung oder Beauftragung Dritter oder durch eigene Tätigkeit - erst gewinnen zu lassen.(Rn.50) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Klagen sind als Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft; denn die Beteiligten streiten aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über zwischenorganschaftliche Rechte und Pflichten; in einem solchen Fall besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Rn. 16). Die allgemeine Subsidiarität der Feststellungklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit der Klagen nicht entgegen; denn das Subsidiaritätsprinzip findet im Kommunalverfassungsstreit keine Anwendung, da bei Klagen von Organen oder Organteilen erwartet werden kann, dass sich der unterliegende Teil auch ohne Vollstreckungsmaßnahmen einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 3145/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.02.2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 6 ff.). Die Kläger sind auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie behaupten substantiiert eine Verletzung in dem ihnen als Gemeinderatsmitglieder zustehenden Auskunftsrecht nach § 24 Abs. 4 GemO. Richtiger Klagegegner ist der beklagte Oberbürgermeister, nicht die Stadt X als Rechtsträgerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 22) und auch nicht der Finanzbürgermeister der Stadt, der die Antworten im Auftrag des Beklagten verfasst hat. Die Klagen sind jedoch unbegründet; denn die den Klägern auf ihre Anfrage erteilten Antworten im Schreiben des Finanzbürgermeisters vom 07.06.2021 genügen ihrem Auskunftsrecht aus § 24 Abs. 4 GemO. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO hat ein Mitglied des Gemeinderats das Recht, an den Bürgermeister Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung zu richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Auf die zutreffende und sachlich ausreichende Beantwortung solcher Fragen hat der einzelne Gemeinderat einen Rechtsanspruch. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist das Nähere in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln. Gemäß § 13 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt X beantwortet der Oberbürgermeister Anfragen nach § 24 Abs. 3 und 4 GemO außerhalb von Sitzungen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen, komplexere bzw. dezernatsübergreifende Anfragen grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen. Im Einzelnen gilt für den Auskunftsanspruch und die ihm entsprechende Auskunftspflicht des Bürgermeisters Folgendes: Eine Anfrage muss eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde oder ihrer Verwaltung betreffen. „Einzeln" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur eine bestimmte Angelegenheit, also eine solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt bezieht. Nicht hinreichend konkret ist eine Anfrage etwa dann, wenn sie ganz allgemein, ohne Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit formuliert und darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt erst in Erfahrung zu bringen. Unzulässig ist deshalb eine Frage „ins Blaue hinein", die allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, BWVPr 1992, 206 = juris Rn. 26; Urteil vom 22.02.2001 - 1 S 786/00 - VBlBW 2002, 196 = juris Rn. 20; Urteil vom 12.03.2001 - 1 S 785/00 -, VBlBW 2001, 361 = juris Rn. 42). Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch nur auf Informationen, die der Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erlangt hat oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 S 2277/02 -, VBlBW 2003, 190 = juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Urteil vom 14.11.2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 51; OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 23). Welcher Aufwand dem Bürgermeister dabei zugemutet werden kann, um Informationen auf diese Weise zu beschaffen, hängt neben den personellen Ressourcen insbesondere von dem politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gewicht des Gegenstands der Anfrage ab. Je höher das Auskunftsinteresse nach dem Gegenstand der Anfrage objektiv zu bewerten ist, desto weiter reicht die Auskunftspflicht des Bürgermeisters bzw. seiner Verwaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, a.a.O. = juris Rn. 29). Die Pflicht des Bürgermeisters, im Rahmen einer Anfrage nach § 24 