Urteil
7 K 3226/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:1122.7K3226.11.00
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Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11. November 2011 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11. November 2011 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Klägerin zur Vorlage eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans. Die Klägerin ist Eigentümerin des Dachschieferbergwerks "T. ", das im Berggrundbuch von T1. , des Amtsgerichts N. eingetragen ist. Das Bergwerkseigentum an dem Bergwerksfeld wurde am 00.00.1859 verliehen. Frühere Eigentümerin war unter anderem die Kommanditgesellschaft T2. & Co. Nach vorheriger Anzeige dieses Unternehmens wurde die Aufrechterhaltung des Bergwerkseigentums an dem Dachschieferbergwerk "T. " als Berechtigung im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 154 und 151 des Bundesberggesetzes (BBergG) gemäß § 149 BBergG vom früheren Landesoberbergamt mit Bestätigungsurkunde vom 00.00.1982 bestätigt. Aufgrund eines im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschlusses ist die Klägerin seit 1989 Eigentümerin der Dachschiefergrube. Im 20. Jahrhundert ist in dem Bergwerk nach Vorarbeiten etwa ab 1904 Dachschiefer abgebaut worden, der zunächst im Tagebau und ab 1948 auch unterirdisch gewonnen wurde. Um 1983 wurde der Bergbau eingestellt. Ein Abschlussbetriebsplan wurde bislang nicht vorgelegt. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2007 verkaufte die Klägerin das Bergwerkseigentum an der Dachschiefergrube an einen Dritten. Die Bezirksregierung B1. verweigerte die Genehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums nach § 23 BBergG. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg 13 K 1399/07, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12. Januar 2011 - 11 A 1466/08 -). Nach vorheriger Anhörung forderte die Bezirksregierung B1. die Klägerin mit Bescheid vom 11. November 2011 auf, gemäß § 53 BBergG bis zum 31. Dezember 2011 einen Abschlussbetriebsplan für den Bergwerksbetrieb aufzustellen und ihr zur Zulassung vorzulegen. Für den Fall, dass der Abschlussbetriebsplan nicht fristgerecht vorgelegt werde, wies die Bezirksregierung darauf hin, dass nach § 71 Abs. 3 BBergG unmittelbar diejenigen Maßnahmen angeordnet werden könnten, die zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erforderlich seien. Zugleich forderte die Bezirksregierung die Klägerin auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen und zum Teil ungesicherten Tagesöffnungen in geeigneter Weise verschlossen bzw. unzugänglich gemacht werden, so dass keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter eintreten könne. Daraufhin hat die Klägerin am 12. Dezember 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Es bestehe keine Pflicht zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans, da sie mit der bergbaulichen Nutzung nicht begonnen habe. Es werde bestritten, dass im Bereich der ehemaligen Schiefergrube "T. " nicht ausreichend gesicherte Stollenmünder und Schächte vorhanden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie in den Jahren 1968 bis 1978 entstandene Tagesbrüche eine gegenwärtige Gefahr darstellen könnten, obwohl seit 45 bzw. 35 Jahren keine Sofortmaßnahmen ergriffen worden seien und sich gleichwohl die angeblich bestehende Gefahr nicht realisiert habe. Schließlich befinde sich das Bergwerkseigentum zwischenzeitlich in der Zwangsversteigerung. Seitens des Gerichts sei ein Gutachten zwecks Bewertung des Bergwerkseigentums in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die von der Klägerin bestrittene Darstellung der örtlichen Verhältnisse ergebe sich aus mehreren vorgelegten Lichtbildern. Die Verantwortung der Klägerin als Bergwerkseigentümerin für die Erstellung des Abschlussbetriebsplans ergebe sich aus §§ 53, 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Es sei unerheblich, ob die Klägerin eigene bergbauliche Tätigkeiten durchgeführt habe. Die in jüngerer Zeit eingetretene Veränderung der Gefahrenlage berühre die Pflicht zur Erstellung eines Betriebsplans nicht. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 habe die Bezirksregierung B1. Anordnungen zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren erlassen. Offenbar versuche sich die Klägerin ihrer bergrechtlichen Verantwortung durch Zwangsversteigerung zu entziehen. Soweit im Bescheid vom 11. November 2011 die Klägerin aufgefordert worden sei, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen und zum Teil ungesicherten Tagesöffnungen in geeigneter Weise verschlossen bzw. unzugänglich gemacht werden, habe es sich dabei um einen Hinweis auf die bestehenden Verpflichtungen gehandelt, nicht um eine Verfügung mit Regelungscharakter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte des erkennenden Gerichts im Verfahren 13 K 1399/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 11. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung, einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen, kommt allein § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde, hier die Bezirksregierung B1. , im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften u. a. des Bundesberggesetzes zu treffen sind. Nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist für die Einstellung eines Betriebes ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Der Betrieb des Dachschieferbergwerks "T. " ist eingestellt worden, ohne dass bislang ein Abschlussbetriebsplan vorgelegt worden wäre. Es spricht auch alles dafür, dass die danach bestehende Pflicht zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans gemäß § 58 Abs. 2 BBergG die Klägerin als Gewinnungsberechtigte trifft. Die Behörde kann die Aufstellung und Einreichung eines Abschlussbetriebsplans jedoch nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes erzwingen. