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Urteil

12 A 1878/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.12A1878.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erstrebt die Ausstellung eines eigenen Aufnahmebescheides. 3 Er wurde am 1980 in Q. , Russische Förderation, geboren und reiste mit seiner Mutter O. C. und seiner Schwester P. C. im März 1999 in das Bundesgebiet ein. In den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 23. September 1998, der die Einschränkung enthält, dass damit keine endgültige Feststellung über die Eigenschaft als Spätaussiedler getroffen werde, war er als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG aufgenommen. Unter dem 7. April 1999 wurde dem Kläger ein Registrierschein als Abkömmling eines Spätaussiedlers erteilt. 4 Die Anträge der Mutter und der Schwester des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung wurden vom Landkreis U. -P1. mit Bescheiden vom 27. November 2000 und 7. Dezember 2001 abgelehnt. Ihre Widersprüche wurden vom Regierungspräsidium M. zurückgewiesen. Die Mutter und Schwester des Klägers erhoben beim Verwaltungsgericht M. Klage. 5 Das Verfahren der Mutter des Klägers O. C. erledigte sich bezüglich des Verpflichtungsausspruchs wegen ihres Fortzugs aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des damaligen Beklagten. Mit Urteil vom 14. April 2005 – 5 K 1379/01 – wies das Verwaltungsgericht M. die Klage hinsichtlich der streitig gebliebenen Anfechtung der die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ablehnenden Bescheide ab. Für das Gericht war ausweislich der Entscheidungsgründe maßgeblich, dass die Mutter des Klägers bei der Ausstellung ihres Inlandspasses im Jahr 1969 ein sogenanntes Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität abgegeben hatte. Die Mutter des Klägers verstarb am 2006. Der Sächsische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16. September 2008 – 4 B 521/05 – den Antrag des Klägers und seiner Schwester, die das Verfahren als Rechtsnachfolger fortführten, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14. April 2005 ab. Die vom Kläger und seiner Schwester eingelegte Anhörungsrüge blieb erfolglos. 6 Mit Urteil ebenfalls vom 14. April 2005 – 5 K 1595/03 – wies das Verwaltungsgericht M. auch die Klage der Schwester des Klägers hinsichtlich der Anfechtung der die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ablehnenden Bescheide ab, weil sie nicht von deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Sächsischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren später jedoch übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte, weil seine Behördenzuständigkeit bei Erlass des Ausgangsbescheids fraglich geworden war. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 4 B 221/07 – stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. 7 Mit Schriftsatz seines Anwalts vom 21. März 2007 beantragte auch der Kläger die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 lehnte das Regierungspräsidium L. den Antrag ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht T. eingelegte Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2009 – 3 K 74/08 – maßgeblich mit der Begründung abgewiesen, durch den Beschluss des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2008 – 4 B 521/05 – stehe auch im Verhältnis zum Kläger rechtskräftig fest, dass seine Mutter und damit er als Abkömmling keine deutschen Volkszugehörigen seien. Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 – 13 S 124/10 – hat der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 – 13 S 273/10 – hat der VGH Baden-Württemberg auch die gegen den Nichtzulassungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen. 8 Zwischenzeitlich hatte der Kläger unter dem 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht gestellt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dem Kläger fehle es entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an einem Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet und Härtegründe nach § 27 Abs. 2 BVFG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers, den er mit der Unzumutbarkeit begründet hat, ihm sei nach dem Tode seiner Mutter als eine schon als Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereiste und hier auf der Grundlage eines Dauerbleiberechts bereits voll integrierte Person seinen Wohnsitz wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückzuverlegen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2009 unter Bestätigung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Schon das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Erteilung eines Aufnahmebescheides sei angesichts der bereits im Wege der Aufnahme erfolgten Übersiedlung zweifelhaft. 9 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage machte der Kläger erneut geltend, es wäre für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG und unzumutbar, wenn er allein zur Stellung eines Aufnahmeantrags vorübergehend wieder in sein Herkunftsgebiet zurückkehren müsste, denn seine Mutter sei inzwischen verstorben, er habe in Deutschland Arbeit gefunden, sei vollständig integriert und werde hier von seiner Schwester unterstützt. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, die Behauptung des Klägers über seine aktuelle Lebenssituation vermöge eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG mit der Folge, dass vom Erfordernis des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet hätte abgesehen werden können, nicht zu begründen. 