Abs. 4 GemO Informationen, die ihm nicht vorliegen, erst zu beschaffen, ist dabei auf solche Informationen beschränkt, die in der Verwaltung oder den Unternehmen und Einrichtungen, die Angelegenheiten der Gemeinde wahrnehmen, vorhanden sind (VG Schwerin, Beschluss vom 09.07.1997 - 1 B 791/97 - juris; dazu neigend auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2002 - 1 S 2277/02 -, VBlBW 2003, 190 = juris, Rn. 9 m.w.N.). Nicht verpflichtet ist ein Bürgermeister danach, auf eine Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats hin Informationen, die in der Verwaltung noch nicht vorhanden sind, von dieser - etwa durch Befragung oder Beauftragung Dritter oder durch eigene Tätigkeit - erst gewinnen zu lassen (vgl., zum Unterrichtungsanspruch und zum Akteneinsichtsrecht, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2013 - 10 A 10631/13 -, juris Rn. 4); denn andernfalls könnte ein einzelnes Mitglied oder auch mehrere Mitglieder des Gemeinderats den Bürgermeister auf diesem Weg zur erstmaligen oder vertieften Befassung mit einem Sachverhalt zwingen, obwohl der Bürgermeister dies für nicht erforderlich, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht geboten oder aber die aus seiner Sicht gebotene Informationsermittlung und ggf. auch -bewertung noch nicht für abgeschlossen hält. Auf eine Befassung des Bürgermeisters in diesem Sinn können einzelne Mitglieder des Gemeinderats lediglich hinwirken, indem sie - mit dem erforderlichen Quorum eines Viertels bzw. eines Sechstels der Mitglieder des Gemeinderats - beantragen, den Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu nehmen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GemO). Ansonsten steht es - was die Kläger verkennen, wenn sie wie in der mündlichen Verhandlung betonen, dass es ihnen um die Unterrichtung des ganzen Gemeinderats gehe - allein der Mehrheit des Gemeinderats zu, im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Bürgermeister Aufträge zu erteilen, die dieser nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO auszuführen hat. Dementsprechend hat auch nur die Mehrheit des Gemeinderats, nicht aber ein einzelnes seiner (oder auch mehrere) Mitglieder Anspruch auf eine (weitere) Aufklärung eines Sachverhalts, wenn sie die (bisher erfolgte) Aufklärung eines Sachverhalts als unzureichend empfinden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 S 2277/02 -, juris Rn. 9). Diese Auslegung entspricht auch allein der Systematik der Informations- und Kontrollrechte des Gemeinderats (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 09.01.2019 - 4 K 1245/18 -, juris Rn. 29), welche der Gesetzgeber mit jeweils unterschiedlichen Inhalten dem einzelnen Mitglied eines Gemeinderats, einer bestimmten Anzahl seiner Mitglieder einer Fraktion oder - allein - der Mehrheit des Gemeinderats zuweist: Schon den über das Anfragerecht hinausgehende, da nicht auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Unterrichtungsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, a.a.O. = juris Rn. 27) kann nur eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte geltend machen. Das noch weitergehende Akteneinsichtsrecht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO, das sich (im Übrigen auch nur) auf bei der Verwaltung vorhandene Unterlagen bezieht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2013 - 10 A 10631/13 -, juris Rn. 4), steht erst einem Viertel des Gemeinderats zu. Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, einem Bürgermeister auf die Anfrage eines einzelnen Gemeinderats hin eine Informationsermittlungspflicht aufzuerlegen. Eine solche wird im Übrigen selbst bei parlamentarischen Informationsrechten nicht angenommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 249 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 7/07 -, juris Rn. 251 f.; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf. 133-I-08 -, juris Rn. 99 ff.; VerfG Hamburg, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, juris Rn. 77; VerfGH Thüringen, Urteil vom 22.04.2020 - 20/19 -, juris Rn. 56 f.). Soweit die Kläger demgegenüber aus den in § 13 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderats bestimmten Fristen für die Beantwortung von Anfragen, welche grundsätzlich vier bzw. sechs Wochen betragen, folgern möchten, dass die Länge dieser Fristen auf ein Recht zur Informationsgewinnung