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Beschluss

20 B 863/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund erforderlich; bloße Befürchtungen wegen des Ablaufs einer bisherigen Sicherheitsbescheinigung genügen nicht, wenn die Behörde die vorläufige Geltung einer neuen Erteilung anerkannt hat. • Ein Antrag gemäß § 7a AEG, der die vorläufige Geltung einer Sicherheitsbescheinigung auslöst, kann die Rechtsfolge nach § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG auslösen; die Frage der Auslegung einschlägiger Normen kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Wird ein Begehren im Hilfsantrag von der Behörde anerkannt, fehlt es an einem gegenwärtigen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse und an einem Anordnungsgrund für eine einstweilige Feststellung.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsgrund für einstweilige Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund erforderlich; bloße Befürchtungen wegen des Ablaufs einer bisherigen Sicherheitsbescheinigung genügen nicht, wenn die Behörde die vorläufige Geltung einer neuen Erteilung anerkannt hat. • Ein Antrag gemäß § 7a AEG, der die vorläufige Geltung einer Sicherheitsbescheinigung auslöst, kann die Rechtsfolge nach § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG auslösen; die Frage der Auslegung einschlägiger Normen kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Wird ein Begehren im Hilfsantrag von der Behörde anerkannt, fehlt es an einem gegenwärtigen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse und an einem Anordnungsgrund für eine einstweilige Feststellung. Die Antragstellerin betreibt Eisenbahnbetrieb und hatte eine Sicherheitsbescheinigung, deren Gültigkeit zum 31.12.2010 endete. Sie beantragte am 19.12.2008 eine neue Sicherheitsbescheinigung und wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin abgelehnt. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr bis zur Bestandskraft der Ablehnung eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 und 3 AEG vorläufig zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat in der Zwischenzeit den entsprechenden Hilfsantrag der Antragstellerin anerkannt und die vorläufige Geltung der Sicherheitsbescheinigung bis zur Entschei­dung über die Ablehnung zugestanden. Das Verwaltungsgericht hatte den begehrten Anordnungsanspruch bejaht; das Oberverwaltungsgericht prüfte den Anordnungsgrund und die Auslegung von § 7a AEG und § 38 AEG. • Fehlender Anordnungsgrund: Die Antragstellerin muss nicht fürchten, ihren Betrieb nach dem 31.12.2010 wegen fehlender Sicherheitsbescheinigung einzustellen, weil die Antragsgegnerin die vorläufige Geltung der Sicherheitsbescheinigung aufgrund des Antrags vom 19.12.2008 anerkannt hat. • Prüfung der Rechtsfolge des Antrags: Bei summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel, dass der Antrag die Rechtsfolge des § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG ausgelöst hat; insoweit ergeben sich aus Gesetzeswortlaut und Begründung keine Hinweise, die dem entgegenstehen. • Auslegungsfragen zu § 7a Abs. 3 AEG: Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG als gesetzliche Fiktion zu verstehen, wonach bei Vorhandensein eines bestellten und bestätigten Betriebsleiters die Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem als erfüllt gelten; diese Fragen sind jedoch gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. • Unzulässigkeit des sinngemäßen Hilfsantrags: Da die Behörde den Hilfsantrag anerkannt hat, fehlt ein streitiges Rechtsverhältnis sowie ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse; zudem ist dadurch der Anordnungsgrund entfallen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500,00 € festgesetzt unter Berücksichtigung von § 7a Abs. 1 AEG und dem Streitwertkatalog. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Verpflichtung zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, weil die Antragsgegnerin bereits die vorläufige Geltung der Bescheinigung aufgrund des Antrags vom 19.12.2008 anerkannt hat; damit war die Eilbedürftigkeit entfallen. Weitergehende Auslegungsfragen zu § 7a Abs. 3 AEG und den Voraussetzungen für die Versagung einer Sicherheitsbescheinigung bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der sinngemäße Hilfsantrag ist unzulässig, da durch das Anerkenntnis der Behörde kein streitiges Rechtsverhältnis und kein Feststellungsinteresse mehr besteht. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.