16 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 hat der Senat in Unkenntnis des Beschlus-ses des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2008 – 4 B 521/05 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen, weil es im Lichte des Art. 11 GG wahrscheinlich eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellen würde, wenn von einem Deutschen ohne Deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG – ein solcher könnte der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), als der im Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung, als Abkömmling einer Spätaussiedlerin, der ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei und die ihr Verfahren auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht habe zu Ende führen können, sein – verlangt werde, wieder aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. 17 Zur Begründung seiner Berufung macht sich der Kläger die Argumentation des Berufungszulassungsbeschlusses zu eigen. Das Verwaltungsgericht M. habe erstinstanzlich auch zu Unrecht von seiner Mutter ein "durchgehendes" Bekenntnis zum Deutschen Volkstum verlangt, weil sie nämlich noch vor der entsprechenden Änderung des BVFG zum 30. August 2001 bereits im Jahre 1999 in das Bundesgebiet eingereist sei. Dass er in seiner Person die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides – Befähigung zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung und Bekenntnis zum Deutschen Volkstum – erfülle, könne er notfalls durch Zeugenaussage nachweisen. 18 Eine ihm gegenüber wirksame rechtskräftige Feststellung, dass seine Mutter keine Deutsche Volkszugehörige gewesen sei, sieht der Kläger demgegenüber weder im Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 14. April 2005 noch in anderen Entscheidungen gegeben. Das Begehren seiner Mutter um Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei abgewiesen worden, weil nach ihrem Tode die Erteilung einer solchen Bescheinigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr hätte beantragt werden können. In dem von seiner Schwester und ihm fortgeführten Verfahren vor dem OVG Sachsen sei es demgegenüber hingegen nicht zu einer Entscheidung darüber gekommen, ob die Mutter Spätaussiedlerin gewesen sei. Solches gehe aus dem Nichtzulassungsbeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2008 nicht hervor. Da der Rechtsstreit in der Vorinstanz Verwaltungsgericht M. nach dem Umzug der Mutter bezüglich des Verpflichtungsantrags auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, fehle es vielmehr an einer diesbezüglichen Entscheidung und könne die weiter geführte Anfechtungsklage nicht zu einer endgültigen negativen Feststellung von Spätaussiedlereigenschaften geführt haben. Insoweit sei es nur noch darum gegangen, ob der gegen seine Mutter ergangene Bescheid wegen fehlender Zuständigkeit der damaligen Behörde rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertriebenenstatus, die eine Übertragbarkeit oder Vererblichkeit ausschließe, eine auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage nach dem Tode des Bewerbers auch gar nicht mehr vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden, so dass die Vertriebeneneigenschaft der Mutter wegen Unter-gangs ihres Status mit ihrem Tod nicht mehr von seiner Schwester und ihm als Erben hätte geltend gemacht werden können. Die Bedeutung der Erteilung eines Vertriebenenausweises erschöpfe sich in der Feststellung des höchstpersönlichen Vertriebenenstatus, ohne dass damit ausweislich von § 15 BVFG auch konstitutiv die Bindung der sog. Betreuungsbehörden an die Erteilung des Ausweises herbeigeführt werde, die sich vielmehr als bloße gesetzliche Folge darstelle. Personen, die Rechte aus dem Spätaussiedlerstatus eines Verstorbenen ableiten wollten, seien deshalb darauf angewiesen, dass der entsprechende Status in ihrem eigenen Vertriebenenverfahren inzident geprüft werde. Die behördlichen Bescheide entfalteten nach der Erledigung des Verpflichtungsantrags in Folge des Todes der Mutter keinerlei Bindungswirkungen gegenüber dem Kläger. Auch die gerichtliche Feststellung, dass die Behörde ursprünglich zuständig gewesen sei, weswegen die Bescheide nicht hätten aufgehoben werden müssen, beziehe sich nicht auf die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft. 19 Im Übrigen nähmen die Gründe des sich nur noch zur Anfechtung des Bescheides des Landkreises U. -P1. vom 27. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten M. vom 18. Juli 2001 verhaltenden Urteils des Verwaltungsgerichts M. vom 14. April 2005 nicht an dessen Bindungswirkung teil und wirkten insbesondere nicht gegenüber dem Kläger. Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 – etwas anderes ergeben könnte, sei diese Entscheidung nicht einschlägig, weil es im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. weder um die Auslegung eines Bescheides noch um das Verhältnis zwischen ihm – dem Kläger des vorliegenden Verfahrens – und der Behörde gegangen sei. Nachdem die Verpflichtungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, habe nur noch zur Debatte gestanden, ob die Sächsische Behörde nach Wegzug seiner Mutter vor ihrem Tode für den Erlass des Bescheides noch zuständig gewesen sei. Die Anfechtungsklage habe mithin nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide wegen einer etwaigen Unzuständigkeit der Behörde zum Gegenstand gehabt. 