Beschluss
13 A 653/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antragsteller die in § 124a VwGO normierten Darlegungspflichten nicht erfüllt.
• Für die Erteilung einer rettungsdienstlichen Genehmigung ist nach § 19 RettG NRW die Zuverlässigkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung erforderlich; wiederholte Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften begründen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit.
• Verwaltungsgerichte dürfen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit auch behördliche Erkenntnisse und beschlagnahmte Unterlagen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, sofern keine Verwertungsverbote greifen.
• Die Unschuldsvermutung des Strafrechts greift im Verwaltungsverfahren nicht; für die Bewertung der Zuverlässigkeit sind rettungsdienstliche, nicht strafrechtliche Maßstäbe maßgeblich.
• Rüge eines Gehörs- oder Aufklärungsmangels erfordert substantiierten Vortrag, was konkret noch vorgetragen oder aufgeklärt worden wäre und inwiefern dies das Urteil beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung mangels Darlegungserfordernis; Unzuverlässigkeit als Versagungsgrund • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antragsteller die in § 124a VwGO normierten Darlegungspflichten nicht erfüllt. • Für die Erteilung einer rettungsdienstlichen Genehmigung ist nach § 19 RettG NRW die Zuverlässigkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung erforderlich; wiederholte Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften begründen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit. • Verwaltungsgerichte dürfen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit auch behördliche Erkenntnisse und beschlagnahmte Unterlagen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, sofern keine Verwertungsverbote greifen. • Die Unschuldsvermutung des Strafrechts greift im Verwaltungsverfahren nicht; für die Bewertung der Zuverlässigkeit sind rettungsdienstliche, nicht strafrechtliche Maßstäbe maßgeblich. • Rüge eines Gehörs- oder Aufklärungsmangels erfordert substantiierten Vortrag, was konkret noch vorgetragen oder aufgeklärt worden wäre und inwiefern dies das Urteil beeinflusst hätte. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers sah, gestützt auf zahlreiche Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften in 2006/2007 und auf vom Oberbürgermeister vorgelegte Geschäftsunterlagen einschließlich beschlagnahmter Einsatzprotokolle. Der Kläger hielt die Entscheidung für fehlerhaft und rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verwertung beschlagnahmter Unterlagen. Im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht stellte der Kläger Darlegungs- und Beweisvorbringen zu seinen Einwendungen vor, woraufhin das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 124 VwGO für die Zulassung der Berufung vorlagen. • Antragsmängel: Der Zulassungsantrag des Klägers genügte den strengen Darlegungspflichten des § 124a VwGO nicht; er hat nicht substantiiert und konkret dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Entscheidung ernstliche Zweifel begründet. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 19 RettG NRW ist zur Genehmigung die Zuverlässigkeit des Unternehmens und der geschäftsführenden Person erforderlich; Unzuverlässigkeit kann sich aus feststehenden Tatsachen oder aus mit hinreichender Sicherheit belegten Tatsachen ergeben; maßgeblich sind rettungsdienstliche und nicht strafrechtliche Kriterien. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat die Vielzahl und das Zusammenwirken der Verstöße sowie die Tendenz des Klägers zur Bagatellisierung und Verschleierung als hinreichend belegt angesehen; der Kläger hat diese Feststellungen nicht schlüssig erschüttert. • Verwertung von Unterlagen: Die Gerichte dürfen behördliche Ermittlungen und beschlagnahmte Unterlagen im Rahmen des Urkundenbeweises verwerten, soweit keine Verwertungsverbote bestehen; hier lagen rechtmäßige Beschlagnahmen vor, sodass die Unterlagen verwertet werden durften. • Unschuldsvermutung: Eine auf das Strafrecht bezogene Unschuldsvermutung greift im Verwaltungsverfahren nicht; die bloße Erhebung von Ordnungswidrigkeitsvorwürfen verhindert daher nicht deren Verwertung für die Zuverlässigkeitsprüfung. • Gehörs- und Aufklärungsrügen: Die Rügen des Klägers wegen angeblich nicht gewährten Schriftsatznachlasses und unterlassener Beweisaufnahme sind unbegründet, weil er nicht konkret darlegte, was er zusätzlich vorgetragen hätte und warum dies entscheidungserheblich wäre; formlose Ankündigungen von Beweisanträgen reichten nicht aus. • Besondere Schwierigkeiten: Die bloße Masse vorgelegter Unterlagen begründet keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; der entscheidungserhebliche Kern war überschaubar und mit früheren Entscheidungen vergleichbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen und dass das Verwaltungsgericht die hierfür dargelegten Tatsachen — gestützt auf Geschäftsunterlagen und beschlagnahmte Einsatz- und Desinfektionsprotokolle — zu Recht verwertet und bewertet hat. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel und die behaupteten Aufklärungsdefizite wurden als nicht substantiiert nachgewiesen angesehen; der Kläger zeigte nicht auf, welche konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen durch weitere Beweiserhebung anders hätten dargestellt werden können. Mangels Erfüllung der Darlegungspflichten nach § 124a VwGO lagen keine Zulassungsgründe vor, sodass die Berufung nicht zuzulassen war; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde festgesetzt.