hinweise, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr hat der Gemeinderat mit dieser Regelung nur den Begriff der angemessenen Frist des § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO näher bestimmt. Hiervon ausgehend genügen die Antworten des Beklagten im Schreiben des Finanzbürgermeisters der Stadt vom 07.06.2021 dem Auskunftsanspruch der Kläger. Die Fragen 1 und 2 nach den Kosten und Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken, deren Flächenumfang sowie den Entwicklungs- und Erschließungskosten wurden für das Baugebiet „X“ durch den Verweis auf die Drucksachen X vom 11.03.2020 und X vom 18.11.2020 hinreichend beantwortet. Die kalkulierten Kosten für den Grunderwerb, die voraussichtlichen Entwicklungs- und Erschließungskosten sowie die weiteren erwarteten Kosten sind in den Drucksachen übersichtlich dargestellt. Soweit die Kläger meinen, den Drucksachen ließen sich die konkreten Antworten auf die gestellten Fragen nicht entnehmen, trifft dies demnach in der von ihnen formulierten Allgemeinheit nicht zu. Welche einzelne(n) Information(en) in den Drucksachen aus ihrer Sicht nicht aufgeführt sind, haben die Kläger nicht konkretisiert. Eine solche Konkretisierung wäre aber erforderlich gewesen, um die Vollständigkeit der gegebenen Antwort zu prüfen und diese ggf. zu ergänzen (vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24). Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „X“ bereits mehrfach Verhandlungsgegenstand im Gemeinderat der Stadt war. Soweit einem Gemeinderatsmitglied die angefragte Information bereits vorliegt, besteht kein Anspruch auf eine Antwort des Bürgermeisters. Denn Zweck des Auskunftsrechts nach § 24 Abs. 4 GemO ist allein der Informationsgewinn der Gemeinderäte, der in diesen Fällen fehlt. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Zumutbaren auch eine Obliegenheit des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, sich über Fraktionen und Kollegen, Presse und Öffentlichkeit, angemessen selbst zu informieren (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.05.2021 - 4 K 1478/21 -, juris Rn. 17 ff.; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 4 ZB 13.2225 -, juris Rn. 15). Aus diesen Gründen hätte das Vorbringen der Kläger, die in dem Antwortschreiben genannten Drucksachen - und die sonstigen Beratungsunterlagen des Gemeinderats zu der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme - enthielten nicht alle angefragten Informationen, einer Konkretisierung bedurft. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Beantwortung der Fragen auf die beiden Drucksachen - unter genauer Angabe der Fundstellen - verweist. Eine unzulässige Einschränkung des Auskunftsrechts ist damit nicht verbunden. Zwar darf ein Gemeinderatsmitglied nicht in jedem Fall auf die Informationen verwiesen werden, die die Verwaltung von sich aus zur Verfügung stellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 4; OVG Thüringen, Urteil vom 14.11.2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 44). Das Gesetz enthält aber keine Regelungen darüber, in welcher Form dem Fragerecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds entsprochen werden muss. Diese steht damit im Ermessen des Bürgermeisters, das sich an Inhalt und Zweck des Auskunftsanspruchs orientieren muss (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 27. Lieferung Mai 2020, § 24 Rn. 26 f.). Dieses Ermessen ist vorliegend mit dem Verweis auf die Drucksachen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Denn die beiden - übersichtlich gestalteten und verständlich geschriebenen - Drucksachen, die aus 15 bzw. 17 Seiten bestehen und deren in Bezug genommene Ziffer 2 und Anlage 2 jeweils drei Seiten umfassen, sind im Internet frei abrufbar. Sie sind zudem im Gemeinderat am 31.03.2020 bzw. 08.12.2020 beraten und beschlossen worden, sodass die Kläger die Drucksachen - und damit auch die enthaltenen Informationen - bereits kannten. Die Fragen 1 und 2 hat der Beklagte auch hinsichtlich des Baugebiets „X“ hinreichend beantwortet. Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Antwort auf die Anfrage vom 16.04.2021 zunächst ausgeführt wird, es liege noch keine vergleichbare Kosten- und Finanzierungsübersicht vor, diese werde gegenwärtig erst durch ein beauftragtes Unternehmen erstellt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die angefragten Informationen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich doch vorlagen. Die entsprechende Behauptung der Kläger, es gebe „konkrete Verhandlungen und Rahmenbedingungen“, auch die voraussichtlichen Entwicklungs- und Erschließungskosten seien im groben Rahmen bekannt, hat der Beklagte bestritten; die Kläger haben sie nicht weiter substantiiert. Dass der Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Anfrage der Kläger vor Abschluss der externen Erstellung der Kosten- und Finanzierungsübersicht eine eigene (grobe) Kostenschätzung fertigen zu lassen, liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen auf der Hand. Unabhängig davon hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 11.11.2021 die Drucksache X vom 08.11.2021 über die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „X“ vorgelegt, in deren Anlage 2 unter 8.1 die voraussichtlichen Ausgaben aufgeführt sind. Dass die von ihnen angefragten Informationen zu dem Baugebiet „X“ dort nicht enthalten sind, behaupten die Kläger nicht. Soweit die Kläger die Richtigkeit der Kalkulation der Verwaltung anzweifeln, ist dies keine Frage des Auskunftsrechts, sondern der politischen Auseinandersetzung. Auch Frage 3 hat der Beklagte hinreichend beantwortet. Soweit sich die Frage auf das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bezieht, die im Eigentum der Stadt verbleibenden Grundstücke in den städtischen Haushalt zu überführen, hat der Beklagte dies unausgesprochen bejaht. Soweit die Kläger weiter fragen, welche Aufwendungen hierbei insgesamt zu erbringen sind und wie diese Aufwendungen finanziert werden sollen, handelt es sich bereits nicht um eine „einzelne Angelegenheit“ im Sinne eines hinreichend konkreten Lebenssachverhalts. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist der Umfang der im städtischen Eigentum verbleibenden Flächen in beiden Baugebieten abhängig von einem noch zu beschließenden Vermarktungskonzept. Auch aus der Formulierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.10.2018 („im Grundsatz“, „vorrangig“, „begründete Ausnahmefälle“) ergibt sich, dass ein konkretisierendes Vermarktungskonzept, das für das jeweilige Baugebiet festlegt, welche Grundstücke auf welche Weise vergeben werden, erforderlich sein könnte, jedenfalls aber rechtlich möglich ist. Überdies steht mangels Bebauungsplanverfahren noch gar nicht verbindlich fest, welchen Umfang die privaten Baugrundstücke aufweisen werden. Folglich hätte der Beklagte die Frage allenfalls durch eine Schätzung beantworten können. Dass der Beklagte über eine solche Schätzung verfügt, ist jedoch nicht ersichtlich. Zur erstmaligen Vornahme einer Schätzung ist der Bürgermeister im Rahmen des § 24 Abs. 4 GemO aber nicht verpflichtet, zumal dies mit Blick auf die Organkompetenz des Gemeinderats für das Vermarktungskonzept und die Bauleitplanung auch kaum möglich wäre. Die Frage 5 der Kläger geht über ihr Auskunftsrecht hinaus. Denn sie bezieht sich nicht auf eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde, sondern ist "ins Blaue hinein" gestellt. Unabhängig davon hätte der Beklagte eine etwaige Informationspflicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Schreiben vom 07.06.2021 eine eindeutige Antwort auf die Frage entnommen werden kann. Jedenfalls mit der Klageerwiderung hat der Beklagte klargestellt, dass Informationen über eine mögliche Kreditbelastung der Stadt bislang nicht vorlägen, weil diese von dem jeweiligen Vermarktungskonzept abhingen. Damit hat er die Frage der Kläger, ob es Gespräche mit dem Regierungspräsidium über die Genehmigungsfähigkeit der finanziellen Kreditbelastung gibt, der Sache nach verneint; denn wenn die konkreten Kreditbelastungen noch nicht feststehen, kann ihre Genehmigungsfähigkeit noch nicht Gegenstand von Gesprächen mit dem Regierungspräsidium gewesen sein. Auch die Antwort auf die Fragen 6 und 7 genügt dem Auskunftsanspruch der Kläger. Die in der Anfrage vom 16.04.2021 formulierten Fragen sind bei objektiver Auslegung auf die Steuermindereinnahmen der Stadt gerichtet, die durch Erbverpachtung statt Veräußerung von Grundstücken in den Baugebieten „X“ und „X“ entstehen. Es kann dahinstehen, ob diese Frage einen hinreichend konkreten Lebenssachverhalt betrifft. Jedenfalls ist die Frage dadurch hinreichend beantwortet worden, dass der Beklagte in dem Antwortschreiben vom 07.06.2021 nachvollziehbar dargelegt hat, warum eine Beantwortung noch nicht möglich ist. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Leiter der Projektgruppe X der Stadt habe in einer öffentlichen Veranstaltung konkrete Quadratmeterpreise genannt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Kläger haben in ihrer Anfrage nicht nach den (voraussichtlichen) Quadratmeterpreisen für die Baugrundstücke, sondern nach den Steuermindereinnahmen gefragt. Für den Vergleich der Grunderwerbssteuereinnahmen ist neben dem erzielbaren Quadratmeterpreis bei der Grundstücksveräußerung aber nicht nur der Umfang der einerseits veräußerten, andererseits erbverpachtete Baugrundstücke von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Laufzeit des Erbbaurechts und die Höhe des Erbbauzinses (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 GrEStG, § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 9a BewG). Die vergleichsweise Berechnung des Grundsteueraufkommens hängt nach derzeitiger Gesetzeslage vom Bodenwert sowie ebenfalls von der Dauer des Erbbaurechts ab (vgl. § 92 BewG). Zudem sind die kommenden Änderungen durch die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 noch nicht bekannt. Mithin stehen die maßgeblichen Faktoren noch nicht fest, weshalb die Anfrage der Kläger nicht beantwortet werden kann. Überdies wäre der Beklagte auch dann nicht zur Berechnung der Steuermindereinnahmen verpflichtet, wenn die hierfür maßgeblichen Faktoren vorhanden wären. Denn die Frage nach errechenbaren, aber noch nicht errechneten und damit noch nicht vorhandenen Daten bezieht sich nicht auf bereits vorliegende Informationen, sondern zielt auf deren erstmalige Gewinnung. Das Gleiche gilt erst Recht, soweit die Kläger im Nachgang zu ihrer Anfrage vom 16.04.2021 geäußert haben, ihre Fragen zielten auf „Vergleichsberechnungen mit verschiedenen Variablen“ und „eine Information über das zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbare Minder-Steuer-Aufkommen“. Frage 8 hat der Beklagte hinreichend beantwortet. Zum einen hat er darauf verwiesen, dass die mit den Fragen 6 und 7 angefragten Informationen nicht vorhanden seien und etwaige Mindereinnahmen von den noch nicht beschlossenen Vermarktungskonzepten abhingen. Zum anderen hat er ausgeführt, dass aus seiner Sicht alle Einnahmen und Ausgaben in den Kosten- und Finanzierungsrechnungen enthalten seien. Damit hat er die Frage 8 unausgesprochen, aber klar, verneint. Auch die Frage 9 nach weiteren, in der Anfrage nicht aufgeführten finanziellen Auswirkungen bzw. Nachteilen zu Lasten der Stadt hat die Beklagte hinreichend unter Hinweis auf bereits vorhandene bzw. aktuell erst noch zu erstellende, also gerade noch nicht vorliegende, Kosten- und Finanzierungsrechnungen hinreichend beantwortet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2021 - 1 S 2700/21 -, juris). Die Beteiligten streiten über den Umfang des Auskunftsrechts nach § 24 Abs. 4 GemO. Die Kläger sind Mitglieder des Gemeinderats der Stadt X und bilden die Fraktion „X“. Der Beklagte ist Oberbürgermeister der Stadt X. Am 23.10.2018 fasste der Gemeinderat den Beschluss, künftig im Grundsatz keine bestehenden Erbbaugrundstücke mehr zu veräußern und sonstige städtische Grundstücke künftig vorrangig im Erbbaurecht zu vergeben und nur in begründeten Ausnahmefällen zu verkaufen. Mit Schreiben vom 16.04.2021 richteten die Kläger an den Beklagten folgende Anfrage zu den finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Baugebiete „X“ und „X“: 1. Welche Kosten und Aufwendungen entstehen bei der Stadt für den Erwerb von Grundstücken in den Baugebieten X und X? Um welchen Flächenumfang handelt es sich jeweils? 2. Wie hoch sind die jeweiligen Entwicklungs- und Erschließungskosten, die für die Baugebiete X und X von der Stadt für eigene Grundstücke aufzuwenden sind? 3. Ist die Stadt verpflichtet, diese Flächen und Baugrundstücke in den eigenen Bestand (städtischen Haushalt) zu überführen und welche Aufwendungen sind von der Stadt hierbei insgesamt, aufgegliedert in die beiden genannten Baugebiete, zu erbringen? Wie gedenkt die Stadt diese Aufwendungen zu finanzieren? 