20 Selbst wenn man davon ausgehen müsse, dass seine Mutter mangels ausreichendem Bekenntnis zum Deutschen Volkstum keine Spätaussiedlerin gewesen sein sollte, lägen in den Umständen seiner – im Vertrauen auf den seiner Mutter erteilten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid erfolgten – Übersiedlung in die Bundesrepublik als 18jähriger, in seiner Registrierung schon am 3. April 1999 und seiner anschließenden umfassenden Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft unter anderem durch Schullaufbahn und Berufsausbildung ausreichende – mit den in der Rechtsprechung anerkannten Situationen gleichgewichtig zu erachtende – Gründe für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG vor. Durch den Tod seiner Mutter sei er in eine Situation geraten, die es für ihn quasi unmöglich mache, zur Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren. Er müsste seine in Deutschland inzwischen aufgebaute Existenz aufgeben, und in eine ihm völlig fremde Umgebung zurückkehren, in der er niemanden mehr habe, der ihn unterstützen könne. Hinzu komme, dass die Sächsischen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen der Deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter dadurch in fehlerhafter Weise wegen der Eintragung einer anderen als der Deutschen Nationalität im ersten Inlandspass verneint hätten, dass sie lediglich neues Recht angewandt hätten. Nach der insoweit hingegen noch maßgeblichen alten Rechtslage habe es jedoch ausgereicht, dass sich die Mutter "vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes" zum Deutschen Volkstum bekannt habe, wie es durch die Erteilung des Aufnahmebescheides auch entsprechend positiv zur Kenntnis genommen worden sei. 21 Der Kläger beantragt, 22 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Juli 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen; 23 hilfsweise, 24 den Kläger zu seiner deutschen Volkszugehörigkeit anzuhören und darüber hinaus dessen Schwester als Zeugin dazu zu vernehmen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen und er diese Fähigkeit durch die Benutzung der Sprache in der Familie mit seiner Mutter und mit seiner Schwester erworben hat, 25 zum Beweis dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise dadurch, dass er gegen über den Behörden des Aussiedlungsgebietes im Zuge der Vorbereitung der Ausreiseformalitäten sich als deutscher Volkszugehöriger bezeichnete und er im Übrigen ausschließlich von seiner Mutter im deutschen Sinne erzogen und geprägt wurde, was ein ausdrückliches oder zumindest konkludentes Bekenntnis darstelle, die Anhörung der Klägers als Partei und die Zeugeneinvernahme seiner Schwester. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, in der Person des Klägers seien weder die Voraussetzungen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG noch die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts T. vom 9. Dezember 2009 – 3 K 74/08 – sei zudem endgültig entschieden worden, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG noch als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erfülle. Da bereits feststehe, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfülle, sei für eine Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG und auch der sonstigen Voraussetzungen hier kein Raum mehr. 29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und der Gerichtsvorgänge vor dem Verwaltungsgericht T. im Verfahren 3 K 74/08 bzw. vor dem Verwaltungsgericht M. im Verfahren 5 K 1379/01 sowie der von der Beklagtenseite beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 32 Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage des Klägers, ihm einen eigenen Aufnahmebescheid zu erteilen, mit dem angefochtenen Urteil zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat nach dem Bundesvertriebenengesetz keinen Anspruch aus eigenem Recht auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2009 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 33 Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I S. 1694, in Betracht. Diese Gesetzesfassung gilt – hinsichtlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, das erst nach Antragstellung im August 2008 verabschiedet worden ist – in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. 34 Vgl. BVerwG Urteile vom 29. August 1995 35 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, BVerwGE 114, 116 und vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192, siehe im einzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –. 36 Da der Kläger das Aussiedlungsgebiet bereits im März 1999 endgültig verlassen und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat, ohne dass ihm zuvor ein eigener Aufnahmebescheid erteilt worden war, können Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler konkret nur die §§ 26, 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG sein, wonach auch Personen, die sich ohne eigenen Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 38 – 5 C 27.02 –, DVBl 2005, 507, und Beschluss vom 4. Januar 2005 – 5 B 132.04 –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2008 39 – 2 A 264/08 – m.w.N., 40 ist (auch) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. 