Beschluss
17 B 1116/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wegfall einer Beteiligtenregelung ist auf der Antragsgegnerseite kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel vorzunehmen und das Rubrum von Amts wegen zu ändern.
• Ärztliche Feststellungen zur Empfehlung weiterer ambulanter Behandlung begründen nicht ohne weiteres Reisunfähigkeit im Sinne einer Abschiebungsunfähigkeit.
• Die Ausländerbehörde muss die für eine sichere Abschiebung erforderlichen Schutz- und Betreuungsmaßnahmen nicht bereits in allen Einzelheiten vorab darlegen, solange sie rechtzeitig vor der konkreten Anmeldung der Abschiebung konkrete Untersuchungen und Maßnahmen zusichert.
• Der Informations- und Kriterienkatalog der Bundesärztekammer verlangt nicht, dass alle Einzelheiten der Begleitung und Übergabe schon vor Beginn des konkreten Vollzugs verbindlich feststehen; entscheidend ist, dass der Betroffene rechtzeitig über die konkreten Umstände informiert wird und gerichtliche Überprüfung möglich bleibt.
Entscheidungsgründe
Kein genereller Abschiebungsschutz bei lediglich empfehlter ambulanter psychiatrischer Behandlung • Bei Wegfall einer Beteiligtenregelung ist auf der Antragsgegnerseite kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel vorzunehmen und das Rubrum von Amts wegen zu ändern. • Ärztliche Feststellungen zur Empfehlung weiterer ambulanter Behandlung begründen nicht ohne weiteres Reisunfähigkeit im Sinne einer Abschiebungsunfähigkeit. • Die Ausländerbehörde muss die für eine sichere Abschiebung erforderlichen Schutz- und Betreuungsmaßnahmen nicht bereits in allen Einzelheiten vorab darlegen, solange sie rechtzeitig vor der konkreten Anmeldung der Abschiebung konkrete Untersuchungen und Maßnahmen zusichert. • Der Informations- und Kriterienkatalog der Bundesärztekammer verlangt nicht, dass alle Einzelheiten der Begleitung und Übergabe schon vor Beginn des konkreten Vollzugs verbindlich feststehen; entscheidend ist, dass der Betroffene rechtzeitig über die konkreten Umstände informiert wird und gerichtliche Überprüfung möglich bleibt. Der Antragsteller wandte sich mit dem Ziel, eine zwangsweise Rückführung zu verhindern, gegen Maßnahmen der Ausländerbehörde. Medizinische Gutachten und ärztliche Stellungnahmen (amtsärztliche Begutachtung; Fachärzte/Fachärztinnen) ergaben, dass eine Fortsetzung ambulanter psychiatrischer Behandlung angezeigt sei; streitig war, ob daraus Reisefähigkeitseinschränkungen und damit Abschiebungsunfähigkeit folgen. Die Behörde hatte den Antragsteller bislang von einer Abschiebung zurückgestellt und erklärte, vor einer konkreten Anmeldung der Abschiebung weitere Untersuchungen und Schutzmaßnahmen vornehmen zu lassen. Der Antragsteller forderte detaillierte Darlegung aller Sicherheitsvorkehrungen bereits im Vorfeld; er rügte zudem, die amtsärztlichen Stellungnahmen genügten nicht den Anforderungen des Informations- und Kriterienkatalogs. Der Senat überprüfte nur die vom Verwaltungsgericht getroffenen Ausführungen und wies die Beschwerde zurück. • Rechtsträgerwechsel und Rubrumkorrektur: Durch Wegfall der früheren Norm war ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes vorzunehmen; das Rubrum ist entsprechend zu ändern. • Prüfung medizinischer Feststellungen: Die ärztlichen Hinweise auf Fortsetzung ambulanter Behandlung betreffen die zielstaatsbezogene Nachsorge und begründen nicht ohne weiteres eine fehlende Reisefähigkeit. Das Vorlagebild ergab, dass zumindest die Amtsärztin von Reisefähigkeit ausgeht, wenn auch besondere Vorsichtsmaßnahmen empfohlen werden. • Anforderungen an Darlegung von Schutzmaßnahmen: Die Ausländerbehörde muss nicht schon in allen Einzelheiten vorab darlegen, welche Sicherungsmaßnahmen bei einer Abschiebung zu treffen sind. Entscheidend ist, dass vor Beginn des konkreten Vollzugs Untersuchungen und Maßnahmen veranlasst werden und der Betroffene rechtzeitig über die konkreten Umstände informiert wird, sodass gerichtlicher Rechtsschutz möglich bleibt. • Verhältnis zu Informations- und Kriterienkatalog: Der Erlass/Katalog verlangt keine vollständige, unwiderrufliche Festlegung sämtlicher Begleit- und Übergabedetails zu einem Zeitpunkt, in dem der konkrete Vollzug noch nicht angemeldet ist. Die Behörde hat hinreichend zugesichert, im Zeitpunkt der konkreten Anmeldung medizinische Begutachtung und namentliche Benennung behandelnder Ärztinnen oder Ärzte sowie Übergaberegelungen vorzunehmen. • Schutzpflichten und effektiver Rechtsschutz: Ein Vorgehen, das die Entscheidung über Reisefähigkeit erst am Tag der Abschiebung und damit abschließend ohne Prüfung zulässt, wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar; hier liegt jedoch keine solche Vorgehensweise vor, da die Behörde bereits zurückgestellt hat und wiederholt zugesichert, rechtzeitig vor der konkreten Anmeldung Maßnahmen zu treffen. • Beweislast und Substantiierung: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten inhaltlichen Defizite die amtsärztlichen Stellungnahmen aufweisen sollen; daher besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die vorgelegenen medizinischen Befunde und Empfehlungen einer Fortführung ambulanter psychiatrischer Behandlung nicht ausreichend sind, um eine Abschiebungsunfähigkeit zu begründen. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, die konkreten Sicherungs- und Begleitmaßnahmen erst im Vorfeld des tatsächlichen Vollzugs zu konkretisieren, sofern sie zuvor zusichert, rechtzeitig Untersuchungen und Schutzmaßnahmen durchzuführen und die betroffene Person über die konkreten Umstände zu informieren. Dadurch bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit zum gerichtlichen Rechtsschutz erhalten. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.