4. Ausgehend von den Erfahrungen zum Sportplatz X bitten wir um eine Einschätzung der Stadt, wie viele potentielle Interessenten von der sogenannten Einmalablöse der Erbpacht Gebrauch machen werden, um welche Gesamtbeträge es sich hierbei voraussichtlich handeln wird und wie hoch der bei der Stadt verbleibende Aufwand (Grundstückserwerb, Erschließungs- und Entwicklungskosten usw.) sein wird. Wie und in welchem Zeitraum gedenkt die Stadt diesen Aufwand (Kredite) zurückzuführen? 5. Gibt es Gespräche mit dem Regierungspräsidium, ob diese finanziellen Kreditbelastungen überhaupt genehmigungsfähig sind? 6. Bei der Vergabe von Erbbaurechten fällt eine geringere Grunderwerbssteuer an als beim Verkauf dieser Grundstücke. Welche zusätzlichen Mindereinnahmen entstehen insoweit für die Stadt insgesamt, aufgeteilt in beide genannten Baugebiete? 7. Nach unseren Informationen fällt bei Erbbaugrundstücken eine geringere jährliche Grundsteuer an als bei im Eigentum stehenden Grundstücken. Wie hoch ist diese Differenz im Einzelnen und mit welchen jährlichen Mindereinnahmen hat die Stadt hierdurch zu rechnen? Auch dies bitte gesondert für die beiden Baugebiete darstellen. Die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 bitten wir hierbei unberücksichtigt zu lassen, da nach den Verlautbarungen des Gesetzgebers das Gesamtaufkommen der Grundsteuer unverändert bleiben soll und Einzelheiten der Reform bzw. der Umsetzung bisher nicht bekannt sind. 8. Finden sich die durch die Ziffern 6. und 7. eintretenden Mindereinnahmen in einer, wie auch immer gearteten, Gesamtkalkulation-, Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Finanzierungsgegenrechnung etc. wieder? 9. Gibt es weitere, in unserer Anfrage nicht aufgeführte finanzielle Auswirkungen bzw. Nachteile zu Lasten der Stadt? Falls ja, bitten wir ebenfalls um konkrete Bezifferung. Der Finanzbürgermeister der Stadt teilte den Klägern unter dem 07.06.2021 mit: Zu Fragen 1 und 2: Die Bildung des Kaufpreises für den Erwerb von rund 3,0 ha in dem künftigen Baugebiet „X“ erfolge in einem kooperativen Wertermittlungsverfahren mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Gespräche zur Fortschreibung des vorliegenden Wertgutachtens unter Berücksichtigung der aktuellen Überarbeitungen zum städtebaulichen Entwurf mit künftigen Flächennutzungen und -festsetzungen sowie Infrastruktur- und Entwicklungskosten seien im Gange. Auch die Rahmenplanung für das Gebiet dauere noch an. Erst nach Abschluss dieser Verfahren seien fundierte Aussagen zu Kosten und Aufwendungen für den Grundstückserwerb und deren Entwicklung und Erschließung möglich. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht solle am 30.11.2021 in die Gemeinderatsitzung eingebracht werden. Die Kosten und Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken sowie für die Entwicklung und Erschließung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „X“ seien in den Drucksachen X und X (jeweils Ziffer 2 und Anlage 2) dargestellt, die über das Ratsinformationssystem der Stadt abrufbar seien und auf die verwiesen werde. Zu Frage 3: Die Vergabe von Grundstücken werde gebietsspezifisch über ein individuelles Vermarktungskonzept geregelt, das vom Gemeinderat zu beschließen sei. Zu Frage 5: Für das Baugebiet „X“ werde die Thematik vor dem Hintergrund der Kosten- und Finanzierungsübersicht aufgearbeitet, die aktuell erstellt werde. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „X“ sei Gegenstand von Gesprächen mit dem Regierungspräsidium. Zu Fragen 6 und 7: Die Höhe der Grunderwerbssteuer für vergebene Erbbaurechte richte sich allgemein nach dem Erbbauzinssatz, der Laufzeit des Erbbaurechts und nach dem vom Finanzamt bestimmten Diskontfaktor. Die ersten beiden Faktoren hingen von dem noch ausstehenden Beschluss zu den Grundsätzen der Erbbaurechtsverwaltung im Geschosswohnungsbau ab und könnten noch nicht beziffert werden; ebenfalls könne nicht beurteilt werden, welchen Diskontfaktor das Finanzamt bei der zukünftigen Vermarktung der Erbbaurechte ansetzen werde. Die Frage zur Grundsteuer könne nicht beantwortet werden, weil der Verkauf der Grundstücke nach 2025 erfolgen werde und diese vom Finanzamt nach den dann gültigen Bodenrichtwerten bewertet würden. Da es durch die Grundsteuerreform bei einzelnen Grundstücken zu größeren Unterschieden bei der Bewertung kommen könne, seien Aussagen zu zukünftigen Grundsteuereinnahmen nicht möglich. Zu Fragen 8 und 9: Alle Einnahmen und Ausgaben seien in den Kosten- und Finanzierungsrechnungen enthalten, die für das Baugebiet „X“ aktuell erstellt und