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Beschluss

2 L 379/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2020:0520.2L379.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, 3 „Ich, L1. I. , wohnhaft J. P. in I1. als Vertreter des Vereins „E1. T. “ begehre die Absetzung des Tagesordnungspunktes A.6 Bebauungsplan Nr. 7.68 von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt I1. am Dienstag, den 26.05.2020 um 17:00 Uhr“, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist bereits unzulässig. Ungeachtet aller weiteren Bedenken – insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller den Antrag ausdrücklich als Vertreter eines nicht eingetragenen Vereins erhobenen hat – fehlt es dem Antragsteller an der auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Dies gilt unabhängig davon, ob mit Blick auf das Antragsbegehren in der Hauptsache von einem Leistungsantrag oder einem Feststellungsantrag auszugehen wäre. Der Antragsteller kann offensichtlich nicht geltend machen, einen Anspruch auf die von ihm begehrte Absetzung des Tagesordnungspunkts A.6 von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt I1. am 26.05.2020 zu haben bzw. durch die Aufnahme des Tagesordnungspunkts A.6 und eine etwaige Beschlussfassung darüber in eigenen Rechten verletzt zu sein. 6 Die Aufstellung der Tagesordnung der Ratssitzungen erfolgt gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW – GO NRW – durch den Bürgermeister. Gem. § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Hansestadt I1. – GeschO Rat – gilt dies für Ausschusssitzungen mit der Maßgabe, dass die Tagesordnung durch den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister festgelegt wird. Die Tagesordnung wird demzufolge entsprechend der Geschäftslage in eigener Verantwortung des Bürgermeisters bzw. Ausschussvorsitzenden festgelegt. In der Aufstellung der Tagesordnung ist der Bürgermeister hinsichtlich der Auswahl der zu beratenden Gegenstände grundsätzlich frei. Einschränkungen unterliegt er dabei lediglich durch Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung durch den Rat selbst, durch dringliche Angelegenheiten (§ 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW), Vorschläge qualifizierter Ratsminderheiten (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) sowie Angelegenheiten eines Einwohnerantrages (§ 25 GO NRW). 7 Vgl. Wagner, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 48 S. 681; Zum Organrecht des Bürgermeisters als Vorsitzendem des Rates, die Tagesordnung festzulegen siehe Rohde in: BeckOK Kommunalrecht NRW/ Dietlein/Heusch , GO, § 48 Rn. 5. 8 Ein Anspruch eines einzelnen Gemeindemitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung und/oder auf Absetzung eines bereits in die Tagesordnung aufgenommenen Tagesordnungspunkts besteht nicht. Ein solcher Anspruch ist weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch dem soeben dargestellten Regelungszusammenhang zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen ergäbe sich hieraus lediglich ein Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung, nicht jedoch auf Absetzung eines Tagesordnungspunkts, vgl. § 25 Abs. 1 GO NRW. 9 Eine Antragsbefugnis des Antragstellers folgt auch nicht aus dem von ihm in Bezug genommenen Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, die bei der streitgegenständlichen Ausschusssitzung seiner Ansicht nach aufgrund der Corona-Krise nicht „ausreichend“ gewährleistet sei. Denn in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass Gemeindebürgern, die nicht Mitglied des Rats sind, ein unmittelbar wehrfähiges Recht auf Wahrung und ggf. Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit nicht zusteht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2010 – 15 A 3225/08 –, juris, Rn. 3, 7-10, unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Rohde in: BeckOK Kommunalrecht NRW/ Dietlein/Heusch , GO, § 48 Rn. 36. 11 Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. 12 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die obigen Ausführungen, wonach dem Antragsteller weder ein subjektives Recht auf Absetzung eines Tagesordnungspunkts noch auf Herstellung bzw. Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit zusteht. 13 Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass die Befassung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt I1. mit dem und eine etwaige Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt A.6 Bebauungsplan Nr. 7.68 "T1. Straße/J. P. " am 26.05.2020 den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit verletzen würde. 