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 13 K 1587/08 - , im nachgehenden Urteil des OVG NRW vom 26. Januar 2012 - 11 A 2635/09 -, NWVBl 2012, 264, juris-Rn. 60 ff. offen gelassen; ebenso offen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 L 110/01 -, ZfB 2001, 220, juris-Rn. 7. Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen gemäß § 51 Abs. 1 BBergG nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom bergrechtlich Verantwortlichen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Ausgangspunkt des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens ist nach § 54 Abs. 1 BBergG ein Zulassungsantrag. Das Betriebsplanverfahren ist damit ein Antragsverfahren im Sinne des § 22 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das mit Einreichung des Antrages eingeleitet wird. Bei einem Antragsverfahren ist die Behörde im Regelfall nicht befugt, die Stellung eines Antrages für ein antragsbedürftiges Vorhaben zu erzwingen, wenn dieses Vorhaben entgegen einem Genehmigungserfordernis ohne Genehmigung betrieben bzw. errichtet wird. Der Behörde bleiben nur die fachrechtlichen Sanktionen gegenüber einem aufgrund fehlender Antragstellung genehmigungslosen Zustand. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn auf Grund besonderer fachgesetzlichen Bestimmungen eine Pflicht zur Antragstellung besteht und sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass die Behörde den zur Antragstellung Verpflichteten hierzu durch Verwaltungsakt anhalten kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 A 2635/09 -, a. a. O., juris-Rn. 47 ff. m. w. N. Ein solcher Schluss kann aus den Bestimmungen des Bundesberggesetzes nicht gezogen werden. Für eine entsprechende Befugnis der Bergbehörde spricht zwar, dass im Bergrecht der bergrechtlich Verantwortliche zur Planung, die Bergbaubehörde im Grundsatz nur zur Kontrolle verpflichtet ist. Das Aufstellen von Betriebsplänen ist u. U. mit erheblichem Aufwand verbunden, den nach dem Gesetz der Unternehmer oder der sonst bergrechtlich Verpflichtete tragen soll. Gerade die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans ist eine Pflicht, die gerade auch dem Interesse der Allgemeinheit dient. Wenn sich der bergrechtliche Verantwortliche dieser Pflicht faktisch entziehen könnte, indem er sich schlicht weigert, einen Abschlussbetriebsplan zu erstellen, wäre die Öffentlichkeit erheblich belastet. Die Systematik des Gesetzes lässt aber erkennen, dass gleichwohl der Gesetzgeber der Bergbehörde nicht die Befugnis einräumen wollte, die Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes durch Verwaltungsakt zu erzwingen. Das Bergrecht sieht zwar im Grundsatz Möglichkeiten vor, den bergrechtlich Verantwortlichen durch Verwaltungsakt zu einem Antrag in der Form der Vorlage eines Betriebsplanes zu verpflichten. Eine entsprechende ausdrückliche Handlungsbefugnis ist der Behörde vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 BBergG jedoch nur für Rahmenbetriebspläne und Sonderbetriebspläne eingeräumt worden. Für die Betriebseinstellung und den hierfür vorzulegenden Abschlussbetriebsplan enthält § 53 BBergG hingegen keine dem § 52 Abs. 2 BBergG vergleichbare Bestimmung, aus der sich die ausdrückliche Befugnis der Bergbehörde ergibt, von dem bergrechtlich Verantwortlichen durch Verwaltungsakt die Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes zu verlangen. Dieses Schweigen des Gesetzgebers lässt erkennen, dass er eben keine Notwendigkeit gesehen hat, der Bergbehörde eine entsprechende Befugnis zur Durchsetzung der Pflicht zu Erstellung von Abschlussbetriebsplänen einzuräumen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber durchaus den Fall im Blick hatte, dass ein Bergwerksbetrieb ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt werden könnte. Für diesen Fall bestimmt § 71 Abs. 3 BBergG, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar selbst anordnen kann, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen. Zu den in § 55 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BBergG genannten Voraussetzungen gehört nicht die Vorlage eines Abschlussbetriebsplans, sondern es sind die einzelnen Punkte aufgezählt, die in einem Abschlussbetriebsplan geregelt sein müssen. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 3 BBergG für jeden Fall einer Betriebseinstellung gewährleisten, dass der Betrieb ordnungsgemäß abgeschlossen wird; er wollte nicht die Möglichkeit schaffen, die Pflicht zur Aufstellung und Vorlage eines Abschlussbetriebsplans zwangsweise durchzusetzen. Vielmehr ging er davon aus, dass dies rechtlich nicht möglich (oder nicht sinnvoll) wäre. In den Motiven zu § 71 Abs. 3 BBergG (im Entwurf § 70 Abs. 3 BBergG) wurde ausgeführt, die Mittel des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (z. B. die Ersatzvornahme) könnten zur Erzwingung der Pflicht zur Erstellung eines zulassungsfähigen Abschlussbetriebsplans nicht eingesetzt werden, weil diese Verpflichtung persönlicher Natur sei und sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 123 (zu § 70 Abs. 3 BBergG-E). Nach alldem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt, weil von Seiten beider Beteiligter nur Vermutungen geäußert, aber keine konkreten Angaben dazu gemacht werden konnten, wie das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, keinen Abschlussbetriebsplan aufstellen zu müssen, zu beziffern ist.