für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „X“ dem Gemeinderat im zweijährigen Turnus vorgelegt werde. Allgemein sei festzuhalten, dass durch die Vergabe von Erbbaurechten laufende Erbbauzinseinnahmen generiert würden; dagegen entfielen liquide Mittel aus Verkaufserlösen. Zum potentiellen Angebot einer einmaligen Ablöse der Erbpacht bedürfe es zunächst einer gemeinderätlichen Beschlussfassung. Unter dem 09.06.2021 wandten sich die Kläger an den Finanzbürgermeister und führten aus: Es sei anzunehmen, dass der Stadt belastbare Kostenschätzungen vorlägen; auf Grundlage dieser Kostenschätzungen sollten die Fragen beantwortet werden. Da sie ehrenamtlich tätig seien, solle dabei auf den Verweis auf Drucksachen verzichtet werden, zumal sich aus den genannten Drucksachen keine Antworten auf die konkreten Fragen ergäben. Der Finanzbürgermeister antwortete den Klägern am 22.07.2021: Die Verwaltung arbeite mit Hochdruck am städtebaulichen Rahmenplan „X“. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen sei, könnten fundierte Aussagen hinsichtlich der zu beziffernden Kosten getroffen werden. Nach derzeitigem Planungsstand solle in die Gemeinderatssitzung am 30.11.2021 - mit einer Kosten- und Finanzierungsübersicht - ein neuer Sachstandsbericht zu den finanziellen Auswirkungen des Baugebietes im Rahmen der Entscheidung über den Beschluss einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme eingebracht werden. Es werde gebeten, sich noch bis zu diesem Zeitpunkt zu gedulden. Die Kosten und Aufwendungen im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „X“ seien in den Drucksachen X und X dargestellt. Zur effizienten und zielgerichteten Beantwortung von Fraktionsanfragen werde auch weiterhin auf Drucksachen verwiesen, zumal die Vorlagen einfach im Ratsinformationssystem abgerufen werden könnten und sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Änderungen ergeben hätten. Bereits am 15.06.2021 hatten die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Zu Frage 1 werde keine einzige Zahl hinsichtlich der zu erwartenden Kosten und Aufwendungen genannt. Die Fragestellung beziehe sich erkennbar auf das voraussichtliche Finanzierungsvolumen, über das im Rahmen einer Kostenschätzung Auskunft hätte erteilt werden müssen. Die hierfür notwendigen Informationen lägen dem Beklagten vor. Die Kosten für den Erwerb der Grundstücke im Baugebiet „X“ müssten dem Beklagten bekannt sein. Für das Baugebiet „X“ gebe es konkrete Verhandlungen und Rahmenbedingungen. Auch die voraussichtlichen Entwicklungs- und Erschließungskosten seien im groben Rahmen bekannt. Der Beklagte dürfe bei seiner Antwort nicht auf weitläufige Drucksachen und Anlagen zu diesen Drucksachen verweisen. Zudem seien die konkreten Antworten zu den gestellten Fragen den Drucksachen und Anlagen, auf die verwiesen werde, nicht zu entnehmen. Nach der Beschlusslage, wonach die Stadt Baugrundstücke nicht mehr verkaufe, sondern ausschließlich Erbbauverträge abschließe, sei sie wohl verpflichtet, diese Grundstücke in den eigenen Bestand zu überführen; es entspreche der Auskunftspflicht des Beklagten, anhand der Summe der beabsichtigt im Bestand verbleibenden Grundstücksfläche die sich hieraus ergebenden geschätzten Aufwendungen und deren geplante Finanzierung zu benennen. Mit dem Hinweis zu Frage 5, dass die Kosten- und Finanzierungsrechnung Gegenstand von Gesprächen seien, sei die Frage nicht beantwortet. Mit Frage 6 hätten sie keine konkrete Zahl, sondern eine Vergleichsberechnung mit verschiedenen Variablen angefragt; das Gleiche gelte für Frage 7. Ihnen sei es um eine Information über das zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbare Minder-Steueraufkommen gegangen. Auch die Frage 8 habe der Beklagte nicht beantwortet. Wenn die zu erwartenden Steuereinnahmen Gegenstand der Kosten- und Finanzierungsrechnung seien, wären die Antworten zu den Fragen 6 und 7 zumindest teilweise vorsätzlich unterblieben. Die Frage 9 ziele erkennbar darauf ab, ob es über die angefragten Steuer-Minder-Einnahmen und Finanzierungskosten hinaus weitere finanzielle Auswirkungen gebe, die infolge des Nichtverkaufs von Baugrundstücken entstünden bzw. zu erwarten seien. Eine Antwort darauf habe der Beklagte nicht gegeben. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Antwort im Schreiben des Finanzbürgermeisters der Stadt vom 07.06.2021 auf die Anfragen der Kläger Nummern 1 bis 3 und 5 bis 9 vom 16.04.2021 nicht ihrem Auskunftsrecht aus § 24 Abs. 4 GemO genügt. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er trägt vor: Die Fragen 1 und 2 zielten hinsichtlich des Baugebiets „X“ nicht auf eine Information, die der Stadtverwaltung vorliege. Soweit die Kläger auf „konkrete Verhandlungen und Rahmenbedingungen“ verwiesen, bleibe unklar, welche Verhandlungen damit gemeint seien. Die Anfrage löse auch keine Ermittlungspflicht aus, er schulde insbesondere nicht die Erstellung einer vorläufigen Kostenschätzung. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Entwicklung und Erschließung des Baugebiets werde derzeit durch ein im Juni 2021 beauftragtes Unternehmen erarbeitet. Maßgeblich für die Kostenermittlung sei der Rahmenplan als informelles Planungsinstrument und Vorstufe zum Bebauungsplan. Erst auf dessen Grundlage könnten beispielsweise die Erschließungsanlagen geplant und ihre Maße annäherungsweise ermittelt werden, woraufhin eine belastbare Kostenschätzung möglich sei. Der Rahmenplan liege nunmehr im Entwurf vor, er solle im Oktober 2021 im Gemeinderat beraten und beschlossen werden. Hinsichtlich des Baugebiets „X“ dürfe er auf Drucksachen verweisen. Diese enthielten eine umfassende Aufschlüsselung der angefragten Daten; sie seien über das Ratsinformationssystem frei abrufbar und zudem in der Vergangenheit bereits beraten und beschlossen worden. Der Verweis sei im Übrigen auch deshalb zumutbar, weil jede Fraktion auf eigene, aus dem städtischen Haushalt finanzierte Fraktionsangestellte zurückgreifen könne. Die mit Frage 3 angefragten Informationen zur Höhe der Aufwendungen für die Überführung von Grundstücken in den städtischen Haushalt lägen nicht vor. Denn deren Umfang und Finanzierung setze ein individuelles Vergabekonzept für das jeweilige Baugebiet voraus. Das am 23.10.2018 beschlossene Veräußerungsverbot sei genereller Natur und bedürfe für einzelne Baugebiete einer Konkretisierung etwa durch ein individuelles Vergabekonzept, das vom Gemeinderat zu beschließen sei. Frage 5 betreffe keinen hinreichend konkreten Lebenssachverhalt, da die angefragten Informationen über eine mögliche Kreditbelastung der Stadt bislang nicht vorlägen. Für beide Baugebiete werde ein Vermarktungskonzept ausgearbeitet, auf dessen Grundlage eine finanzielle Kostenbelastung der Stadt berechnet werden könne. Auch die Fragen 6 und 7 seien ausreichend beantwortet worden. § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO umfasse nicht die Pflicht zur Beschaffung nicht vorhandener Unterlagen. Zudem begehrten die Kläger nicht die Auskunft einer konkreten Information, sondern die Aufstellung vager Berechnungsbeispiele mit verschiedenen Variablen. Mangels Kenntnis der für die Grundstücksbewertung notwendigen Bodenrichtwerte könne keine Auskunft über zukünftige Grundsteuereinnahmen gegeben werden. Etwaige Mindereinnahmen durch die Vergaben von Erbbaurechten wären Folge des noch nicht beschlossenen Vermarktungskonzeptes. Die Frage 9 sei zu unbestimmt und „ins Blaue hinein“ gefasst. Hinsichtlich des Baugebiets „X“ sei die Kosten- und Finanzierungsübersicht in Bearbeitung; erst mit der für den 30.11.2021 geplanten Beschlussfassung könnten die weiteren finanziellen Auswirkungen dargestellt werden. Für das Baugebiet „X“ seien die bekannten Angaben anhand der Kosten- und Finanzierungsübersicht mitgeteilt worden. Die Kläger ergänzen: Der Verweis auf Beschlussvorlagen werde ihrem Fragerecht nicht gerecht. Den Beklagten treffe die Pflicht, Ermittlungen anzustellen oder durch seine Verwaltung anstellen zu lassen, um ihre Anfrage sachgerecht zu beantworten. Dies folge auch aus § 13 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderats, wonach Anfragen gemäß § 24 GemO (außerhalb von Sitzungen) grundsätzlich innerhalb von vier Wochen, bei komplexeren bzw. dezernatsübergreifenden Anfragen innerhalb von sechs Wochen zu beantworten seien. Die gestellten Fragen bezögen sich jeweils auf konkrete Lebenssachverhalte und beträfen damit einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung. Vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage der Stadt wiege ihr Auskunftsinteresse im Bereich der Finanzplanung der Vorhaben „X“ und „X“ besonders schwer. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten der Stadt X (Gemeinderatsdrucksachen X, X und X) verwiesen.