41 Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 42 Diese sonstigen Voraussetzungen bestimmen sich nach § 27 Abs. 1 BVFG. 43 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag nur Personen erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkzugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklä-rung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag – in Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland – aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 44 Es ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen 45 – namentlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers – von vornherein schon deshalb verneint werden muss, weil das Verwaltungsgericht T. mit rechtskräftig gewordenem Urteil – 3 K 74/08 – vom 9. Dezember 2009 seine Klage auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit der maßgeblichen Begründung abgelehnt hat, der Kläger sei weder selbst deutscher Volkszugehöriger noch Abkömmling eines deutschen Volkszugehörigen. Wird eine Klage abgewiesen, geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb ein geltend gemachter Anspruch verneint wurde. Deshalb nehmen diese an der Rechtskraft des Urteils teil. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, BVerwGE 131, 346 m.w.N.; siehe auch: Redeker/von Oerzten, VwGO, 15. Auflage 2010, § 121 Rn. 8; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 1. Auflage 2011, § 121 Rn. 14. 47 Das gilt nicht allein für Anfechtungsklagen. Streitgegenstand bei der Verpflichtungsklage ist nämlich nicht nur der mit ihr verfolgte "nackte" prozessuale Anspruch auf Vorname des begehrten Verwaltungsaktes, sondern zugleich die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes, bezogen auf die Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage bezieht sich also nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern stets auch auf die Anspruchsgrundlage; sie umfasst bei einer Abweisung als unbegründet notwendig die Feststellung, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen. 48 Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 121 Rndnr. 28 m.w.N.; siehe auch: Lindner in: Posser/Wolff, VwGO, 1. Auflage 2008, § 121 Rndnr. 35; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 121 Rndnr. 19. 49 Auch wenn man – anders als der Senat – nicht der Auffassung folgen wollte, ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei schon deshalb nicht gegeben, weil rechtskräftig feststehe, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei, ergibt sich letztlich kein anderes Ergebnis. 50 Die Voraussetzung seiner Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist noch unzweifelhaft gegeben. Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft, 51 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192, 52 wobei eine solche auch von Großeltern ausreicht. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 54 – 5 C 8.07 –, BVerwGE 130, 197, juris. 55 Aus den Antragsunterlagen der Mutter des Klägers kann unschwer entnommen werden, dass jedenfalls die Großmutter des Klägers mütterlicherseits – Frau Q1. C. , geboren 1927 – deutsche Volkszugehörige war (siehe die Geburtsurkunde der Mutter des Klägers, Blatt 36/37 der Beiakten Heft 5). 56 Schon ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, 57 vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003 – 5 C 14/03 –, BVerwGE 119, 188, juris, – 5 C 40/03 –, BVerwGE 119, 192, juris, und – 5 C 41/03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, 58 von seiner Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit an, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 60 – 5 C 13/04 –, NVwZ-RR 2005, 210, 61 ist indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar mag der im September 1980 geborene Kläger ab seinem 16. Lebensjahr bereits die erforderliche Bekenntnisreife besessen haben und wurden in der russischen Föderation gemeinhin die ersten Inlandspässe bei Erreichen des 16. Lebensjahres ausgestellt, aus den Verwaltungsvorgängen geht jedoch ausschließlich ein auf den Kläger ausgestellter Pass der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken mit Ausstellungsdatum vom 9. März 1999 hervor, in dem der Kläger unter der Rubrik "Nationality" als Russe bezeichnet wird (Blatt 219 der Beiakten Heft 1, siehe zur Lesbarkeit auch auf Blatt 157 der Verwaltungsvorgänge Heft 2 den Pass der Schwester P. C. ). Vor dem Hintergrund, dass das russische Personenstandsrecht – ausweislich etwa von Artikel 22 des Föderalen Gesetzes über die Personenstandsakten vom 15. November 1997, zuletzt geändert durch ÄndG Nr. 317 vom 17. November 2009 (Bergmann/Ferrit, Kindschafts- und Familienrecht, russische Föderation Seite 77 ff.) – weiterhin neben der Staatsangehörigkeit auch die Volkszugehörigkeit kennt und aus der gerichtlichen Praxis Fälle bekannt sind, in denen noch Mitte der 90er Jahre eine Abänderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass erstritten wurde (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 – 12 A 839/05 –, juris), sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dem Begriff "Nationality" nicht wie üblich die Volkszugehörigkeit, sondern die Staatsangehörigkeit bezeichnet worden ist. Solches hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Dann hat sich der Kläger aber jedenfalls durch das Führen des Passes nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Ist das Führen bzw. die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sich der Betreffende damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und der Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegen nehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 63 – 5 C 235/06 –, NVwZ-RR 2008, 428; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2010 – 12 A 1852/06 – und vom 2. Februar 2010 – 12 A 616/06 –, sowie Beschluss vom 30. November 2010 – 12 A 324/10 –. 