Beschluss
15 A 3225/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO; § 269 Abs.3 ZPO).
• Nicht jedem Hochschulmitglied steht ein unmittelbar einklagbares subjektives Recht auf Herstellung oder Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit des Senats zu; die einschlägigen Normen sind als objektiv-rechtliche Verfahrensvorschriften zu verstehen (§ 12 Abs.2 HG; § 20 Abs.1 GO-Senat).
• Die Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit kann unmittelbar von Senatsmitgliedern und im Rahmen von Organstreitverfahren geltend gemacht werden; einfache Hochschulmitglieder können nur in konkreten Folgefällen (z.B. Anfechtung eines aus einem nichtöffentlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsakts) Rechtsschutz suchen.
• Die Bestätigung einer Vorschlagsliste für Mitglieder des Hochschulrats ist in ihrem Kern als ein dem körperschaftlichen Verfassungsleben zuzuordnender, grundsätzlich öffentlich durchzuführender Bestätigungs- oder Wahlakt zu betrachten; ein Ausschluss der Öffentlichkeit hierfür war im konkreten Fall nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Klagebefugnis einfacher Hochschulmitglieder für Sitzungsöffentlichkeit des Senats • Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO; § 269 Abs.3 ZPO). • Nicht jedem Hochschulmitglied steht ein unmittelbar einklagbares subjektives Recht auf Herstellung oder Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit des Senats zu; die einschlägigen Normen sind als objektiv-rechtliche Verfahrensvorschriften zu verstehen (§ 12 Abs.2 HG; § 20 Abs.1 GO-Senat). • Die Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit kann unmittelbar von Senatsmitgliedern und im Rahmen von Organstreitverfahren geltend gemacht werden; einfache Hochschulmitglieder können nur in konkreten Folgefällen (z.B. Anfechtung eines aus einem nichtöffentlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsakts) Rechtsschutz suchen. • Die Bestätigung einer Vorschlagsliste für Mitglieder des Hochschulrats ist in ihrem Kern als ein dem körperschaftlichen Verfassungsleben zuzuordnender, grundsätzlich öffentlich durchzuführender Bestätigungs- oder Wahlakt zu betrachten; ein Ausschluss der Öffentlichkeit hierfür war im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Die Kläger rügten, dass der Senat einer Universität am 6. Februar 2008 die Bestätigung einer Vorschlagsliste für Mitglieder des Hochschulrats in nichtöffentlicher Sitzung vorgenommen habe. Sie verlangten gerichtliche Klärung, ob dadurch ihr Recht auf Sitzungsöffentlichkeit verletzt worden sei. Das Verfahren wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen behandelt; die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Es ging insbesondere um die Frage, ob aus § 12 Abs.2 HG in Verbindung mit § 20 Abs.1 der Senatsgeschäftsordnung ein unmittelbar einklagbares subjektives Recht der einfachen Hochschulmitglieder auf öffentliche Sitzungen folgt und ob die streitige Bestätigungsentscheidung öffentlich hätte stattfinden müssen. • Verfahrenseinstellung: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 125 Abs.1 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 VwGO; § 269 Abs.3 ZPO). Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 161 Abs.2 VwGO). • Keine Klagebefugnis der einfachen Hochschulmitglieder: § 12 Abs.2 HG bestimmt die Öffentlichkeit der Sitzungen als objektive Verfahrensvorschrift; § 20 Abs.1 GO-Senat konkretisiert den Zugang für Mitglieder, Angehörige und Presse nach verfügbaren Plätzen. Aus Wortlaut und Systematik ergibt sich kein subjektives Recht des einzelnen nicht dem Senat angehörenden Hochschulmitglieds, unmittelbar die Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit zu verlangen. • Organrecht der Senatsmitglieder: Nach § 20 Abs.2 GO-Senat kann ein Senatsmitglied den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen; damit stehen Senatsmitgliedern subjektive Organrechte im Zusammenhang mit der Sitzungsöffentlichkeit zu und diese können im Organstreit gerichtlich geltend gemacht werden. • Rechtmäßigkeit der Behandlung des Tagesordnungspunkts: Die Bestätigung der Vorschlagsliste für den Hochschulrat ist im Kern ein Akt des körperschaftlichen Verfassungslebens mit wahlähnlichem Charakter und grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Für den konkreten Tagesordnungspunkt lag kein gesetzlicher oder geschäftsordnungsrechtlicher Ausschluss der Öffentlichkeit vor; dessen Nichtöffentlichkeit war damit unzulässig. • Abgrenzung zu Personalangelegenheiten: Wahlen bzw. Bestätigungsentscheidungen sind von Personalangelegenheiten zu unterscheiden; erstere dienen dem demokratischen Besetzungsakt und rechtfertigen im Regelfall keine Nichtöffentlichkeit, während bei Personalangelegenheiten schutzwürdige persönliche Daten im Vordergrund stehen können. Das Verfahren wurde eingestellt; das angegriffene Urteil ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge wurden den Klägern auferlegt, da ihre Klage unzulässig gewesen wäre, weil einfache Hochschulmitglieder kein unmittelbar einklagbares Recht auf Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit des Senats besitzen. Zugleich stellte das Gericht fest, dass die Behandlung der Bestätigung der Vorschlagsliste für die Mitglieder des Hochschulrats in nichtöffentlicher Sitzung unzulässig war, weil diese Bestätigungsentscheidung dem körperschaftlichen Verfassungsleben zuzurechnen und grundsätzlich öffentlich durchzuführen ist. Damit besteht für vergleichbare Fälle die Klarstellung, dass Senatsmitglieder eigene Organrechte zur Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit haben und einfache Hochschulmitglieder nur subsidiär über konkrete Rechtsfolgen eines nichtöffentlichen Verfahrens Rechtsschutz suchen können. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.