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Beschluss

12 A 2347/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Eine bereits vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angenommene Begründung bleibt tragfähig, wenn das Vorbringen des Zulassungsantrags die Feststellungen nicht wirksam in Frage stellt. • Neue Tatsachen im Zulassungsverfahren müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; bloße Ankündigungen von Zeugen genügen nicht, wenn eidesstattliche Versicherungen oder andere glaubhafte Beweismittel fehlen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und ungenügender Substantiierung • Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Eine bereits vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angenommene Begründung bleibt tragfähig, wenn das Vorbringen des Zulassungsantrags die Feststellungen nicht wirksam in Frage stellt. • Neue Tatsachen im Zulassungsverfahren müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; bloße Ankündigungen von Zeugen genügen nicht, wenn eidesstattliche Versicherungen oder andere glaubhafte Beweismittel fehlen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihr Vertrauen auf Leistungen nach dem SGB X versagt wurde. Streitgegenstand waren teilweise zurückgenommene Bewilligungsbescheide, die Bausparverträge und Guthaben betrafen sowie die Frage, ob die Klägerin bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Klägerin habe die Unkenntnis über einen zu ihren Gunsten angelegten Bausparvertrag grob fahrlässig verschuldet, weil sie Anträge unterschrieb, ohne den Inhalt zu prüfen. Die Klägerin behauptete im Zulassungsverfahren unter anderem erstmals, ein Festgeldguthaben stünde tatsächlich ihrer Schwester zu, und bot Zeugen an. Das Gericht prüfte ausschließlich, ob wegen ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit die Zulassung zu erteilen sei. Die Kammer hielt das Vorbringen für nicht ausreichend substantiell und glaubhaft gemacht. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt. • Das Verwaltungsgericht hatte eine Mehrfachbegründung: Neben fehlendem Vertrauensschutz wegen wissentlich falscher oder grob fahrlässiger Angaben stützte es die Entscheidung auf die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin über den Bausparvertrag, weil sie Anträge unterschrieb ohne deren Inhalt zu prüfen. • Die Klägerin bestätigte im Zulassungsverfahren ihr Desinteresse an Vermögensdingen, womit die erstinstanzliche Feststellung zur mangelnden Sorgfalt nicht in Frage gestellt wurde. • Formulare und erläuternde Hinweise (u. a. Überschrift ‚für Bausparbeiträge‘ und auf der Rückseite abrufbare Erläuterungen) hätten die Klägerin zur Aufklärung veranlassen müssen; bloße Angaben Dritter (z. B. der Mutter) sind ohne eigene Prüfung unerheblich. • Neuer Vortrag zum Festgeldkonto genügt nicht den Anforderungen: Es fehlt an Substantiierung und glaubhafter Machung (keine eidesstattlichen Versicherungen der angebotenen Zeugen), insbesondere da der Vortrag in der ersten Instanz ohne schlüssige Erklärung unterblieben ist. • Selbst bei Berücksichtigung des neuen Vortrags würde der auf den Leistungszeitraum bezogene Rückforderungsanspruch in voller Höhe entfallen können; das Urteil beruht daher auf einer weiteren tragenden Begründung (Mehrfachbegründung), sodass die Zulassung ausscheidet. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen hat und dass die erstinstanzliche Entscheidung auch auf einer selbständigen, nicht gerügten Begründung beruht, weshalb die Zulassung nicht in Betracht kommt. Der neue Tatsachenvortrag zum Festgeldkonto wurde als unzureichend substantiiert und nicht glaubhaft gemacht bewertet, sodass er das Zulassungsbild nicht ändert. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig.