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Beschluss

1 E 406/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. • Maßgeblich für die Zuordnung zum Verwaltungs- oder Zivilrecht ist die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der objektive rechtliche Charakter des geltend gemachten Anspruchs. • Eine von einer Behörde in der Form des Verwaltungsakts getroffene Regelung ist unabhängig davon öffentlich-rechtlich, ob die Behörde tatsächlich über eine entsprechende VA-Befugnis verfügte.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei Verwaltungsaktform einer belastenden Mitteilung • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. • Maßgeblich für die Zuordnung zum Verwaltungs- oder Zivilrecht ist die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der objektive rechtliche Charakter des geltend gemachten Anspruchs. • Eine von einer Behörde in der Form des Verwaltungsakts getroffene Regelung ist unabhängig davon öffentlich-rechtlich, ob die Behörde tatsächlich über eine entsprechende VA-Befugnis verfügte. Der Kläger wandte sich gegen eine von der Wehrbereichsverwaltung West erlassene Mitteilung über den Ausgang eines Auswahlverfahrens sowie gegen den hierauf folgenden Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010. Er begehrte die Aufhebung des Widerspruchsbescheides und der ihm zugrundeliegenden Negativmitteilung, weil er in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Sache verweist; der Kläger legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob es sich bei der Mitteilung und dem Widerspruchsbescheid um einen verwaltungsrechtlichen Verwaltungsakt handelt und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. • Zuständigkeit: Die Beschwerde war statthaft und zulässig; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtswegfrage nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. • Abgrenzung: Für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit kommt es auf die Natur der streitentscheidenden Normen und den objektiven rechtlichen Charakter des Anspruchs an. • Verwaltungsaktcharakter: Die streitige Mitteilung ist in der Gestalt des Verwaltungsakts ergangen (Widerspruchsbescheid mit Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung), sodass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. • Form vor Materie: Entscheidend ist, wie die Behörde tatsächlich gehandelt hat; auch wenn die Regelung materiell arbeitsrechtlich hätte erfolgen können, ist die Wahl der Verwaltungsaktform maßgeblich für die Zuordnung zum öffentlichen Recht. • Rechtsfolgen: Für Streitigkeiten über Verwaltungsakte ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, unabhängig davon, ob eine VA-Befugnis tatsächlich bestand; die Frage der Rechtmäßigkeit ist in der Sache zu prüfen. • Kosten und Zulassung: Über außergerichtliche Kosten wurde nichts angeordnet, Gerichtsgebühren fallen nicht an; die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde insoweit aufgehoben, als er im Verfahren 10 K 1407/10 ergangen ist. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, weil die streitentscheidenden Normen und die gewählte Handlungsform (Verwaltungsakt/Widerspruchsbescheid) öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Damit kann der Kläger seine Klage wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte und mit dem Ziel der Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts im Verwaltungsrechtsweg weiterverfolgen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht entschieden, da keine Gegenpartei vorhanden war, der Kosten auferlegt werden könnten.