64 Dass der Kläger angesichts der wenige Tage später – nämlich exakt am 28. März 1999 – erfolgten Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht auch den Eintrag als deutscher Volkszugehöriger hätte erreichen können, ist indes weder von Klägerseite vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. 65 Da sich der Kläger durch Nationalitätenerklärung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BVFG jedenfalls auch zum russischem Volkstum bekannt hat, kommt es darauf, ob er sich "auf vergleichbare Weise" i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BVFG auch zum deutschen Volkstum bekannt hat, wegen der vom Gesetz verlangten Exklusivität des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von vornherein nicht an. Die mit dem Hilfsbeweisantrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, von seiner Mutter im deutschen Sinne erzogen und geprägt worden zu sein, beinhaltet als rein adaptiver Vorgang innerhalb der Familie insoweit ohnehin kein relevantes Bekenntnisverhalten, so dass sich schon deshalb eine dahingehende Beweisaufnahme erübrigt. 66 Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise annehmen zu können, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören nach außen hin – z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten – unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 68 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf vergleichbare Weise" würde sich auch nicht über die im hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 2. ebenfalls enthaltene Behauptung belegen lassen, der Kläger habe sich gegenüber den Behörden des Aussiedlungsgebietes im Zuge der Vorbereitung der Ausreiseformalitäten als deutscher Volkszugehöriger bezeichnet. Diese Behauptung steht in unaufge-löstem Widerspruch dazu, dass der Kläger unter Benutzung eines Passes mit russischer Nationalitäteneintragung ausgereist ist, und ist vor diesem Hintergrund mangels Angabe konkreter Einzelheiten dazu, auf welche Weise die außenwirksame Inanspruchnahme der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt sein soll, als Beweisthema zu unbestimmt. 69 Bliebe es beim Mangels eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum, würde es dem Kläger auch nichts nützen, dass nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass er aufgrund von familiärer Vermittlung im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch besessen hat. Seine Sprachbefähigung dürfte angesichts des Umstandes, dass er sich seit seinem 19. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hier seine Schul- und Berufsausbildung erhalten hat und voll integriert ist, auch ohne Sprachtest inzwischen zweifelsfrei feststehen. Dass grundlegend dafür die familiäre Vermittlung der Sprache namentlich durch die Mutter war, 70 vgl. grundsätzlich zu den Momenten der familiären Vermittlung etwa: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –, mit Hinweisen auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 71 steht für den Senat deshalb zur hinreichenden Überzeugung fest, weil schon im Aufnahmeantrag der Mutter aus dem Jahre 1993 zum Sprachvermögen des Klägers angegeben worden ist, dass dieser seit Geburt von der Mutter die deutsche Sprache, die er häufig benutze, so erlernt habe, dass er fast alles auf deutsch verstehe, deutsch so spreche, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche und er auch deutsch schreiben könne (vgl. Blatt 164 der Beiakten Heft bzw. Blatt 49 der Beiakten Heft 5). Dies bestätigt sich in der Beurteilung der deutschen Sprach-kenntnisse des Klägers durch das Landratsamt U. vom 27. Mai 1999 anlässlich der Zuweisung. Danach wurde bei der Vorsprache des Klägers festgestellt, dass er gut deutsch versteht und gut deutsch spricht, wobei die Deutschkenntnisse durch die Mutter (starker Akzent) vermittelt worden sein sollen (vgl. Blatt 224 der Beiakten Heft 1). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, wenn die Mutter des Klägers ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht M. in den Verfahren 5 K 1379/01 und 5 K 595/03 Seite 3 dem Sinne nach bestritten hat, bei ihrer Anhörung bei der Aussiedler- und Staatsangehörigkeitsbehörde in U. am 9. Juni 2000 bestätigt zu haben, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt habe (vgl. Blatt 18 der Beiakten Heft 1). Diesen Aspekt hat auch das Verwaltungsgericht M. im Urteil 5 K 1379/01 vom 14. April 2005 im Verfahren der Schwester des Klägers nicht zur tragenden Begründung erhoben. 72 Einer zusätzlichen Beweiserhebung zum Bestätigungsmerkmal der Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf deutsch infolge familiärer Vermittlung, wie sie der Kläger unter Ziff. 1 seines in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2011 hilfsweise gestellten Beweisantrages begehrt hat, bedarf es nach alledem nicht. 73 Spätestens aber am Erfordernis einer besonderen Härte muss das Begehren des Klägers indes scheitern. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Versagung des eigenen Aufnahmebescheides eine besondere Härte für den Kläger bedeuten würde. 