14 Die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich, vgl. § 48 Abs. 2 GO NRW. Der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit bedeutet, dass jedermann im Sinne einer Saalöffentlichkeit grundsätzlich das Recht hat, ohne Ansehen seiner Person als Zuhörer an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Dieser Grundsatz folgt aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes und ist grundlegend für die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung. Denn das Demokratieprinzip beinhaltet ganz wesentlich die Kontrolle der Gewählten durch die Wähler und die Öffentlichkeit, zu der auch die Medien gehören. Zur Gewährleistung der Sitzungsöffentlichkeit ist der Ort der Ratssitzung so zu wählen, dass möglichst viele Gemeindeeinwohner ihn erreichen können. Die Räumlichkeiten sind so zu wählen, dass ein ungehinderter Zugang gewährleistet ist und ausreichend Platz für die Zuhörer zur Verfügung steht. Zuhörer sind zur Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit nur zuzulassen, soweit Plätze vorhanden sind. Als Zuhörer ist grundsätzlich jedermann zugelassen, soweit es der für die Öffentlichkeit bestimmte Raum zulässt. Verstöße gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit führen zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. 15 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juli 2018 – 15 K 5404/15 –, juris Rn. 56 m. w. N.; Rohde in: BeckOK Kommunalrecht NRW/ Dietlein/Heusch , GO, § 48 Rn. 20, 21; zur Wahl des Sitzungsortes siehe OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1989 – 15 A 713/87 – DVBl. 1990, 160-161. 16 Eine bestimmte Mindestanzahl an Zuschauerplätzen, die zur Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit erforderlich wären, lässt sich diesen Grundsätzen nicht entnehmen. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Sitzungsöffentlichkeit mit Blick auf den Zugang zur Sitzung und die Anzahl der Zuschauerplätze noch gewahrt ist, auf die Umstände des Einzelfalls und die örtlichen Verhältnisse an. Eine Pflicht zur Erweiterung der üblichen Zuschauerkapazität, insbesondere durch Wahl eines größeren Raumes, besteht unter dem Gesichtspunkt der Sitzungsöffentlichkeit nicht. 17 Vgl. Rohde in: BeckOK Kommunalrecht NRW/ Dietlein/Heusch , GO, § 48 Rn. 23 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 03.11.2009 – 15 A 2318/07 – , juris. 18 Gemessen an diesen Maßstäben ist die geplante Durchführung der streitbefangenen Ausschusssitzung nicht zu beanstanden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin und ausweislich der im Ratsinformationssystem veröffentlichten Tagesordnung wird die Ausschusssitzung am 26.05.2020 öffentlich sein, wobei als Zuhörer grundsätzlich jedermann zugelassen ist, sofern es die Platzverhältnisse ermöglichen. Die Ausschusssitzung wird – wie sonst auch – im großen Sitzungssaal des Rathauses stattfinden, der üblicherweise Platz für ca. 50 Zuschauer bietet. Aufgrund der Pandemie-bedingt geltenden Abstands- und Hygiene-Regeln, vgl. § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung, kann allerdings derzeit nur jeder dritte Sitzplatz belegt werden, sodass sich die Zuschauerkapazität auf insgesamt 17 Plätze reduziert. Dabei hat die Antragsgegnerin zur Ermöglichung einer möglichst großen Zuschauerzahl bereits Vorsorge getroffen, dass bei geöffneten Türen verhandelt wird, sodass auch die Zuhörer, die sich auf im Flurbereich vor dem Sitzungssaal aufgestellten Sitzplätzen befinden, die Sitzung verfolgen können. Zudem wird eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Sitzung dadurch erreicht, dass einzelne Frage- bzw. Antragsteller kurzfristig im Sitzungssaal anwesend sein können. Ferner wird die Sitzung nach Mitteilung der Antragsgegnerin per Livestream im Internet übertragen. 19 Insofern hat die Antragsgegnerin alle nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen und möglichen Vorkehrungen getroffen, um eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausschusssitzung zu ermöglichen und die Beratung und Entscheidungsfindung transparent zu machen. Mehr ist ihr in der derzeitigen Pandemielage zur Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit nicht abzuverlangen. Insbesondere kommt auch die vom Antragsteller begehrte Vertagung des streitbefangenen Tagesordnungspunkts auf einen (unbestimmten) Zeitpunkt nach dem Ende der Corona-Pandemie offensichtlich nicht in Betracht. Zu Recht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass anderenfalls ein gänzlicher Stillstand des politischen Lebens und der demokratischen Entscheidungsfindung drohte. 20 Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass einzelne Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses im Vorfeld der streitbefangenen Ausschusssitzung eine positive Entscheidung zum Tagesordnungspunkt A.6 Bebauungsplan Nr. 7.68 in Aussicht gestellt haben mögen, kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Eine derartige Äußerung kann angesichts des Umstands, dass die Beratung und Entscheidung über den Bebauungsplan 7.68 erst in der Ausschusssitzung vom 26.05.2020 stattfinden wird, lediglich als politische Meinungsäußerung bzw. Absichtserklärung gewertet werden und begründet für sich genommen nicht die Besorgnis, eine eigenverantwortliche Beratung und Entscheidung der einzelnen Ausschussmitglieder sei nicht zu erwarten. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dabei sieht die Kammer von der in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich vorgesehenen Halbierung des Streitwerts ab, da die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.