Beschluss
11 A 287/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.11A287.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist trotz der Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zulässig. I. Der Zulassungsantrag ist nicht fristgerecht begründet worden. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Das Urteil vom 16. Dezember 2016 ist der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags war daher am 27. Februar 2017 abgelaufen. Der Weidereinsetzungsantrag und die Begründung des Zulassungsantrags sind erst am 7. April 2017 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. II. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO liegen vor. 1. Die Versäumung der Begründungsfrist ist für die Klägerin unverschuldet. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. „Verschulden“ i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 60 Rn. 9, m. w. N. Das Verschulden eines bevollmächtigten Rechtsanwalts steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beteiligten gleich. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere vom Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch dem Beteiligten nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. Vgl. etwa Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, Band 1, § 60 Rn. 26; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 60 Rn. 20, m. w. N. Ausgehend hiervon ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Verschulden seines Büropersonals nicht zuzurechnen. Eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht wegen Organisationsverschuldens ist nicht festzustellen. Der Prozessbevollmächtigte verfügt über qualifiziertes Personal und sorgt u. a. durch die Führung eines Fristenkalenders für eine Büroorganisation, die die Berechnung, Erfassung und Kontrolle der Rechtsmittelfristen - wie der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag - sicherstellen. Mit Blick darauf ist ihm weder die unrichtige Fristberechnung seiner Rechtsanwaltsfachangestellten C. X. noch die - entgegen seiner auf dieser unrichtigen Fristberechnung basierenden Anweisung vom 4. Januar 2017 - unzutreffende Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist in den Fristkalender mit der Folge der verspäteten Einreichung der Zulassungsbegründung vorzuwerfen. 2. Die Klägerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist einen Tag nach „Wegfall des Hindernisses“ und damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Sie hat die Tatsachen zur Begründung mittels eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten, der Kanzleiangestellten und der Vorlage von Kopien aus dem Fristenkalender der Kanzlei sowie der Anweisung des Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2017 glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ferner hat sie gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), indem sie die Zulassungsbegründung am gleichen Tag eingereicht hat. B. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 1. Der Einwand der Klägerin greift nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, die Fiktion nach § 38 Abs. 5d AEG i. V. m. § 7a Abs. 1 AEG, wonach die beantragte Sicherheitsbescheinigung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit über diesen als erteilt gelte, könne nicht im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage, sondern nur im Falle einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerin Einwände gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts erhebt, ihr könne das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage fehlen, weil sie den Antrag auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung bei der ‑ nach ihrer Ansicht - unzuständigen Behörde gestellt habe. Denn das Verwaltungsgericht, ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - zu Recht davon ausgegangen, eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 16. September 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2016 sei - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit - auch unbegründet. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte sei zuständig für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alternative AEG. Danach obliegt dem Bund u. a. für die regelspurigen Eisenbahnen, wozu das klägerische Unternehmen zählt, die Erteilung der von der Klägerin beantragten Sicherheitsbescheinigung. a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alternative AEG sei verfassungsgemäß. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG. Danach erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes seien, mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Bergbahnen. Die sich aus Art. 72 Abs. 2 GG ergebende Einschränkung betreffe ausschließlich die in dieser Vorschrift genannten Gebiete des Art. 74 Abs. 1 GG, zu denen jedoch dessen hier einschlägige Nr. 23 gerade nicht gehöre. b. Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag geltend macht, die „angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil beruhen auf einer Verfassungswidrigkeit des § 5 AEG“ und dazu ausführlich Stellung nimmt, aus welchen Gründen - der hier nicht in Rede stehende - „§ 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG … infolge eines Verstoßes gegen Art. 30, 87e Abs. 2 GG verfassungswidrig“ sei, stellt sie die Richtigkeit dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. aa. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 4 AEG, wonach die Eisenbahnaufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die u. a. einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen, dem Bund obliegt, verfassungsgemäß ist. Aber auch § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 a) 1. Alternative AEG, auf den sich die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts beziehen, ist nicht infolge „eines Verstoßes gegen Art. 30, 87e Abs. 2 GG“ verfassungswidrig. Die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für regelspurige Eisenbahnen ist dem Bund durch ein vom Grundgesetz zugelassenes Gesetz als Verwaltungsaufgabe zugewiesen. (1) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit, in dem hier fraglichen Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden, aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG erwächst. Dieser weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Schienenbahnen zu, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind. Der Gegenstand nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG umfasst u. a. den Verkehr; Zug und Schiene stellen dabei eine einheitliche Verkehrsanstalt dar. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61 -, BVerfGE 15, 1 (14) = juris, Rn. 53; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage 2018, Art. 74 Rn. 67, m. w. N., Bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes handelt es sich um eine „Vollkompetenz“, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61 -, BVerfGE 15, 1 (15) = juris, Rn. 57 betreffend Art. 74 Nr. 21 GG, die die Regelung sämtlicher Fragen ermöglicht, die zu einem Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gehören. Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage 2016, Art. 72 Rn. 2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stellt dabei gleichzeitig die äußerste Grenze seiner Verwaltungskompetenz dar, d. h. seine Verwaltungskompetenz reicht nicht weiter als seine Gesetzgebungskompetenz, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110, 9 (14) = juris, Rn. 15, m. w. N., sie bleibt indessen auch nicht dahinter zurück. Ausgehend hiervon erfasst die sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG ergebende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch die Kompetenz zur Regelung von präventiven Verwaltungsmaßnahmen für nichtbundeseigene Schienenbahnen wie die hier in Rede stehende Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen. Eine solche Verwaltungsmaßnahme liegt sowohl nach ihrer Zweckbestimmung als auch ihrem Regelungsgehalt auf dem Gebiet des Verkehrs von Schienenbahnen. Denn sie bezieht sich auf die Sicherheit der notwendigerweise auf den Schienen fahrenden Bahnen und ist damit eindeutig eisenbahnverkehrsbezogen. (2) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Verstoß gegen Art. 87e Abs. 2 GG verneint. Danach nimmt der Bund die über den Betrieb der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Art. 87e Abs. 2 GG beschränke den Umfang der dem Bund übertragbaren Verwaltung nicht, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betreffe. Ferner hat es zutreffend darauf hingewiesen, das Bundesverfassungsgericht habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entschieden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198 = juris, dass Art. 87e Abs. 2 GG dem Bund keine Verwaltungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen eingeräumt habe. Dagegen ist nichts zu erinnern. Nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG ist der Bund obligatorisch zuständig für Eisenbahnen des Bundes. Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG und Abs. 2 GG ermöglichen die fakultative Verschiebung von Verwaltungsaufgaben, d. h. nach Art. 87e Abs. 1 Satz 2 GG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Länder für einzelne, eigentlich in die Bundeszuständigkeit fallende Aufgaben begründet werden. Art. 87e Abs. 2 GG ist die Grundlage der Ausweitung der bundeseigenen Verwaltung auf nicht im Zusammenhang mit den Eisenbahnen des Bundes stehende Gegenstände. Dadurch besitzt der Bund eine Reservekompetenz nicht zuletzt für den Fall, dass seine Verwaltungskompetenz nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG künftig mangels Eisenbahnen des Bundes leerläuft. Vgl. hierzu Fehling, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Auflage 2014, Einf C Rn. 13, unter Hinweis auf BT-Drs. 12/5015, S. 7, und auf BVerfG; Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198 = juris. Nach Art. 87e Abs. 2 GG wäre (sogar) eine vollständige Konzentration der Eisenbahnverkehrsverwaltung beim Bund zulässig. Vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, 80. Ergänzungslieferung Juni 2017, Band VI, Art. 87e Rn. 165, m. w. N.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage 2018, Art. 87e Rn. 3. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung bezieht sich auf sämtliche mit dem Eisenbahnwesen unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Anlagen. Im Einzelnen kommen präventive und repressive Verwaltungsmaßnahmen in Betracht, also z. B. die Erteilung eisenbahnverkehrsbezogener Genehmigungen, die Aufsicht über Eisenbahnunternehmen und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie planungsrechtliche Maßnahmen. Vgl. Fehling, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Auflage 2014, Einf C Rn. 12. Übertragungsmittel ist gemäß Art. 87e Abs. 2 GG ein förmliches und gemäß Abs. 5 zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz. Vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, 80. Ergänzungslieferung Juni 2017, Art. 87e Rn. 166. Ausgehend hiervon lässt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Art. 87e Abs. 2 GG keine Beschränkung erkennen, was Umfang und Inhalt der dem Bund übertragbaren Verwaltungsaufgaben angelangt, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betreffen, zu der die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zählt. Zudem wäre, soweit die Übertragung der Aufgabe, über die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für regelspurige Eisenbahnen zu entscheiden, in den Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG gefallen sein sollte, diese durch Bundesgesetz erfolgt, nämlich durch den mit dem Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2007 (BGBl. I 522) eingefügten § 5 Abs. 1e Satz 1 AEG, dem der Bundesrat durch Beschluss vom 9. März 2007 ausdrücklich gemäß Art. 87e Abs. 5 GG zugestimmt hat, vgl. BR-Drs. 100/07. 3. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, die zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 2 AEG vorgelegten Unterlagen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung. Nach § 7a Abs. 2 AEG ist die Sicherheitsbescheinigung für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben (Nr. 1) und die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt (Nr. 2). Gemäß § 7a Abs. 3 AEG ist der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist (Nr. 1), und keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Nr. 2). Es kann offenbleiben, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf das „Eisenbahnbetriebsleiterprivileg“ gemäß § 7a Abs. 3 AEG berufen kann. Denn sie erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG nicht. . a. Das „Eisbahnbetriebsleiterprivileg“ dürfte zunächst lediglich dazu führen, dass die Klägerin von der Nachweispflicht der Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG befreit ist. Es kann nach der Änderung des § 7 Abs. 3 AEG durch das Siebte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass § 7a Abs. 3 AEG bei Vorhandensein eines Betriebsleiters hinsichtlich der Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems eine gesetzliche Fiktion enthielte. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 20 B 863/10 -, juris. Nach § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG in der bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes geltenden Fassung galten die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt , die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt hatten, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden war, soweit es sich nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen handelte, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen erbrachten. Nunmehr knüpft § 7a Abs. 3 AEG ausdrücklich (nur noch) an die Befreiung von der Pflicht zum Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG an und sieht die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems im Falle der Bestellung eines Betriebsleiters nicht mehr als erfüllt an. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Siebten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) durch § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG zusätzlich eine eigenständige Pflicht zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems eingeführt. b. Ob und in welchem Umfang der Klägerin die Nachweiserleichterung des § 7a Abs. 3 AEG zu Gute kommt, bedarf aber keiner weiteren Prüfung. Denn die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass sie die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge i. S. d. § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG erfüllt. Insoweit kann die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, sie habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Nachweis über diese Anforderungen erbracht und es sei - unabhängig davon - nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen gesetzliche Regelungen aufzulisten habe, die ohnehin zu beachten seien. Hiermit erfüllt die Klägerin die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn der ablehnende Bescheid vom 16. September 2015, den auch das Verwaltungsgericht in Bezug genommen hat, enthält unter II b) Nrn. 2, 4 und 5 (S. 12 f.) eine detaillierte Beschreibung der von der Klägerin nicht erfüllten Anforderungen, die sich keineswegs darin erschöpft, dass es „lediglich an Auflistungen von gesetzlichen Regelungen fehlen würde“. Abgesehen davon folgt aus der Tatsache, dass gesetzliche Anforderungen „ohnehin zu beachten sind“, nicht, dass eine entsprechende Auflistung entbehrlich ist. Die Verpflichtung zu einer entsprechenden Darlegung der einschlägigen Vorschriften ergibt sich im Übrigen aus dem Anhang IV der Richtlinie 2004/49/EG. Vgl. Wachinger, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 7a Rn. 80. Dies dürfte dem Zweck dienen, dass sich die Sicherheitsbehörde anhand der Auflistung davon vergewissern kann, dass sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen der für den Betrieb geltenden Regelungen vollständig bewusst ist. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hat mit den „vorerwähnten Rechtsfragen im Zusammenhang mit 1. der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG, 2. der Fiktion des § 38 Abs. 5d S. 2 AEG, 3. den Rechtsfolgen des § 7a Abs. 3 AEG und 4. den Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge gem. § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG“, keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Aus den Ausführungen unter B. I. 2. ergibt sich, dass sich die Frage zu 1. bereits im Zulassungsverfahren klären lässt. Die Fragen zu 2. und 3. sind nicht entscheidungserheblich. Denn es kommt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht darauf an, ob die „Fiktion des § 38 Abs. 5 S. 2 AEG“ nur für den Fall einer Verpflichtungsklage oder auch für den Fall der von der Klägerin mit dem Hauptantrag erhobenen isolierten Anfechtungsklage gilt, weil auch letztere nach den von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unbegründet ist. Gleiches gilt auch für die Frage der „Rechtsfolgen des § 7a Abs. 3 AEG“; denn die Frage, ob das damit angesprochene „Eisenbahnbetriebsleiterprivileg“ greift, kann - wie bereits unter B. I. 3. dargelegt - dahinstehen, weil die Klägerin jedenfalls die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG nicht erfüllt. Betreffend die Frage zu 4. entspricht die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht, weil sie letztendlich nur Bezug auf die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende diesbezügliche Begründung zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nimmt. Darüber hinaus fehlt auch jegliche für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderliche Begründung dazu, aus welchen Gründen ein Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung dieser Frage bestünde. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Mit dem Einwand, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des 20. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. Dezember 2010 ‑ 20 B 863/10 - ab, in der dieser ausgeführt hatte, § 7a Abs. 3 AEG enthalte bei Vorhandensein eines Betriebsleiters hinsichtlich der Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems eine gesetzliche Fiktion, legt die Klägerin keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. 1. Es kann offenbleiben, ob die Divergenzrüge bereits deshalb nicht durchgreift, weil das angefochtene Urteil und die als Divergenzentscheidung bezeichnete Entscheidung des 20. Senats des beschließenden Gerichts nicht auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die in der aktuellen Fassung geltende Vorschrift des § 7a Abs. 3 AEG gestützt, die ‑ wie oben ausgeführt - (nur noch) an die Befreiung von der Pflicht zum Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG anknüpft. Demgegenüber hat der 20. Senat in seiner Entscheidung auf die bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes geltende Fassung des § 7a Abs. 3 AEG abgestellt, wonach die Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG als erfüllt angesehen wurden, sofern ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt war. 2. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der behaupteten Divergenz. Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von der Frage, ob die „Fiktion des § 7a Abs. 3 AEG“ zugunsten der Klägerin gilt - festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung habe, weil sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AEG nicht erfülle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der mit Verfahren verfolgten Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung mit 20.000 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).