74 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 – 5 C 1.03 – (BVerwGE 122, 313), dem sich auch das erkennende Gericht etwa mit Beschluss vom 21. Februar 2007 – 2 A 4862/05 – (Juris) angeschlossen hat, bedeutet es im Lichte des Art. 11 GG zwar eine besondere Härte i. S. d. § 27 Abs. 2 BVFG, von erwiesenen deutschen Staatsangehörigen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, die Ausreise zu verlangen, damit sie das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus betreiben. Da das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 GG allen Deutschen zusteht, zu denen auch die Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG zählen, spricht viel dafür, dass sich auch der Kläger – soweit er Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist – auf eine besondere Härte i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG berufen kann. Von einem derartigen Status des Klägers ist jedoch nicht auszugehen. 75 Nach der maßgeblichen einfachgesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) als der im Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung, 76 vgl. zur anwendbaren Fassung: BayVGH, Urteil vom 29. September 2008 – 5 B 07.271 –, juris, 77 erwerben Abkömmlinge eines Spätaussiedlers die Rechtsstellung als Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Von einer Aufnahme ist hier noch auszugehen, denn der Kläger ist als Abkömmling noch unter seinem früheren Namen P2. T1. , den er zum 21. Oktober 1999 endgültig in P3. C. geändert hat, in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden und hat zusammen mit ihr Ende März 1999 in der Bundesrepublik auf dieser Grundlage Aufnahme gefunden. 78 Wie der Senat bereits in seiner Anhörung nach § 130a VwGO vom 14. Juli 2010 ausgeführt hat, kommt jedoch die Annahme, die Mutter des Klägers sei Spätaussiedlerin, nicht mehr in Betracht. Mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2008 im Verfahren 4 B 521/05 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts M. 5 K 1379/01 vom 14. April 2005 rechtskräftig und der Bescheid des Landkreises U. -P1. vom 27. November 2000 bezüglich des Antrags der Mutter auf Aufstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten M. vom 18. Juli 2001 bestandskräftig geworden. Die Rechtskraft des Urteils umfasst als einen tragenden Grund auch die Feststellung, die Mutter des Klägers erfülle nicht das für die Spätaussiedlereigenschaft wesentliche Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit. 79 Vgl. zur Rechtskrafterstreckung: BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 T 7/08 –, a.a.O.; in Anwendung der vorstehenden Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommend: VG T. , Urteil vom 9. Dezember 2009 – 3 K 74/08 –, auch insoweit bestätigt durch den Nichtzulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25. Januar 2010 – 13 S 124/10 –. 80 Der Rechtskrafterstreckung steht nicht entgegen, dass mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts M. nur noch über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landkreises U. -P1. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums M. entschieden worden ist, während sich das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erledigt hatte. Die Frage, ob die Mutter des Klägers die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfüllte, stellte sich auch für die Entscheidung, ob die ablehnende Bescheidung der sächsischen Behörden rechtmäßig gewesen ist. Ein Verpflichtungsausspruch (eines anderen Gerichtes) wäre unvereinbar mit der Entscheidung gewesen, die Ablehnung sei rechtmäßig erfolgt, weil die Mutter nicht deutsche Volkszugehörige sei. 81 So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 13 S 124/10 –. 82 Insoweit trifft es auch nicht zu, dass es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts M. nur noch darum gegangen sei, ob der gegen die Mutter des Klägers ergangene Bescheid wegen fehlender Zuständigkeit der damaligen Behörde rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr bei seiner Entscheidungsfindung zu Recht von einer fortbestehenden Zuständigkeit des Landkreises U. -P1. und des Regierungspräsidiums M. ausgegangen, 83 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2007 – 4 B 521/05 –, in dem über Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren entschieden worden ist, 84 und deshalb in eine materiell-rechtliche Prüfung der Ablehnung eingetreten. 85 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die hier zur Anwendung kommende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch einschlägig, obwohl es nicht um die Auslegung eines Bescheides im Verhältnis zwischen ihm und der Behörde ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem besagten Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 – unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung und die Fachliteratur grundsätzliche – über den Einzelfall hinausgehenden – Erwägungen getroffen. 86 Vgl. auch: Neumann, Urteilsanmerkung vom 13. Oktober 2008, jurisPR-BVerwG 21/2008 Anm. 2. 