Urteil
11 A 1466/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 23 Abs. 1 BBergG verpflichtet zur Genehmigung rechtsgeschäftlicher Veräußerungen von Bergwerkseigentum; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
• Zu den Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG gehört auch das öffentliche Interesse daran, dass die öffentliche Hand nicht für bergbaubedingte Oberflächenschäden aufkommen muss.
• Die Behörde kann die Genehmigung versagen, wenn der Erwerber nicht glaubhaft macht, dass er über die für die Beseitigung oder Sicherung bergbaubedingter Gefahren und zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
• Die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen etc. erfolgen; die Angabe des Stammkapitals im Handelsregister allein reicht nicht aus.
• Die Entscheidung der Behörde über Gründe des öffentlichen Interesses unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; die Behörde darf aber nur solche öffentlichen Belange berücksichtigen, die sachlich dem Bergrecht zuzuordnen sind (z. B. Oberflächenschutz, Schutz von Leben und Gesundheit).
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung bei fehlender Bonitätsglaubhaftmachung nach § 23 Abs.1 BBergG • § 23 Abs. 1 BBergG verpflichtet zur Genehmigung rechtsgeschäftlicher Veräußerungen von Bergwerkseigentum; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. • Zu den Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG gehört auch das öffentliche Interesse daran, dass die öffentliche Hand nicht für bergbaubedingte Oberflächenschäden aufkommen muss. • Die Behörde kann die Genehmigung versagen, wenn der Erwerber nicht glaubhaft macht, dass er über die für die Beseitigung oder Sicherung bergbaubedingter Gefahren und zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. • Die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen etc. erfolgen; die Angabe des Stammkapitals im Handelsregister allein reicht nicht aus. • Die Entscheidung der Behörde über Gründe des öffentlichen Interesses unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; die Behörde darf aber nur solche öffentlichen Belange berücksichtigen, die sachlich dem Bergrecht zuzuordnen sind (z. B. Oberflächenschutz, Schutz von Leben und Gesundheit). Die Klägerin verkaufte ihr seit 1859 bestehendes Bergwerkseigentum an der Dachschiefergrube T. per notariellem Vertrag vom 12. März 2007 an die Beigeladene. Das Bergwerk war im 20. Jahrhundert bis 1983 betrieben worden; seither bestehen nicht beseitigte Gefahrenstellen wie ungesicherte Tagesöffnungen und Tagebrüche. Der Notar beantragte bei der Bezirksregierung die Genehmigung nach § 23 BBergG. Die Behörde forderte Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Käufers, da bei Wiederherstellungsmaßnahmen Kosten von etwa 36.000 Euro anfallen könnten. Die Klägerin legte einen Handelsregisterauszug zum Stammkapital vor; die Behörde lehnte die Genehmigung mit der Begründung ab, die Bonität der Beigeladenen sei nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Genehmigung; das Oberverwaltungsgericht änderte dies und wies die Klage ab. • § 23 Abs. 1 BBergG ist anwendbar auf Veräußerungen auch älteren Bergwerkseigentums, das als Berechtigung nach §§ 149 ff. BBergG fortbesteht. • Der Genehmigungsvorbehalt verstößt nicht gegen Art. 14 GG und ist verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung; der unbestimmte Rechtsbegriff "Gründe des öffentlichen Interesses" ist gerichtlich auslegbar. • Zu den öffentlichen Interessen im Sinne von § 23 Abs. 1 BBergG zählen insbesondere der Oberflächenschutz und der Schutz von Leben und Gesundheit sowie das Interesse, dass die öffentliche Hand nicht für bergbaubedingte Schäden finanziell in Anspruch genommen wird. • Die Behörde darf bei ihrer Prüfung solche öffentlichen Belange heranziehen, die sachlich dem Bergrecht zuzuordnen sind; eine generelle Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht gefordert. • Die Behörde ist befugt, die Genehmigung zu versagen, wenn der Erwerber nicht glaubhaft macht, über die erforderlichen Mittel zur Beseitigung oder Sicherung bergbaubedingter Gefahren zu verfügen; dies kann durch Bilanzen, Bankauskünfte oder Kreditzusagen nachgewiesen werden. • Die Vorlage eines Handelsregisterauszugs mit Nennung des Stammkapitals einer GmbH reicht regelmäßig nicht aus, weil er keine verlässliche Aussage über die aktuell verfügbaren Mittel macht. • Die Glaubhaftmachung war hier nicht erbracht und war auch nicht wegen Verfahrensverzögerungen der Behörde entbehrlich; die Beigeladene hätte selbst oder über den Notar ihre Bonität darlegen müssen. • Ein Bescheid mit Nebenbestimmung wäre zwar denkbar gewesen, wäre aber im konkreten Verfahren nicht geeignet gewesen, da die Klägerin bereits ankündigte, einer solchen Nebenbestimmung nicht zuzustimmen, sodass dieselben Streitfragen erneut zu prüfen gewesen wären. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil und weist die Klage ab. Die Bezirksregierung durfte die Genehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums nach § 23 Abs. 1 BBergG versagen, weil die Beigeladene nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie über die zur Sicherung und Beseitigung bergbaubedingter Oberflächenschäden und zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die Verfügung verletzt die Klägerin nicht, da das öffentliche Interesse am Schutz der Oberfläche und daran, dass die öffentliche Hand nicht für Kosten aufkommen muss, sachlich dem Bergrecht zuzuordnen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, außer die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen.