Beschluss
19 E 142/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, dass sie die Prozesskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann.
• Ein Bausparguthaben ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen, auch wenn es für den Erwerb eines späteren Hausgrundstücks bestimmt ist.
• Nur wenn nachweisbar ein Vermögen unmittelbar der baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines privilegierten Hausgrundstücks dient, bleibt es unberücksichtigt; sonstige Vermögenswerte sind grundsätzlich einzusetzen.
Entscheidungsgründe
Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, dass sie die Prozesskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann. • Ein Bausparguthaben ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen, auch wenn es für den Erwerb eines späteren Hausgrundstücks bestimmt ist. • Nur wenn nachweisbar ein Vermögen unmittelbar der baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines privilegierten Hausgrundstücks dient, bleibt es unberücksichtigt; sonstige Vermögenswerte sind grundsätzlich einzusetzen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und legte eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Sie gab an, über vermögenswirksame Leistungen von monatlich 40 Euro auf ein Bausparkonto zu verfügen, machte aber keine Angaben zum angesparten Guthaben. Die Vorinstanz lehnte Prozesskostenhilfe ab; die Klägerin erhob Beschwerde. Streitgegenstand war, ob die Klägerin wegen des Bausparguthabens als vermögend im Sinne der einschlägigen Vorschriften anzusehen und daher zur Tragung der Prozesskosten in der Lage ist. Ferner war streitig, ob das Bausparguthaben wegen Bestimmung zum Erwerb eines Hausgrundstücks privilegiert und damit nicht einzusetzendes Vermögen sei. Im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren ging es zudem um die Frage der nächstgelegenen Schule im Schülerfahrkostenrecht für den Sohn der Klägerin. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Prozesskosten nicht aus ihrem Vermögen im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 ZPO aufbringen kann. • Die Klägerin räumt ein, vermögenswirksame Leistungen von 40 Euro monatlich auf ein Bausparkonto einzuzahlen, machte jedoch keine Angaben zum bestehenden Guthaben, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angesparte Vermögen zur Deckung der Prozesskosten ausreicht. • Ein Bausparguthaben ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen; seine Zweckbindung für den Erwerb eines Hausgrundstücks rechtfertigt ohne weiteren Nachweis keine Privilegierung. • Die Privilegierung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt nur das bereits vorhandene privilegierte Eigenheim, nicht sonstiges Vermögen; nur wenn sonstiges Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines solchen Hausgrundstücks bestimmt ist, bleibt es unberücksichtigt (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als Auslegungshilfe). • Für die Klägerin sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Unzumutbarkeit der Verwertung des Bausparguthabens oder dessen Schutz rechtfertigen würden; darauf basiert die Entscheidung der Vorinstanz. • Demgegenüber rechtfertigt der Vortrag zur Schulaufnahme des Sohnes nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache; die maßgeblichen aufnahmebezogenen Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sprechen gegen die behauptete Unzulässigkeit der Aufnahme am streitigen Berufskolleg. • Der Senat weist darauf hin, dass ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe mit vollständigen Angaben möglich ist; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war zu Recht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Kosten nicht aus ihrem Vermögen im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 ZPO tragen kann, zumal Bausparguthaben grundsätzlich einzusetzendes Vermögen sind. Eine Privilegierung des Bausparguthabens kommt nur in Betracht, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines privilegierten Hausgrundstücks bestimmt ist; solche Nachweise fehlen hier. Damit besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; die Klägerin kann jedoch bei Vorlage vollständiger Angaben einen neuen Antrag stellen.