87 Der Kläger fällt auch unter die personelle Reichweite der Rechtskraft. Das ergibt sich zum einen daraus, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG auch Dritte, wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren, an die Entscheidung über die Ausstellung oder Nichtausstellung der Bescheinigung gebunden sind, 88 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 89 – 1 C 26/00 –, BVerwGE 114, 232 m.w.N., 90 und sich diese Bindung im streitgegenständlichen Aufnahmeverfahren zwangsläufig auch auf den Kläger erstreckt. Die insofern für erforderlich gehaltene Regelung, dass die Feststellungswirkung der Statusentscheidung gerade auch das Verhältnis zwischen Eltern und Abkömmling erfassen soll, 91 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 92 – 9 B 325/89 –, NVwZ 1990, 1069, 93 sieht der Senat in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gegeben, wonach bei der Einbeziehung der Spätaussiedlerstatus des Elternteils maßgeblich sein soll. 94 Zum anderen ist der Kläger nach § 121 Nr. 1 VwGO als Rechtsnachfolger, als der er das Berufungszulassungsverfahren zusammen mit seiner Schwester aufgenommen und gegen sich persönlich entscheiden lassen hat, an das Urteil des Verwaltungsgerichts M. gebunden. 95 Vor dem Hintergrund der von ihm prozessual eingenommenen Rechtsstellung und auch der im eigenen Namen und dem seiner Schwester eingelegten Anhörungsrüge kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Spätaussiedlerstatus höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht rechtsnachfolgefähig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass eine auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage nach dem Tod des Bewerbers nicht von den Erben fortgeführt werden kann, weil der Status höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich ist. 96 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1996 97 – 9 B 360/96 –, NVwZ-RR 1997, 495, juris, m.w.N. 98 Die Rechtsnachfolge mag sich regelmäßig auch nach den außerprozessualen Vorschriften des materiellen Rechts richten, so dass eine Erstreckung der Rechtskraft auf Rechtsnachfolger bei höchstpersönlichen Rechtsverhältnissen normalerweise nicht in Betracht kommt. 99 Vgl. etwa Kunze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunt-ze/von Albedyll, § 121 Rn. 10; Kilian, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 121 Rndnr. 109; Redeker/von Oerzten, a.a.O., § 121 Rn. 6c, jeweils mit weiteren Nachweisen. 100 Das kann jedoch nicht gelten, wenn sich jemand – wie hier der Kläger – sehenden Auges einer Nachfolge in eine Rechtsposition des früheren Klägers berühmt, aus der er eigene Rechte herleitet. Insoweit verkörpert der Vertriebenenstatus der Mutter des Klägers auch eine objektive Rechtsposition, wegen der das Sächsische OVG die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens durch den Kläger und seine Schwester zugelassen haben dürfte. Jedenfalls kann der Kläger nicht einerseits die Rechtsnachfolge in die streitgegenständliche Rechtsposition seiner Mutter geltend machen und sich andererseits gegen die Wirkungen einer prozessual akzeptierten Rechtsnachfolge mit dem Argument zur Wehr setzen, materiell-rechtlich sei eine Rechtsnachfolge nicht möglich. Er hat den Beschluss des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2008 – 4 B 521/0 –, der auch ihm gegenüber ergangen ist, insoweit zu respektieren. 101 So im Ergebnis auch VG T. , Urteil vom 9. Dezember 2009 – 3 K 74/08 –, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 13 S 124/20 –. 102 Ungeachtet der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts M. in der Frage des Spätaussiedlerstatus der Mutter des Klägers teilt der Senat nach näherer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts M. , der Mutter fehle als wesentliches Merkmal der Spätaussiedlereigenschaft die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG, weil sie mit der Wahl der russischen Nationalität zur Ausstellung ihres Inlandspasses im Jahre 1969 ein sog. Gegenbekenntnis abgegeben habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts M. im Urteil vom 14. April 2005 – 5 K 1379/01 – Bezug genommen. Der dortigen Argumentation bescheinigt auch das Verwaltungsgericht T. in seinem Urteil – 3 K 74/08 – vom 9. Dezember 2009 – vorbehaltlich substantiierten Vortrags dazu, dass für die Mutter abgeschwächte Voraussetzungen hinsichtlich des Bekenntnisses griffen – Plausibilität. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 103 vgl. Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 104 38.06 –, BVerwGE 129, 265, 105 nach der Personen, die – wie die Mutter des Klägers – vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und die nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft beanspruchen können, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten, greift nicht, wenn man von einem Gegenbekenntnis schon vor Erteilung des Aufnahmebescheides ausgeht. Der Kläger geht fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht sei insofern lediglich von neuem Recht und nicht von der noch maßgeblichen alten Rechtslage ausgegangen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht M. – nach seinen insoweit unmissverständlichen Ausführungen – von § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Rechtslage ausgegangen. 106 So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 13 S 124/10 –. 