Beschluss
12 A 324/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet.
• Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Erstbescheids ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Betroffene den Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität nicht freiwillig entgegengenommen oder genutzt hat.
• Die Entgegennahme oder Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität ist dem Betroffenen dann zuzurechnen, wenn sie vom Willen des Passinhabers getragen ist oder er eine zumutbare Möglichkeit zur Verhinderung nicht genutzt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Erstbescheids ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Betroffene den Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität nicht freiwillig entgegengenommen oder genutzt hat. • Die Entgegennahme oder Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität ist dem Betroffenen dann zuzurechnen, wenn sie vom Willen des Passinhabers getragen ist oder er eine zumutbare Möglichkeit zur Verhinderung nicht genutzt hat. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Anspruch auf Wiederaufgreifen abgelehnt wurde. Streitgegenstand ist die Frage, ob der unanfechtbare Erstbescheid, der die mangelnde Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zugrunde legt, offensichtlich rechtswidrig ist. Der Kläger rügt, er habe den Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität in seinem früheren Inlandspass nicht freiwillig akzeptiert und sei erst bei Aushändigung des Passes darauf aufmerksam geworden. Das Verwaltungsgericht nahm an, der Kläger habe den Pass jedenfalls subjektiv genutzt und keine erkennbare Bemühung gezeigt, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu erlangen. Das OVG prüft, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an dieser Annahme begründet. Zudem wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Entgegennahme und Nutzung eines Passes dem Willen des Inhabers zuzurechnen ist. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; das Vorbringen erschüttert nicht die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, ob die Entgegennahme oder Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität dem Willen des Passinhabers zuzurechnen ist oder er eine zumutbare Möglichkeit zur Änderung des Eintrags nicht genutzt hat. • Liegt die Entgegennahme und Nutzung in dessen Willen oder unterließ er eine zumutbare Gegenwehr, so stellt dies eine dem Betroffenen zurechenbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum dar. • Kann der Passinhaber den Pass nur gegen seinen Willen erhalten und nutzen, ist dem Verhalten keine zurechenbare Hinwendung zuzuordnen. • Das nachgereichte Vortragsschema des Klägers wird teilweise wegen Fristversäumnis (§124a Abs.4 Satz4 VwGO) nicht berücksichtigt; außerdem fehlt substantiierter Vortrag, dass der Kläger seit Mitte 1992 die Liberalisierung des Passwesens genutzt hätte, um den Nationalitätseintrag zu ändern. • Folge: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den ersten Inlandspass bis zum Passumtausch 1995 zumindest faktisch freiwillig genutzt, wird nicht erschüttert. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§154 Abs.2 VwGO; §§47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids zeigt. Insbesondere liegt kein hinreichender Nachweis vor, dass die Entgegennahme und Nutzung des Passes nicht dem Willen des Klägers entsprochen habe oder eine zumutbare Möglichkeit zur Änderung des Nationalitätseintrags genutzt worden sei.