107 Auch nach dieser alten Rechtslage war ein zurechenbares Gegenbekenntnis im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit schädlich und reichte für ein hinreichend gewichtiges Abrücken und eine Hinwendung stattdessen zum deutschen Volkstum die spätere Ausstellung eines Inlandspasses mit deutscher Nationalität lediglich im Zusammenhang mit der Aussiedlung – hier am 24. Mai 1992, also 6 Monate vor Stellung des Aufnahmeantrags nach der Scheidung vom russischen Ehemann – nicht aus. 108 Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 24 ZB 01.80 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2001 – 2 A 2556/00 –, juris, und Urteil vom 19. Januar 1999 – 2 A 2030/96 –, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2001 – 6 S 1366/00 –, ESVGGH 51, 152, juris, m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 26. September 2000, – 4 K 411/98 –, juris mit weiteren Nachweisen, BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 – 5 C 25/99 –, juris. 109 Letztendlich kann der Kläger auch nicht unabhängig von einem Status als Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG das Vorliegen einer besonderen Härte im Falle der Versagung eines eigenen Aufnahmebescheides mit der Begründung geltend machen, als 18jähriger im Vertrauen auf den seiner Mutter erteilten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid in die Bundesrepublik eingereist zu sein, sich hier umfassend in die Gesellschaft integriert und auch seine Schullaufbahn und Berufsausbildung bis hin zu einer gesicherten Existenz durchlaufen zu haben. 110 Zwar kann eine nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne eigenen Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit dem Erfordernis, die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird, weil die nachträgliche Erteilung zu einem Ergebnis führt, dass dem Regelungsergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. Dieser Gesetzeszweck besteht darin, durch eine Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Bundestagsdrucks. 11/6937, Seite 5 und 6). Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum "schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören" (Bundestagsdrucks. a.a.O., S. 5), also die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden "Belastungen, insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten" (Bundestagsdrucks. a.a.O., S. 6), vermieden werden. 111 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 112 – 5 C 6/99 –, NVwZ-RR, 2000, 468, juris; – 5 C 3/99 –, BVerwGE 110, 99; – 56 C 8/99 –, BVerwGE 110, 92 jeweils mit weiteren Nachweisen. 113 Dieser Gesetzeszweck trifft aber auch auf Personen zu, die – wie der Kläger – lediglich als in einen Aufnahmebescheid als Abkömmling Aufgenommene in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und bei denen sich herausstellt, dass der Stammberechtigte selbst nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehört hat. Insoweit ist es nicht unbillig, wenn dem Kläger die mangelnde deutsche Volkszugehörigkeit seiner Mutter angelastet wird, zumal er noch nach Maßgabe der geringeren Anforderungen nach der früheren Rechtslage einbezogen worden ist. Allein daraus, dass der Kläger mit einem Einbeziehungsbescheid und damit im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist ist, ergibt sich mithin keine besondere Härte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem 114 Urteil vom 5. Juli 2007 – 5 C 30.06 –, NVwZ-RR 2007, 814, 115 einen vorliegenden Einbeziehungsbescheid gerade nicht ausreichen lassen, um für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzunehmen, sondern – ohne dies näher darzulegen – auf eine gesonderte Prüfung nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben verwiesen. Es ginge auch nicht an, bei einer vorausgegangenen Einbeziehung und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen stets nachträglich einen Aufnahmebescheid zu erteilen, der dann zwangsläufig auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nach sich ziehen könnte. Damit würde nämlich § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG funktionslos. 116 In der Berücksichtigung des Gesetzeszweckes erschöpft sich die Härtevorschrift zwar nicht. Sie erfasst vielmehr auch solche vom Regelfall abweichende und damit atypische Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. 117 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 118 – 5 C 4/99 –, BVerwGE 110, 106; – 5 C 6/99 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 A 3913/02 –, jeweils m.w.N. 119 Davon kann im Hinblick darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich eine vollständige Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren hat, jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich ist, dass er die erworbene gesellschaftliche Stellung durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zwingend aufgeben muss. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 angegeben, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufzuhalten, so dass sein Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt – gesichert ist und er sich dort frei bewegen kann. Dementsprechend ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides offensichtlich auch nicht erforderlich, sondern allenfalls förderlich. 120 Dass der Kläger nicht in der Lage ist, die für Spätaussiedler vorgesehenen Vergünstigungen nach §§ 7 Abs. 1 und 9 BVFG in Anspruch zu nehmen, besitzt als rein wirtschaftlicher Aspekt nicht die erforderliche Gewichtigkeit, um eine Unzumutbarkeit, auf einen Aufnahmebescheid zu verzichten und nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, zu begründen. 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 122 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.